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	<title>Firma Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Autor bei MyNewsChannel</title>
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		<title>Umfangreiche Reiseabsagen für AIDAprima &#8211; AIDA tut es schon wieder</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jul 2025 12:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem AIDA im Jahr 2024 bereits aufgrund des Konflikts im Roten Meer viele Reisen storniert hatte, müssen Kreuzfahrer auch im Jahr 2025 wieder hart im Nehmen sein. AIDA sagte ab 10.07.2025 eine große Anzahl von Reisen mit AIDAprima vor dem Hintergrund einer nicht verlässlich einschätzbaren Sicherheitslage im Nahen Osten ab. Die Reisen sollten ab dem 03.10.2025 beginnen. „Von den Absagen Betroffene sollten Ansprüche auf Entschädigung prüfen lassen. Denn der Einzelfall dürfte bei diesen Reiseabsagen maßgeblich darüber entscheiden, ob erhebliche Ansprüche bestehen oder nicht“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar. Im Hinblick auf die militärische Auseinandersetzung zwischen Israel und dem Iran wurden von AIDA ab dem 10.07.2025 Kreuzfahrten in den Orient abgesagt. Betroffen sind insbesondere Reisen mit AIDAprima beginnend ab dem 03.10.2025. Absage von Kreuzfahrt vor bzw. bis Erreichen des Persischen Golfs Wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wurde, deren Route überhaupt nicht durch das Krisengebiet führt oder aber nur mit Endziel Dubai, stehen erhebliche Ansprüche im Raum. Beispielsweise bei aktuellen Kreuzfahrten der AIDAprima, die unter den Bezeichnungen „Von Hamburg über die Kanaren nach Kapstadt“ bzw. „Von Teneriffa über Namibia nach Kapstadt“ oder auch „Weltenbummler Kanaren, Südafrika &#38; Mauritius“ geführt werden, ist dies der Fall. Denn diese Reisen weisen keinen oder kaum einen Bezug zum Persischen Golf und den dortigen Geschehnissen auf. Dabei sollten die Reisen in der Zeit vom 03.10.2025 bis 02.11.2025 stattfinden. Dennoch wurden aktuell auch diese Reisen durch AIDA „aufgrund einer nicht verlässlich einschätzbaren Sicherheitslage im Nahen Osten“ abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass man sich zu Fahrplananpassungen in der Wintersaison 2025/2026 gezwungen sehe. Grund für diese Absagen dürfte damit allein das unternehmerische Interesse seitens AIDA sein. OLG Rostock bestätigte bereits Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in ähnlichen Fällen „In einem ähnlichen Fall konnte sich Aida vor der Rostocker Justiz bereits nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de, der AIDA bereits 2024 in ähnlichem Zusammenhang in Anspruch nahm. Das OLG Rostock bestätigte die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu. Diese Entscheidung hat für AIDA besondere Brisanz, weil es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelte. „Die dort festgestellten Grundsätze lassen sich nach unserer Ansicht auf einige der aktuellen Fälle übertragen“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend Schon die Entscheidung des OLG Rostock zeigte, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit den Konflikten im Nahen Osten zu differenzieren ist und eben nicht jede „irgendwie betroffene Reise“ einfach storniert werden kann. AIDA könnte sich nach Ansicht der Anwälte von Kreufahrt-Anwalt.de zumindest bei den erwähnten Reisen erneut schadensersatzpflichtig gemacht haben. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb AIDA die genannten Reisen schlicht absagte und keine Alternativen suchte, die für die betroffenen Reisegäste weniger einschneidend gewesen wären. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht Anspruch kostenfrei prüfen Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/07/umfangreiche-reiseabsagen-fr-aidaprima-aida-tut-es-schon-wieder/" data-wpel-link="internal">Umfangreiche Reiseabsagen für AIDAprima &#8211; AIDA tut es schon wieder</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Nachdem AIDA im Jahr 2024 bereits aufgrund des Konflikts im Roten Meer viele Reisen storniert hatte, müssen Kreuzfahrer auch im Jahr 2025 wieder hart im Nehmen sein. AIDA sagte ab 10.07.2025 eine große Anzahl von Reisen mit AIDAprima vor dem Hintergrund einer nicht verlässlich einschätzbaren Sicherheitslage im Nahen Osten ab. Die Reisen sollten ab dem 03.10.2025 beginnen. „Von den Absagen Betroffene sollten Ansprüche auf Entschädigung prüfen lassen. Denn der Einzelfall dürfte bei diesen Reiseabsagen maßgeblich darüber entscheiden, ob erhebliche Ansprüche bestehen oder nicht“</b><b>, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar.</b></p>
<p>Im Hinblick auf die militärische Auseinandersetzung zwischen Israel und dem Iran wurden von AIDA ab dem 10.07.2025 Kreuzfahrten in den Orient abgesagt. Betroffen sind insbesondere Reisen mit AIDAprima beginnend ab dem 03.10.2025.</p>
<p><b>Absage von Kreuzfahrt vor bzw. bis Erreichen des Persischen Golfs</b></p>
<p>Wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wurde, deren Route überhaupt nicht durch das Krisengebiet führt oder aber nur mit Endziel Dubai, stehen erhebliche Ansprüche im Raum. Beispielsweise bei aktuellen Kreuzfahrten der AIDAprima, die unter den Bezeichnungen „Von Hamburg über die Kanaren nach Kapstadt“ bzw. „Von Teneriffa über Namibia nach Kapstadt“ oder auch „Weltenbummler Kanaren, Südafrika &amp; Mauritius“ geführt werden, ist dies der Fall. Denn diese Reisen weisen keinen oder kaum einen Bezug zum Persischen Golf und den dortigen Geschehnissen auf.</p>
<p>Dabei sollten die Reisen in der Zeit vom 03.10.2025 bis 02.11.2025 stattfinden. Dennoch wurden aktuell auch diese Reisen durch AIDA „aufgrund einer nicht verlässlich einschätzbaren Sicherheitslage im Nahen Osten“ abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass man sich zu Fahrplananpassungen in der Wintersaison 2025/2026 gezwungen sehe. Grund für diese Absagen dürfte damit allein das unternehmerische Interesse seitens AIDA sein.</p>
<p><b>OLG Rostock bestätigte bereits Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in ähnlichen Fällen</b></p>
<p>„In einem ähnlichen Fall konnte sich Aida vor der Rostocker Justiz bereits nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de, der AIDA bereits 2024 in ähnlichem Zusammenhang in Anspruch nahm. Das OLG Rostock bestätigte die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu. Diese Entscheidung hat für AIDA besondere Brisanz, weil es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelte. „Die dort festgestellten Grundsätze lassen sich nach unserer Ansicht auf einige der aktuellen Fälle übertragen“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.</p>
<p><b>Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend</b></p>
<p>Schon die Entscheidung des OLG Rostock zeigte, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit den Konflikten im Nahen Osten zu differenzieren ist und eben nicht jede „irgendwie betroffene Reise“ einfach storniert werden kann. AIDA könnte sich nach Ansicht der Anwälte von Kreufahrt-Anwalt.de zumindest bei den erwähnten Reisen erneut schadensersatzpflichtig gemacht haben. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb AIDA die genannten Reisen schlicht absagte und keine Alternativen suchte, die für die betroffenen Reisegäste weniger einschneidend gewesen wären.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht</p>
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			</item>
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		<title>OLG Rostock bestätigt Schadensersatz bei Reiseabsagen wegen Nahostkonflikt</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/07/olg-rostock-besttigt-schadensersatz-bei-reiseabsagen-wegen-nahostkonflikt-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jul 2025 14:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Rostock, statt vieler: 47 C 117/24, und das Landgericht Rostock, 1 O 349/24, hatten bereits Ende 2024 wichtige Schadensersatzurteile zugunsten von Reisenden bei Kreuzfahrtabsagen gesprochen. Die Absagen wurden oft auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet, wenn die Kreuzfahrten überhaupt nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. Zwischenzeitlich bestätigte das OLG Rostock, 1 U 95/24, im Mai 2025, dass Betroffene in diesen Fällen Schadensersatz von AIDA fordern können. In der Folge nahm AIDA nunmehr reihenweise Berufungen zurück, die gegen Entscheidungen des AG Rostock eingelegt worden waren. Die durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger erhielten Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, was in aller Regel mittlere vierstellige Zahlungen zur Folge hat. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten vor den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen. Denn die Verjährung droht“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben. Kreuzfahrer möchten ihre Reisen einfach genießen und sich entspannen. Wind, Meer und Wellenrauschen. Aufgrund des militärischen Konflikts in Israel und der unklaren Sicherheitslage im Roten Meer wurden verschiedene Kreuzfahrtrouten, insbesondere durch das Rote Meer und den Suezkanal aber zu gefährlich. Viele Reedereien zogen Konsequenzen und sagten sogenannte Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden. Absage der Kreuzfahrt vor der eigentlichen Schiffsumsetzung Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal geführt hätte, sondern vor der eigentlichen Schiffsumsetzung stattfinden sollte. So erging es den durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Klägern. Sie hatten beispielsweise die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &#38; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hatte. Dennoch wurde auch diese Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. Grund für die Absage war damit allein das Interesse, die nach der Transreise anstehende Saison pünktlich starten zu können. OLG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude „In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das OLG Rostock bestätigte nun die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu. Diese Entscheidung hat für AIDA deshalb besondere Brisanz, weil es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Oberlandesgericht entscheidet in den allermeisten Fällen nicht nur als „letzte Instanz“ und damit abschließend. Auch das Amtsgericht und das Landgericht halten sich in aller Regel an die obergerichtliche Rechtsprechung. Dementsprechend nahm AIDA in den letzten Tagen zahlreiche Berufungen zurück. Die positiven Entscheidungen sind damit rechtskräftig und viele Kreuzfahrer können sich über Schadensersatzzahlungen freuen. Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt vorbildlich auf, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sauber zu differenzieren ist. Es kann eben nicht jede „irgendwie betroffene“ Kreuzfahrt durch die Veranstalter einfach entschädigungslos abgesagt werden.   In zahlreichen Fällen und so auch in dem durch das OLG Rostock letztinstanzlich entschiedenen Verfahren wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. Andere Veranstalter erkannten bei gleicher Interessenlage Ansprüche Ihrer Reisenden gegenüber den Kreuzfahrtanwälten außergerichtlich bereits an. Anders sah dies bei Aida aus. Hier verfolgte man nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de offensichtlich taktische Ziele, die in der Verzögerung dieser Verfahren und der damit zunehmend drohenden Verjährung zu sehen sind. Handeln dringend erforderlich – Verjährung droht! Kreuzfahrer, die von einer solchen Konstellation betroffen waren, sollten daher Ihren Einzelfall unbedingt überprüfen lassen. Dabei ist zeitnah zu handeln, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Der Gesetzgeber billigt Betroffenen eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren zu, die zudem taggenau ab dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt gemäß Buchung zu berechnen ist. Wenn die Kreuzfahrt beispielsweise am 07.01.2024 hätte enden sollen, wäre spätestens am 07.01.2026 Klage einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kreuzfahrer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen, um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten oder gar in die Verjährungsfalle zu tappen. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Neumarkt (vormals Nürnberg). Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#112;&#114;&#101;&#115;&#115;&#101;&#064;&#107;&#114;&#101;&#117;&#122;&#102;&#097;&#104;&#114;&#116;&#045;&#097;&#110;&#119;&#097;&#108;&#116;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/07/olg-rostock-besttigt-schadensersatz-bei-reiseabsagen-wegen-nahostkonflikt-2/" data-wpel-link="internal">OLG Rostock bestätigt Schadensersatz bei Reiseabsagen wegen Nahostkonflikt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Das Amtsgericht Rostock, statt vieler: 47 C 117/24, und das Landgericht Rostock, 1 O 349/24, hatten bereits Ende 2024 wichtige Schadensersatzurteile zugunsten von Reisenden bei Kreuzfahrtabsagen gesprochen. Die Absagen wurden oft auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet, wenn die Kreuzfahrten überhaupt nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. Zwischenzeitlich bestätigte das OLG Rostock, 1 U 95/24, im Mai 2025, dass Betroffene in diesen Fällen Schadensersatz von AIDA fordern können. In der Folge nahm AIDA nunmehr reihenweise Berufungen zurück, die gegen Entscheidungen des AG Rostock eingelegt worden waren. Die durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger erhielten Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, was in aller Regel mittlere vierstellige Zahlungen zur Folge hat. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten <i>vor</i> den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen. Denn die Verjährung droht“</b><b>, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben.</b></p>
<p>Kreuzfahrer möchten ihre Reisen einfach genießen und sich entspannen. Wind, Meer und Wellenrauschen. Aufgrund des militärischen Konflikts in Israel und der unklaren Sicherheitslage im Roten Meer wurden verschiedene Kreuzfahrtrouten, insbesondere durch das Rote Meer und den Suezkanal aber zu gefährlich. Viele Reedereien zogen Konsequenzen und sagten sogenannte Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden.</p>
<p>Absage der Kreuzfahrt vor der eigentlichen Schiffsumsetzung</p>
<p>Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal geführt hätte, sondern vor der eigentlichen Schiffsumsetzung stattfinden sollte. So erging es den durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Klägern. Sie hatten beispielsweise die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &amp; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hatte. Dennoch wurde auch diese Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. Grund für die Absage war damit allein das Interesse, die nach der Transreise anstehende Saison pünktlich starten zu können.</p>
<p>OLG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude</p>
<p>„In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das OLG Rostock bestätigte nun die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu.</p>
<p>Diese Entscheidung hat für AIDA deshalb besondere Brisanz, weil es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Oberlandesgericht entscheidet in den allermeisten Fällen nicht nur als „letzte Instanz“ und damit abschließend. Auch das Amtsgericht und das Landgericht halten sich in aller Regel an die obergerichtliche Rechtsprechung. Dementsprechend nahm AIDA in den letzten Tagen zahlreiche Berufungen zurück. Die positiven Entscheidungen sind damit rechtskräftig und viele Kreuzfahrer können sich über Schadensersatzzahlungen freuen.</p>
<p>Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend</p>
<p>Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt vorbildlich auf, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sauber zu differenzieren ist. Es kann eben nicht jede „irgendwie betroffene“ Kreuzfahrt durch die Veranstalter einfach entschädigungslos abgesagt werden.  </p>
<p>In zahlreichen Fällen und so auch in dem durch das OLG Rostock letztinstanzlich entschiedenen Verfahren wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt <b><i>vor</i></b> der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. Andere Veranstalter erkannten bei gleicher Interessenlage Ansprüche Ihrer Reisenden gegenüber den Kreuzfahrtanwälten außergerichtlich bereits an. Anders sah dies bei Aida aus. Hier verfolgte man nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de offensichtlich taktische Ziele, die in der Verzögerung dieser Verfahren und der damit zunehmend drohenden Verjährung zu sehen sind.</p>
<p>Handeln dringend erforderlich – Verjährung droht!</p>
<p>Kreuzfahrer, die von einer solchen Konstellation betroffen waren, sollten daher Ihren Einzelfall unbedingt überprüfen lassen. Dabei ist zeitnah zu handeln, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Der Gesetzgeber billigt Betroffenen eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren zu, die zudem taggenau ab dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt gemäß Buchung zu berechnen ist.</p>
<p>Wenn die Kreuzfahrt beispielsweise am 07.01.2024 hätte enden sollen, wäre spätestens am 07.01.2026 Klage einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kreuzfahrer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen, um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten oder gar in die Verjährungsfalle zu tappen.</p>
<p>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AV4AAHOMHe8AAAAAAAAAACzHhNUAAAAATwYAAAAAABedhQBoeQYK1mo10M5-S7evZf33Pu4rcAAXJhA/1/OZ1ZkIePgXX1PxHSJwvd4Q/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TURzM09UYzJPMmgwZEhCek9pOHZhM0psZFhwbVlXaHlkQzFoYm5kaGJIUXVaR1V2T3pzeVpUVTFZVFkyTnpZeU5XTXpNVEJoWW1Oa00yRXdNekppTkdVeE1tRmtOUSUzRCUzRA" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Neumarkt (vormals Nürnberg). Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AV4AAHOMHe8AAAAAAAAAACzHhNUAAAAATwYAAAAAABedhQBoeQYK1mo10M5-S7evZf33Pu4rcAAXJhA/2/PtSqXwf4gNTbrMwfjZc6og/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TURzM09UYzJPMmgwZEhCek9pOHZhM0psZFhwbVlXaHlkQzFoYm5kaGJIUXVaR1V2T3pzeVpUVTFZVFkyTnpZeU5XTXpNVEJoWW1Oa00yRXdNekppTkdVeE1tRmtOUSUzRCUzRA" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht</div>
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		<title>OLG Rostock bestätigt Schadensersatz bei Reiseabsagen wegen Nahostkonflikt</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/07/olg-rostock-besttigt-schadensersatz-bei-reiseabsagen-wegen-nahostkonflikt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jul 2025 05:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[aida]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Rostock, statt vieler: 47 C 117/24, und das Landgericht Rostock, 1 O 349/24, hatten bereits Ende 2024 wichtige Schadensersatzurteile zugunsten von Reisenden bei Kreuzfahrtabsagen gesprochen. Die Absagen wurden oft auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet, wenn die Kreuzfahrten überhaupt nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. Zwischenzeitlich bestätigte das OLG Rostock, 1 U 95/24, im Mai 2025, dass Betroffene in diesen Fällen Schadensersatz von AIDA fordern können. In der Folge nahm AIDA nunmehr reihenweise Berufungen zurück, die gegen Entscheidungen des AG Rostock eingelegt worden waren. Die durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger erhielten Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, was in aller Regel mittlere vierstellige Zahlungen zur Folge hat. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten vor den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen. Denn die Verjährung droht“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben. Kreuzfahrer möchten ihre Reisen einfach genießen und sich entspannen. Wind, Meer und Wellenrauschen. Aufgrund des militärischen Konflikts in Israel und der unklaren Sicherheitslage im Roten Meer wurden verschiedene Kreuzfahrtrouten, insbesondere durch das Rote Meer und den Suezkanal aber zu gefährlich. Viele Reedereien zogen Konsequenzen und sagten sogenannte Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden. Absage der Kreuzfahrt vor der eigentlichen Schiffsumsetzung Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal geführt hätte, sondern vor der eigentlichen Schiffsumsetzung stattfinden sollte. So erging es den durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Klägern. Sie hatten beispielsweise die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &#38; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hatte. Dennoch wurde auch diese Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. Grund für die Absage war damit allein das Interesse, die nach der Transreise anstehende Saison pünktlich starten zu können. OLG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude „In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das OLG Rostock bestätigte nun die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu. Diese Entscheidung hat für AIDA deshalb besondere Brisanz, weil es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Oberlandesgericht entscheidet in den allermeisten Fällen nicht nur als „letzte Instanz“ und damit abschließend. Auch das Amtsgericht und das Landgericht halten sich in aller Regel an die obergerichtliche Rechtsprechung. Dementsprechend nahm AIDA in den letzten Tagen zahlreiche Berufungen zurück. Die positiven Entscheidungen sind damit rechtskräftig und viele Kreuzfahrer können sich über Schadensersatzzahlungen freuen. Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt vorbildlich auf, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sauber zu differenzieren ist. Es kann eben nicht jede „irgendwie betroffene“ Kreuzfahrt durch die Veranstalter einfach entschädigungslos abgesagt werden.   In zahlreichen Fällen und so auch in dem durch das OLG Rostock letztinstanzlich entschiedenen Verfahren wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. Andere Veranstalter erkannten bei gleicher Interessenlage Ansprüche Ihrer Reisenden gegenüber den Kreuzfahrtanwälten außergerichtlich bereits an. Anders sah dies bei Aida aus. Hier verfolgte man nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de offensichtlich taktische Ziele, die in der Verzögerung dieser Verfahren und der damit zunehmend drohenden Verjährung zu sehen sind. Handeln dringend erforderlich – Verjährung droht! Kreuzfahrer, die von einer solchen Konstellation betroffen waren, sollten daher Ihren Einzelfall unbedingt überprüfen lassen. Dabei ist zeitnah zu handeln, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Der Gesetzgeber billigt Betroffenen eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren zu, die zudem taggenau ab dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt gemäß Buchung zu berechnen ist. Wenn die Kreuzfahrt beispielsweise am 07.01.2024 hätte enden sollen, wäre spätestens am 07.01.2026 Klage einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kreuzfahrer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen, um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten oder gar in die Verjährungsfalle zu tappen. Über Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft [url=https://kreuzfahrt-anwalt.de/]Kreuzfahrt-Anwalt.de[/url] ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte aus Neumarkt (vormals N&#252;rnberg). Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstpr&#252;fung etwaiger im Raum stehender Anspr&#252;che im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstpr&#252;fung besteht f&#252;r Verbraucher die M&#246;glichkeit, eine qualifizierte au&#223;ergerichtliche Interessenvertretung gegen&#252;ber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend f&#252;r den Erfolg eines Vorgehens gegen Gro&#223;konzerne bzw. eines &#8222;Kampfes David gegen Goliath&#8220; ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgew&#228;hlten Rechtsgebieten wahr, die sie auf h&#246;chstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbrauchersch&#252;tzer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Gro&#223;unternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. [url=http://Kreuzfahrt-Anwalt.de]Kreuzfahrt-Anwalt.de[/url] &#8211; Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Kreuzfahrt-Anwalt.de Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 56794-01 E-Mail: &#112;&#114;&#101;&#115;&#115;&#101;&#064;&#107;&#114;&#101;&#117;&#122;&#102;&#097;&#104;&#114;&#116;&#045;&#097;&#110;&#119;&#097;&#108;&#116;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/07/olg-rostock-besttigt-schadensersatz-bei-reiseabsagen-wegen-nahostkonflikt/" data-wpel-link="internal">OLG Rostock bestätigt Schadensersatz bei Reiseabsagen wegen Nahostkonflikt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Das Amtsgericht Rostock, statt vieler: 47 C 117/24, und das Landgericht Rostock, 1 O 349/24, hatten bereits Ende 2024 wichtige Schadensersatzurteile zugunsten von Reisenden bei Kreuzfahrtabsagen gesprochen. Die Absagen wurden oft auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet, wenn die Kreuzfahrten überhaupt nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. Zwischenzeitlich bestätigte das OLG Rostock, 1 U 95/24, im Mai 2025, dass Betroffene in diesen Fällen Schadensersatz von AIDA fordern können. In der Folge nahm AIDA nunmehr reihenweise Berufungen zurück, die gegen Entscheidungen des AG Rostock eingelegt worden waren. Die durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger erhielten Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, was in aller Regel mittlere vierstellige Zahlungen zur Folge hat. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten <i>vor</i> den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen. Denn die Verjährung droht“</b><b>, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben.</b></p>
<p>Kreuzfahrer möchten ihre Reisen einfach genießen und sich entspannen. Wind, Meer und Wellenrauschen. Aufgrund des militärischen Konflikts in Israel und der unklaren Sicherheitslage im Roten Meer wurden verschiedene Kreuzfahrtrouten, insbesondere durch das Rote Meer und den Suezkanal aber zu gefährlich. Viele Reedereien zogen Konsequenzen und sagten sogenannte Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden.</p>
<p><b>Absage der Kreuzfahrt vor der eigentlichen Schiffsumsetzung</b></p>
<p>Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal geführt hätte, sondern vor der eigentlichen Schiffsumsetzung stattfinden sollte. So erging es den durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Klägern. Sie hatten beispielsweise die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &amp; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hatte. Dennoch wurde auch diese Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. Grund für die Absage war damit allein das Interesse, die nach der Transreise anstehende Saison pünktlich starten zu können.</p>
<p><b>OLG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude</b></p>
<p>„In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das OLG Rostock bestätigte nun die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu.</p>
<p>Diese Entscheidung hat für AIDA deshalb besondere Brisanz, weil es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Oberlandesgericht entscheidet in den allermeisten Fällen nicht nur als „letzte Instanz“ und damit abschließend. Auch das Amtsgericht und das Landgericht halten sich in aller Regel an die obergerichtliche Rechtsprechung. Dementsprechend nahm AIDA in den letzten Tagen zahlreiche Berufungen zurück. Die positiven Entscheidungen sind damit rechtskräftig und viele Kreuzfahrer können sich über Schadensersatzzahlungen freuen.</p>
<p><b>Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt vorbildlich auf, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sauber zu differenzieren ist. Es kann eben nicht jede „irgendwie betroffene“ Kreuzfahrt durch die Veranstalter einfach entschädigungslos abgesagt werden.  </p>
<p>In zahlreichen Fällen und so auch in dem durch das OLG Rostock letztinstanzlich entschiedenen Verfahren wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt <b><i>vor</i></b> der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. Andere Veranstalter erkannten bei gleicher Interessenlage Ansprüche Ihrer Reisenden gegenüber den Kreuzfahrtanwälten außergerichtlich bereits an. Anders sah dies bei Aida aus. Hier verfolgte man nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de offensichtlich taktische Ziele, die in der Verzögerung dieser Verfahren und der damit zunehmend drohenden Verjährung zu sehen sind.</p>
<p><b>Handeln dringend erforderlich – Verjährung droht!</b></p>
<p>Kreuzfahrer, die von einer solchen Konstellation betroffen waren, sollten daher Ihren Einzelfall unbedingt überprüfen lassen. Dabei ist zeitnah zu handeln, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Der Gesetzgeber billigt Betroffenen eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren zu, die zudem taggenau ab dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt gemäß Buchung zu berechnen ist.</p>
<p>Wenn die Kreuzfahrt beispielsweise am 07.01.2024 hätte enden sollen, wäre spätestens am 07.01.2026 Klage einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kreuzfahrer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen, um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten oder gar in die Verjährungsfalle zu tappen.</p></div>
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<div>Über Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte Partnerschaftsgesellschaft</div>
<p>[url=https://kreuzfahrt-anwalt.de/]Kreuzfahrt-Anwalt.de[/url] ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte aus Neumarkt (vormals N&uuml;rnberg). Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstpr&uuml;fung etwaiger im Raum stehender Anspr&uuml;che im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstpr&uuml;fung besteht f&uuml;r Verbraucher die M&ouml;glichkeit, eine qualifizierte au&szlig;ergerichtliche Interessenvertretung gegen&uuml;ber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend f&uuml;r den Erfolg eines Vorgehens gegen Gro&szlig;konzerne bzw. eines &bdquo;Kampfes David gegen Goliath&ldquo; ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgew&auml;hlten Rechtsgebieten wahr, die sie auf h&ouml;chstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbrauchersch&uuml;tzer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Gro&szlig;unternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
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		<title>MSC verschärft Richtlinie rückwirkend: Keine Mitnahme von Kindern unter zwei Jahren bei längeren Kreuzfahrten – Betroffene sollten Schadensersatz fordern</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/05/msc-verschrft-richtlinie-rckwirkend-keine-mitnahme-von-kindern-unter-zwei-jahren-bei-lngeren-kreuzfahrten-betroffene-sollten-schadensersatz-fordern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 May 2025 05:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 15.05.2025 wird es Kleinkindern unter zwei Jahren nicht mehr gestattet sein, an Kreuzfahrten von MSC Cruises S.A. teilzunehmen, wenn die Reise länger als zehn Nächte dauert. Dieser Stichtag gilt wohlgemerkt nicht nur für Neubuchungen ab diesem Datum, sondern auch für bereits zuvor gebuchte Reisen mit Abfahrt ab dem 15.05.2025. Damit werden zahlreiche Kunden von MSC ihre langersehnte Kreuzfahrt nicht wie geplant antreten können. Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. „Denn über die Erstattung des Reisepreises oder Umbuchungsoptionen hinaus stehen erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar. Die MSC Cruises S.A. hat ihre „Richtlinie für Minderjährige“ verschärft. Bisher konnten Kinder unter einem Jahr nur bis zu einer Dauer der Kreuzfahrt von höchstens zehn Nächten an Kreuzfahrten von MSC teilnehmen. Die maximale Reiselänge von zehn Nächten gilt nach der neuen Vorgabe ab dem 15.05.2025 jetzt für alle Kinder unter zwei Jahren. Nicht so schlimm, könnte man zunächst meinen. Schließlich gibt es genügend andere Veranstalter von Kreuzfahrten auf dem Markt, bei denen Kleinkinder unter zwei Jahren auch bei längeren Reisen gerne gesehen sind. Zudem steht es MSC natürlich frei, ihre Vorgaben für Neubuchungen ab dem 15.05.2025 zu ändern und bei Kreuzfahrten mit einer Dauer von elf Nächten oder länger nicht nur Kleinkinder unter einem Jahr, sondern jetzt auch Kleinkinder unter zwei Jahren nicht mehr an Bord zuzulassen. Rückwirkende Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren bei MSC Doch weit gefehlt. Die Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren betrifft auch alle Familien, die ihre Kreuzfahrt schon lange vor dem 15. Mai 2025 gebucht hatten. Die Verschärfung greift auch dann, wenn nur der Beginn der Kreuzfahrt nach dem 15.05.2025 liegt. „Dementsprechend erhielten bereits zahlreichen Kunden von MSC mit kleinen Kindern aus heiterem Himmel die Mitteilung, dass die Kreuzfahrt wegen Änderung der Richtlinien nicht wie geplant stattfinden kann“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis. Es dürfte auf der Hand liegen, dass insbesondere bei Familienreisen mit Kleinkindern eine seitens MSC angebotene „kostenfreie Stornierung&#34; oder die Umbuchung auf eine andere Kreuzfahrt in aller Regel keine gangbaren Handlungsoptionen sind. Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt rechtfertigt erheblichen Schadensersatz Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de greift MSC mit der Verschärfung ihrer Richtlinienvorgaben rückwirkend und einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein, was ohne eine Entschädigung nicht hingenommen werden muss. Nachdem Betroffene die Kreuzfahrt weiterhin gerne machen würden, sehen die Kunden von MSC auch keine Veranlassung, die Reise wie durch MSC angeboten kostenfrei zu stornieren. „Schließlich setzte MSC allein und freiwillig die Ursache für die Nichtdurchführbarkeit, und nicht etwa der Kreuzfahrer“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar. Die erfahrenen Verbraucherschützer raten daher dringend davon ab, „Stornoerklärungen“ oder gar Rücktrittserklärungen gegenüber MSC abzugeben. Wenn die Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit einem Reisepreis von 5.000 € abgesagt, geht es um erhebliche Schadensersatzsummen zwischen 2.500 € und 5.000 €. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Anspruch kostenfrei prüfen Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#112;&#114;&#101;&#115;&#115;&#101;&#064;&#107;&#114;&#101;&#117;&#122;&#102;&#097;&#104;&#114;&#116;&#045;&#097;&#110;&#119;&#097;&#108;&#116;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/05/msc-verschrft-richtlinie-rckwirkend-keine-mitnahme-von-kindern-unter-zwei-jahren-bei-lngeren-kreuzfahrten-betroffene-sollten-schadensersatz-fordern/" data-wpel-link="internal">MSC verschärft Richtlinie rückwirkend: Keine Mitnahme von Kindern unter zwei Jahren bei längeren Kreuzfahrten – Betroffene sollten Schadensersatz fordern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Ab dem 15.05.2025 wird es Kleinkindern unter zwei Jahren nicht mehr gestattet sein, an Kreuzfahrten von MSC Cruises S.A. teilzunehmen, wenn die Reise länger als zehn Nächte dauert. Dieser Stichtag gilt wohlgemerkt nicht nur für Neubuchungen ab diesem Datum, sondern auch für bereits zuvor gebuchte Reisen mit Abfahrt ab dem 15.05.2025. Damit werden zahlreiche Kunden von MSC ihre langersehnte Kreuzfahrt nicht wie geplant antreten können. Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. „Denn über die Erstattung des Reisepreises oder Umbuchungsoptionen hinaus stehen erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum“, </b><b>stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.</b></p>
<p>Die MSC Cruises S.A. hat ihre „Richtlinie für Minderjährige“ verschärft. Bisher konnten Kinder unter einem Jahr nur bis zu einer Dauer der Kreuzfahrt von höchstens zehn Nächten an Kreuzfahrten von MSC teilnehmen. Die maximale Reiselänge von zehn Nächten gilt nach der neuen Vorgabe ab dem 15.05.2025 jetzt für alle Kinder unter zwei Jahren.</p>
<p>Nicht so schlimm, könnte man zunächst meinen. Schließlich gibt es genügend andere Veranstalter von Kreuzfahrten auf dem Markt, bei denen Kleinkinder unter zwei Jahren auch bei längeren Reisen gerne gesehen sind. Zudem steht es MSC natürlich frei, ihre Vorgaben für Neubuchungen ab dem 15.05.2025 zu ändern und bei Kreuzfahrten mit einer Dauer von elf Nächten oder länger nicht nur Kleinkinder unter einem Jahr, sondern jetzt auch Kleinkinder unter zwei Jahren nicht mehr an Bord zuzulassen.</p>
<p>Rückwirkende Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren bei MSC</p>
<p>Doch weit gefehlt. Die Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren betrifft auch alle Familien, die ihre Kreuzfahrt schon lange vor dem 15. Mai 2025 gebucht hatten. Die Verschärfung greift auch dann, wenn nur der Beginn der Kreuzfahrt nach dem 15.05.2025 liegt. „Dementsprechend erhielten bereits zahlreichen Kunden von MSC mit kleinen Kindern aus heiterem Himmel die Mitteilung, dass die Kreuzfahrt wegen Änderung der Richtlinien nicht wie geplant stattfinden kann“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis. Es dürfte auf der Hand liegen, dass insbesondere bei Familienreisen mit Kleinkindern eine seitens MSC angebotene „kostenfreie Stornierung&quot; oder die Umbuchung auf eine andere Kreuzfahrt in aller Regel keine gangbaren Handlungsoptionen sind.</p>
<p>Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt rechtfertigt erheblichen Schadensersatz</p>
<p>Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de greift MSC mit der Verschärfung ihrer Richtlinienvorgaben rückwirkend und einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein, was ohne eine Entschädigung nicht hingenommen werden muss. Nachdem Betroffene die Kreuzfahrt weiterhin gerne machen würden, sehen die Kunden von MSC auch keine Veranlassung, die Reise wie durch MSC angeboten kostenfrei zu stornieren. „Schließlich setzte MSC allein und freiwillig die Ursache für die Nichtdurchführbarkeit, und nicht etwa der Kreuzfahrer“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar. Die erfahrenen Verbraucherschützer raten daher dringend davon ab, „Stornoerklärungen“ oder gar Rücktrittserklärungen gegenüber MSC abzugeben.</p>
<p>Wenn die Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche <i>zusätzlich</i> zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit einem Reisepreis von 5.000 € abgesagt, geht es um erhebliche Schadensersatzsummen zwischen 2.500 € und 5.000 €.</p>
<p>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine <a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AVwAAGwU7pkAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBoHiurU_Kjx47cRdyDXCqIs5tjmgAXJhA/1/olqBzt9AzqSJPrjjIRmtXw/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpjN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN09UVXhZakV4TlRBd1pqUmxaR1l6WW1SalpUUXpaR1l5TXpJMk1Ea3pPV1UlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche</a> im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AVwAAGwU7pkAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBoHiurU_Kjx47cRdyDXCqIs5tjmgAXJhA/2/aWcdXKstKw_ewLglIK81KQ/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpjN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN09UVXhZakV4TlRBd1pqUmxaR1l6WW1SalpUUXpaR1l5TXpJMk1Ea3pPV1UlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.</p>
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<p>        <img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.lifepr.de/presscorner/cpix/tp---7/1023253.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/05/msc-verschrft-richtlinie-rckwirkend-keine-mitnahme-von-kindern-unter-zwei-jahren-bei-lngeren-kreuzfahrten-betroffene-sollten-schadensersatz-fordern/" data-wpel-link="internal">MSC verschärft Richtlinie rückwirkend: Keine Mitnahme von Kindern unter zwei Jahren bei längeren Kreuzfahrten – Betroffene sollten Schadensersatz fordern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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		<item>
		<title>Umroutung bei der Weltreise 2025 mit AIDAdiva – Passagiere sollten sich Ansprüche auf Minderung vorbehalten Ansprüche der Reisenden</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/04/umroutung-bei-der-weltreise-2025-mit-aidadiva-passagiere-sollten-sich-ansprche-auf-minderung-vorbehalten-ansprche-der-reisenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2025 05:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[aida]]></category>
		<category><![CDATA[aidadiva]]></category>
		<category><![CDATA[amp]]></category>
		<category><![CDATA[anwaltde]]></category>
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		<category><![CDATA[kreuzfahrtrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[passagiere]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[routenänderung]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mynewschannel.net/2025/04/umroutung-bei-der-weltreise-2025-mit-aidadiva-passagiere-sollten-sich-ansprche-auf-minderung-vorbehalten-ansprche-der-reisenden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Passagiere auf der AIDAdiva haben sich ihre Weltreise 2025/2026 bestimmt anders vorgestellt. Bereits im November 2024 erreichte die Reisegäste eine Nachricht seitens AIDA, wonach sich ein wesentlicher Teil der Reise deutlich ändert. „Teilnehmer dieser kostspieligen Weltreise auf der AIDAdiva sollten all dies nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern sich gegenüber Aida die Minderung des Reisepreises vorbehalten“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar. Im November 2024 erhielten die Kreuzfahrer der AIDA Weltreise 2025/2026 die traurige Nachricht, dass das Finale der Weltreise deutlich geändert wird. Ab den Malediven geht es nun statt nach Indien und über den Suezkanal ins Mittelmeer, um Afrika herum wieder Richtung Hamburg. Insgesamt werden 9 planmäßige Destinationen getauscht. In diesem Zuge verlängert sich die Reise um 5 Seetage. Für viele Betroffene entfallen mit dem Subkontinent Indien, der Suezkanalpassage sowie den zahlreichen Häfen im Orient und im Mittelmeer echte Highlights ihres Lebenstraums. Routenänderungen bei der Weltreise auf der AIDAdiva Natürlich ist die Umroutung dem Versuch geschuldet, die unsichere Situation im Roten Meer langfristig in den Griff zu bekommen. „Auch wenn damit ein Ziel verfolgt wird, welches nachvollziehbar erscheint, sollte das Augenmerk auf der damit fehlenden Gleichwertigkeit der geänderten Reise liegen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert zu berichten. Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – auch nachvollziehbare Routenänderung keine Ausnahme Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen in aller Regel Minderungsansprüche bzw. auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Letzteres wurde von AIDA auch angeboten, wenngleich dies für die allermeisten Reisenden keine echte Option darstellt. „Der Gesetzgeber hat Minderungsansprüche ganz bewusst vom Verschulden des Veranstalters entkoppelt. Maßgeblich und allein entscheidend ist, dass die Reise nicht wie gebucht stattfindet und die nunmehr durchzuführende Reise im Vergleich mit der ursprünglichen Reise nicht gleichwertig ist“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAdiva ziehen damit unter Umständen nicht unerhebliche Minderungsansprüche nach sich, was einigen Kreuzfahrern gar nicht bekannt sein dürfte. „Außerdem entfällt mit der Suezkanalpassage auch ein erheblicher Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene wegen der Routenänderungen bei der Weltreise auf AIDAdiva daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig berechnet und können sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren. „Die insoweit von AIDA gebotene Kompensation durch fünf zusätzliche kostenfreie Seetage an Bord, ist unseres Erachtens demgegenüber zu gering bemessen“, stellt Rechtsanwalt Göpfert heraus. Ansprüche auf Minderung vorbehalten und geltend machen Keinesfalls sollte man daher auf seine Rechte verzichten oder sich vorschnell mit fünf kostenfreien Tagen auf See als Entschädigung abfinden lassen. Die Ansprüche auf Minderung können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte. Es schadet daher nicht, wenn sich Betroffene gegenüber AIDA Ansprüche bereits im Vorfeld der Reise vorbehalten und diese sodann bereist vorab oder aber auch nach der Reise konsequent verfolgen. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Anspruch kostenfrei prüfen Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/04/umroutung-bei-der-weltreise-2025-mit-aidadiva-passagiere-sollten-sich-ansprche-auf-minderung-vorbehalten-ansprche-der-reisenden/" data-wpel-link="internal">Umroutung bei der Weltreise 2025 mit AIDAdiva – Passagiere sollten sich Ansprüche auf Minderung vorbehalten Ansprüche der Reisenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Die Passagiere auf der AIDAdiva haben sich ihre Weltreise 2025/2026 bestimmt anders vorgestellt. Bereits im November 2024 erreichte die Reisegäste eine Nachricht seitens AIDA, wonach sich ein wesentlicher Teil der Reise deutlich ändert. „Teilnehmer dieser kostspieligen Weltreise auf der AIDAdiva sollten all dies nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern sich gegenüber Aida die Minderung des Reisepreises vorbehalten</b><b>“, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.</b></p>
<p>Im November 2024 erhielten die Kreuzfahrer der AIDA Weltreise 2025/2026 die traurige Nachricht, dass das Finale der Weltreise deutlich geändert wird. Ab den Malediven geht es nun statt nach Indien und über den Suezkanal ins Mittelmeer, um Afrika herum wieder Richtung Hamburg. Insgesamt werden 9 planmäßige Destinationen getauscht. In diesem Zuge verlängert sich die Reise um 5 Seetage. Für viele Betroffene entfallen mit dem Subkontinent Indien, der Suezkanalpassage sowie den zahlreichen Häfen im Orient und im Mittelmeer echte Highlights ihres Lebenstraums.</p>
<p><b>Routenänderungen bei der Weltreise auf der AIDAdiva</b></p>
<p>Natürlich ist die Umroutung dem Versuch geschuldet, die unsichere Situation im Roten Meer langfristig in den Griff zu bekommen. „Auch wenn damit ein Ziel verfolgt wird, welches nachvollziehbar erscheint, sollte das Augenmerk auf der damit fehlenden Gleichwertigkeit der geänderten Reise liegen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert zu berichten.</p>
<p><b>Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – auch nachvollziehbare Routenänderung keine Ausnahme</b></p>
<p>Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen in aller Regel Minderungsansprüche bzw. auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Letzteres wurde von AIDA auch angeboten, wenngleich dies für die allermeisten Reisenden keine echte Option darstellt. „Der Gesetzgeber hat Minderungsansprüche ganz bewusst vom Verschulden des Veranstalters entkoppelt. Maßgeblich und allein entscheidend ist, dass die Reise nicht wie gebucht stattfindet und die nunmehr durchzuführende Reise im Vergleich mit der ursprünglichen Reise nicht gleichwertig ist“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.</p>
<p>Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAdiva ziehen damit unter Umständen nicht unerhebliche Minderungsansprüche nach sich, was einigen Kreuzfahrern gar nicht bekannt sein dürfte. „Außerdem entfällt mit der Suezkanalpassage auch ein erheblicher Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p>Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene wegen der Routenänderungen bei der Weltreise auf AIDAdiva daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig berechnet und können sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren. „Die insoweit von AIDA gebotene Kompensation durch fünf zusätzliche kostenfreie Seetage an Bord, ist unseres Erachtens demgegenüber zu gering bemessen“, stellt Rechtsanwalt Göpfert heraus.</p>
<p><b>Ansprüche auf Minderung vorbehalten und geltend machen</b></p>
<p>Keinesfalls sollte man daher auf seine Rechte verzichten oder sich vorschnell mit fünf kostenfreien Tagen auf See als Entschädigung abfinden lassen. Die Ansprüche auf Minderung können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte. Es schadet daher nicht, wenn sich Betroffene gegenüber AIDA Ansprüche bereits im Vorfeld der Reise vorbehalten und diese sodann bereist vorab oder aber auch nach der Reise konsequent verfolgen.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWQAAGortBAAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn7bMT9s-TiGKkSUqtY3W-q4oVmQAXJhA/1/ffYygNtvwtyXeVlSuagOQQ/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpZN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptUXhabUZqWmpnd1lUZ3lPREJrWkRBM05UbGpORE5pWVdRM05UQXhObVElM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine <a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWQAAGortBAAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn7bMT9s-TiGKkSUqtY3W-q4oVmQAXJhA/2/eVf0S1LsQ2Sd3TwynaNEHw/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpZN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptUXhabUZqWmpnd1lUZ3lPREJrWkRBM05UbGpORE5pWVdRM05UQXhObVElM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung</a> etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWQAAGortBAAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn7bMT9s-TiGKkSUqtY3W-q4oVmQAXJhA/3/LeaDKYi7uw1L-nnBdHiVcw/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpZN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptUXhabUZqWmpnd1lUZ3lPREJrWkRBM05UbGpORE5pWVdRM05UQXhObVElM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWQAAGortBAAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn7bMT9s-TiGKkSUqtY3W-q4oVmQAXJhA/4/_t5wmHjovAPiu206PJ7yaA/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpZN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsT3pzM09EWmpOREppTmpSaFlUWmxOMk14TVdZMFltVmxZelpsTXpabFpqRXhaUSUzRCUzRA" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Anspruch kostenfrei prüfen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Entfall von Israel bei TUI Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/03/entfall-von-israel-bei-tui-mein-schiff-4-und-mein-schiff-5/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Mar 2025 07:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[??östliches]]></category>
		<category><![CDATA[amp]]></category>
		<category><![CDATA[anwaltde]]></category>
		<category><![CDATA[göpfert]]></category>
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		<category><![CDATA[schiff]]></category>
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		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gäste der Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 freuen sich aktuell auf ihre bevorstehenden Kreuzfahrten ins Mittelmeer. Die Reisen unter den Bezeichnungen „Zauberhafte Inseln“, „Östliches Mittelmeer intensiv“ und „Mediterrane Inseln und Zypern“ starten jeweils in Heraklion. Die anstehenden Reisen werden aber nicht wie geplant stattfinden. TUI teilte den Betroffenen bereits am 04.12.2024 mit, dass die Anläufe in Israel, dem eigentlichen Highlight dieser Reisen, aufgrund der nach wie vor angespannten Sicherheitslage entfallen werden. „Betroffene sollten der Routenänderung noch vor Antritt der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar. Im Dezember 2024 erhielten Kreuzfahrer der Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 die Information, dass die geplanten Mittelmeertouren eine wesentliche Änderung erfahren. Ashdod und Haifa und damit das Reiseland Israel werden entfallen. Statt dieses echten Highlights werden nun zwei weitere Ziele in Griechenland angelaufen, die aus Sicht vieler Betroffener nicht annähernd so attraktiv sind. Zudem verschiebt sich im Zuge dieser Änderung der planmäßige Anlauf in Rhodos um einige Tage nach vorn. Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung gegenüber TUI „In einem solchen Fall liegt zunächst eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt TUI Sicherheitsgründe als Ursache. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines Minderungsanspruchs, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender Reisebedingungen nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. „Genau dies ist vorliegend nach unserer Auffassung und der Ansicht der Betroffenen sicher nicht der Fall, da mit den Anläufen in Israel das Highlight dieser Reisen entfällt und deshalb eine Erheblichkeit zu bejahen ist“, erklärt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de.  Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der Mittelmeerkreuzfahrten auf TUI Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 hat. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt. Widerspruch vor Reiseantritt zwar nicht zwingend, aber absolut sinnvoll Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de müssen Betroffene bei dieser Routenänderungen von TUI zwar nicht unbedingt im Vorfeld des Reiseantritts widersprechen, um Ansprüche gegenüber den Veranstaltern geltend machen zu können. Indessen ist es gleichwohl zu empfehlen, da es rechtlich der sicherste Weg für die Reisegäste ist. Betroffen sind hierbei die Reisen: Mein Schiff 4 ab Heraklion am 25.04.2025 Mein Schiff 5 ab Heraklion am 09.05.2025 Mein Schiff 5 ab Heraklion am 13.06.2025 Mein Schiff 5 ab Heraklion am 26.09.2025 Mein Schiff 5 ab Heraklion am 17.10.2025 Keinesfalls sollte man auf Minderungsansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, was vielen Betroffenen nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, der Routenänderung vor Reiseantritt zu widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Dies sollte so erfolgen, dass der Zugang eines solchen Widerspruchs auch nachgewiesen werden kann“, erläutern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Hierdurch wird auf einfachem Weg sichergestellt, dass sich TUI nicht auf eine stillschweigende Zustimmung zu der Routenänderung berufen kann. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/03/entfall-von-israel-bei-tui-mein-schiff-4-und-mein-schiff-5/" data-wpel-link="internal">Entfall von Israel bei TUI Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Gäste der Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 freuen sich aktuell auf ihre bevorstehenden Kreuzfahrten ins Mittelmeer. Die Reisen unter den Bezeichnungen „Zauberhafte Inseln“, „Östliches Mittelmeer intensiv“ und „Mediterrane Inseln und Zypern“ starten jeweils in Heraklion. Die anstehenden Reisen werden aber nicht wie geplant stattfinden. TUI teilte den Betroffenen bereits am 04.12.2024 mit, dass die Anläufe in Israel, dem eigentlichen Highlight dieser Reisen, aufgrund der nach wie vor angespannten Sicherheitslage entfallen werden. „Betroffene sollten der Routenänderung noch vor Antritt der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten</b><b>“, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.</b></p>
<p>Im Dezember 2024 erhielten Kreuzfahrer der Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 die Information, dass die geplanten Mittelmeertouren eine wesentliche Änderung erfahren. Ashdod und Haifa und damit das Reiseland Israel werden entfallen. Statt dieses echten Highlights werden nun zwei weitere Ziele in Griechenland angelaufen, die aus Sicht vieler Betroffener nicht annähernd so attraktiv sind. Zudem verschiebt sich im Zuge dieser Änderung der planmäßige Anlauf in Rhodos um einige Tage nach vorn.</p>
<p><b>Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung gegenüber TUI</b></p>
<p>„In einem solchen Fall liegt zunächst eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt TUI Sicherheitsgründe als Ursache. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines Minderungsanspruchs, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender Reisebedingungen nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. „Genau dies ist vorliegend nach unserer Auffassung und der Ansicht der Betroffenen sicher nicht der Fall, da mit den Anläufen in Israel das Highlight dieser Reisen entfällt und deshalb eine Erheblichkeit zu bejahen ist“, erklärt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. </p>
<p>Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der Mittelmeerkreuzfahrten auf TUI Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 hat. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt.</p>
<p><b>Widerspruch vor Reiseantritt zwar nicht zwingend, aber absolut sinnvoll</b></p>
<p>Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de müssen Betroffene bei dieser Routenänderungen von TUI zwar nicht unbedingt im Vorfeld des Reiseantritts widersprechen, um Ansprüche gegenüber den Veranstaltern geltend machen zu können. Indessen ist es gleichwohl zu empfehlen, da es rechtlich der sicherste Weg für die Reisegäste ist.</p>
<p>Betroffen sind hierbei die Reisen:<br />
Mein Schiff 4 ab Heraklion am 25.04.2025<br />
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 09.05.2025<br />
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 13.06.2025<br />
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 26.09.2025<br />
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 17.10.2025</p>
<p>Keinesfalls sollte man auf Minderungsansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, was vielen Betroffenen nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, der Routenänderung vor Reiseantritt zu widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Dies sollte so erfolgen, dass der Zugang eines solchen Widerspruchs auch nachgewiesen werden kann“, erläutern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Hierdurch wird auf einfachem Weg sichergestellt, dass sich TUI nicht auf eine stillschweigende Zustimmung zu der Routenänderung berufen kann.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AXMAAGXcuG8AAAAAAAAAACzHhNUAAAABDrYAAAAAABedhQBn3cqT2jVcXitFRDSOcJsS0D7apAAXJhA/1/GPIgzaw0ejBd17w-NJmnUg/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpVN056azNOanRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptTmtPR0l3WVdKbU56RmxZekJoTTJGbE5qY3dNekptTnpOa09XUmxPREklM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine <a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AXMAAGXcuG8AAAAAAAAAACzHhNUAAAABDrYAAAAAABedhQBn3cqT2jVcXitFRDSOcJsS0D7apAAXJhA/2/faqMUD5ccs0KyCLXMdyr3w/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpVN056azNOanRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptTmtPR0l3WVdKbU56RmxZekJoTTJGbE5qY3dNekptTnpOa09XUmxPREklM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung</a> etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AXMAAGXcuG8AAAAAAAAAACzHhNUAAAABDrYAAAAAABedhQBn3cqT2jVcXitFRDSOcJsS0D7apAAXJhA/3/luopybc2Uj8MdJsCMQRCfQ/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpVN056azNOanRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1ptTmtPR0l3WVdKbU56RmxZekJoTTJGbE5qY3dNekptTnpOa09XUmxPREklM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.</div>
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<p>Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte Partnerschaftsgesellschaft<br />
Virchowstra&szlig;e 20d<br />
90409 N&uuml;rnberg<br />
Telefon: +49 (911) 56794-00<br />
Telefax: +49 (911) 56794-01<br />
<a href="http://www.drhoffmann-partner.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.drhoffmann-partner.de</a></div>
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Telefon: +49 (911) 56794-00<br />
Fax: +49 (911) 657940-1<br />
E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101;
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		<title>Routenänderungen bei AIDAsol Kreuzfahrt „Winter im hohen Norden“</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2025/03/routenaenderungen-bei-aidasol-kreuzfahrt-winter-im-hohen-norden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2025 06:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[AIDAsol]]></category>
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		<category><![CDATA[anspruchsstellung]]></category>
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		<category><![CDATA[routenänderung]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kreuzfahrer auf AIDAsol mussten zuletzt mit einer außerplanmäßigen Routenänderung leben. Bei der am 15.03.2025 zu Ende gehenden Norwegenreise kam es zu zwei erheblichen Anlaufänderungen. „Betroffene sollten Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar. Während der Reise in den hohen Norden erhielten die Gäste der AIDAsol die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen war die Reise ab Hamburg vom 01.03.2025. Zwei der geplanten Anlandungen wurden bereits kurz nach Beginn der Kreuzfahrt geändert. Hausgesund am dritten Reisetag entfiel und wurde durch einen außerplanmäßigen Anlauf in Bergen ersetzt. Im weiteren Verlauf wurde auch Bodo, die Hauptstadt der Provinz Nordland, ersatzlos gestrichen. „Einseitige Routenänderungen an Bord sind unabhängig vom Grund unzulässig und berechtigten zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung Wenn eine Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, es also beispielsweise während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite der Kreuzfahrer, und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch die AGBs der Veranstalter können solche Umroutungen an Bord und während der Reise nicht legalisieren. „Genau dies ist vorliegend geschehen, so dass ein Verweis auf Routenanpassungsoptionen in den Allgemeine Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist irrelevant, welcher Grund sich hinter der Routenänderung verbirgt. Entscheidend ist allein, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgte“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus. Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht Kreuzfahrt-Anwalt.de rät daher, dass Betroffene bei der aktuellen Routenänderung von AIDAsol unbedingt ihre Ansprüche geltend machen sollten. „Kreuzfahrer sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten. Unschädlich ist dabei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell aufsummieren, was vielen Verbrauchern völlig unbekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch und aufgrund einer nicht mehr aktuellen Rechtslage angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAsol, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Dr. Marcus Hoffmann. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.  Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/03/routenaenderungen-bei-aidasol-kreuzfahrt-winter-im-hohen-norden/" data-wpel-link="internal">Routenänderungen bei AIDAsol Kreuzfahrt „Winter im hohen Norden“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Kreuzfahrer auf AIDAsol mussten zuletzt mit einer außerplanmäßigen Routenänderung leben. Bei der am 15.03.2025 zu Ende gehenden Norwegenreise kam es zu zwei erheblichen Anlaufänderungen. „Betroffene sollten Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen</b><b>“, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.</b></p>
<p>Während der Reise in den hohen Norden erhielten die Gäste der AIDAsol die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen war die Reise ab Hamburg vom 01.03.2025. Zwei der geplanten Anlandungen wurden bereits kurz nach Beginn der Kreuzfahrt geändert. Hausgesund am dritten Reisetag entfiel und wurde durch einen außerplanmäßigen Anlauf in Bergen ersetzt. Im weiteren Verlauf wurde auch Bodo, die Hauptstadt der Provinz Nordland, ersatzlos gestrichen.</p>
<p>„Einseitige Routenänderungen an Bord sind unabhängig vom Grund unzulässig und berechtigten zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p><b>Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung</b></p>
<p>Wenn eine Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, es also beispielsweise während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite der Kreuzfahrer, und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch die AGBs der Veranstalter können solche Umroutungen an Bord und während der Reise nicht legalisieren. „Genau dies ist vorliegend geschehen, so dass ein Verweis auf Routenanpassungsoptionen in den Allgemeine Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p>Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist irrelevant, welcher Grund sich hinter der Routenänderung verbirgt. Entscheidend ist allein, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgte“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.</p>
<p><b>Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht</b></p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de rät daher, dass Betroffene bei der aktuellen Routenänderung von AIDAsol unbedingt ihre Ansprüche geltend machen sollten. „Kreuzfahrer sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten. Unschädlich ist dabei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell aufsummieren, was vielen Verbrauchern völlig unbekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p><b>Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist</b></p>
<p>Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch und aufgrund einer nicht mehr aktuellen Rechtslage angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAsol, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Dr. Marcus Hoffmann.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWsAAGc8i-sAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn0zEPF0KZKL8mR0qOOk4luOc4xwAXJhA/1/hQSukvD4AAiw4Swgio030A/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpRN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1lqWTROR0l4WmpZM1lXSTFOREEwTVRsaE16YzVaalJtWldZNE1UUmlZV0UlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine <a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWsAAGc8i-sAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn0zEPF0KZKL8mR0qOOk4luOc4xwAXJhA/2/TofGQZPF8hHfuJ9Nxn2_TQ/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpRN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1lqWTROR0l4WmpZM1lXSTFOREEwTVRsaE16YzVaalJtWldZNE1UUmlZV0UlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche</a> im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. </p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AWsAAGc8i-sAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBn0zEPF0KZKL8mR0qOOk4luOc4xwAXJhA/3/YAvXHWLRnoPUp-KJPY6IOQ/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvd3AtYWRtaW4vYWRtaW4tYWpheC5waHA_YWN0aW9uPXRucHRyJm5sdHI9TmpRN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN1lqWTROR0l4WmpZM1lXSTFOREEwTVRsaE16YzVaalJtWldZNE1UUmlZV0UlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2025/03/routenaenderungen-bei-aidasol-kreuzfahrt-winter-im-hohen-norden/" data-wpel-link="internal">Routenänderungen bei AIDAsol Kreuzfahrt „Winter im hohen Norden“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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		<item>
		<title>LG Rostock verurteilt Aida mit Entscheidung vom 18.10.2024 zu Schadensersatz bei Reiseabsage wegen Nahostkonflikt</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2024/10/lg-rostock-verurteilt-aida-mit-entscheidung-vom-18-10-2024-zu-schadensersatz-bei-reiseabsage-wegen-nahostkonflikt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2024 05:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[aida]]></category>
		<category><![CDATA[aidablu]]></category>
		<category><![CDATA[anwaltde]]></category>
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		<category><![CDATA[reiseabsagen]]></category>
		<category><![CDATA[rostock]]></category>
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		<category><![CDATA[verjährung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mynewschannel.net/2024/10/lg-rostock-verurteilt-aida-mit-entscheidung-vom-18-10-2024-zu-schadensersatz-bei-reiseabsage-wegen-nahostkonflikt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Rostock fällte am 18.10.2024, 1 O 349/24, ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Absagen von Kreuzfahrten, die durch Veranstalter in vielen Fällen auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet werden, wenn die Reisen gar nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. So einfach ist das nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts aber nicht. Der durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretene Kläger erhielt Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten vor den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens nach dieser Entscheidung Schadensersatzansprüche prüfen lassen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben. Eigentlich sollte man eine Kreuzfahrt einfach genießen und sich entspannen. Meer, Wind und Wellenrauschen. Doch seit dem militärischen Vorgehen Israels in Gaza und dem wiederholten Beschuss von Schiffen im Roten Meer durch die Huthi-Rebellen ist eine Kreuzfahrt durch das Rote Meer und den Suezkanal gefährlich geworden. Viele Reedereien zogen bereits die Konsequenzen und sagten ihre Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden. Absage der Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &#38; Madagaskar 2“ mit AIDAblu Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal hätte führen sollen. So erging es dem durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger. Er hatte die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &#38; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hat. Dennoch wurde auch seine Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. LG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude „In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das Landgericht Rostock bestätigte die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu. Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend Die Entscheidung zeigt, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zu differenzieren ist. Wenn es sich bei der Kreuzfahrt um die eigentliche Transreise durch Risikogebiete wie das Rote Meer oder den Suezkanal handelt, verbleibt es bei der Rückerstattung des Reisepreises. Schadensersatzansprüche scheiden aus. Ebenso dürfte es sich bei Reisen verhalten, die nach der Transreise geplant waren und abgesagt wurden. Insofern könnten die Umstände in den Risikogebieten fortwirken. In zahlreichen Konstellationen und so auch in dem durch das LG Rostock entschiedenen Fall wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. In diesen Fällen sollten Kreuzfahrer daher nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de unbedingt Ihren Einzelfall überprüfen lassen. Und es sollte zeitnah gehandelt werden, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de: Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Dr. Marcus Hoffmann Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 657940-1 E-Mail: &#105;&#110;&#102;&#111;&#064;&#100;&#114;&#104;&#111;&#102;&#102;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#112;&#097;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Das Landgericht Rostock fällte am 18.10.2024, 1 O 349/24, ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Absagen von Kreuzfahrten, die durch Veranstalter in vielen Fällen auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet werden, wenn die Reisen gar nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. So einfach ist das nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts aber nicht. Der durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretene Kläger erhielt Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. „Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten vor den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens nach dieser Entscheidung Schadensersatzansprüche prüfen lassen“</b><b>, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar, die das Urteil erstritten haben.</b></p>
<p>Eigentlich sollte man eine Kreuzfahrt einfach genießen und sich entspannen. Meer, Wind und Wellenrauschen. Doch seit dem militärischen Vorgehen Israels in Gaza und dem wiederholten Beschuss von Schiffen im Roten Meer durch die Huthi-Rebellen ist eine Kreuzfahrt durch das Rote Meer und den Suezkanal gefährlich geworden. Viele Reedereien zogen bereits die Konsequenzen und sagten ihre Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden.</p>
<p><b>Absage der Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &amp; Madagaskar 2“ mit AIDAblu</b></p>
<p>Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal hätte führen sollen. So erging es dem durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Kläger. Er hatte die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen &amp; Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hat. Dennoch wurde auch seine Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien.</p>
<p><b>LG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude</b></p>
<p>„In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das Landgericht Rostock bestätigte die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu.</p>
<p><b>Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zu differenzieren ist. Wenn es sich bei der Kreuzfahrt um die <i>eigentliche Transreise </i>durch Risikogebiete wie das Rote Meer oder den Suezkanal handelt, verbleibt es bei der Rückerstattung des Reisepreises. Schadensersatzansprüche scheiden aus. Ebenso dürfte es sich bei Reisen verhalten, die <i>nach </i>der Transreise geplant waren und abgesagt wurden. Insofern könnten die Umstände in den Risikogebieten fortwirken.</p>
<p>In zahlreichen Konstellationen und so auch in dem durch das LG Rostock entschiedenen Fall wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt <b><i>vor</i></b> der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. In diesen Fällen sollten Kreuzfahrer daher nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de unbedingt Ihren Einzelfall überprüfen lassen. Und es sollte zeitnah gehandelt werden, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.</p>
<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Routenänderungen bei AIDAluna Transatlantikreise – Ansprüche auf Minderung geltend machenfür Ansprüche der Reisenden</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2024/03/routenaenderungen-bei-aidaluna-transatlantikreise-ansprueche-auf-minderung-geltend-machenfuer-ansprueche-der-reisenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Mar 2024 06:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[amp]]></category>
		<category><![CDATA[anspruchsstellung]]></category>
		<category><![CDATA[anwaltde]]></category>
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		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.mynewschannel.net/2024/03/routenaenderungen-bei-aidaluna-transatlantikreise-ansprueche-auf-minderung-geltend-machenfuer-ansprueche-der-reisenden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kreuzfahrer auf AIDAluna hatten zuletzt mit einer erheblichen Zahl an außerplanmäßigen Routenänderungen zu kämpfen. Bei der heute zu Ende gegangenen Transatlantikreise kam es wetterbedingt zu vier Änderungen der Reiseroute. „Betroffene sollten hier ihre Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar. Während der Reise über den Atlantik erhielten die Gäste der AIDAluna die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen sind hier insbesondere die Reisen ab dem 18.02.2024 und dem 24.02.2024. Vier der geplanten Anlandungen wurden geändert. Auf den Azoren entfiel Praia da Vitoria und damit die Insel Terceira. Im weiteren Verlauf wurde auch A Coruna in Spanien abgesagt und stattdessen Lissabon in Portugal angelaufen. Auf dem letzten Teilstück entfiel dann Cherbourg ersatzlos. Dover und damit ein Besuch in der britischen Hauptstadt London wurde ebenfalls abgesagt und durch einen Zwischenstopp in Portsmouth ersetzt. „Solch einseitige Routenänderungen an Bord berechtigten unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung Sofern die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite der Verbraucher, und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch auf der Basis einschlägiger AGBs sind Umroutungen an Bord und während der Reise nicht möglich. „Genau dies ist vorliegend der Fall, so dass auch der Verweis auf Änderungsmöglichkeiten in den Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Routenänderung als Grund verbirgt. Allein maßgeblich ist, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgte“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus. Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht Kreuzfahrt-Anwalt.de meint, Betroffene sollten bei der aktuellen Routenänderung von AIDAluna unbedingt Ansprüche geltend machen. „Reisende sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten. Unschädlich ist hierbei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich eben schnell aufsummieren, was vielen Kreuzfahrern nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAluna, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. 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Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2024/03/routenaenderungen-bei-aidaluna-transatlantikreise-ansprueche-auf-minderung-geltend-machenfuer-ansprueche-der-reisenden/" data-wpel-link="internal">Routenänderungen bei AIDAluna Transatlantikreise – Ansprüche auf Minderung geltend machenfür Ansprüche der Reisenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Kreuzfahrer auf AIDAluna hatten zuletzt mit einer erheblichen Zahl an außerplanmäßigen Routenänderungen zu kämpfen. Bei der heute zu Ende gegangenen Transatlantikreise kam es wetterbedingt zu vier Änderungen der Reiseroute. „Betroffene sollten hier ihre Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen</b><b>“, stellen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.</b></p>
<p>Während der Reise über den Atlantik erhielten die Gäste der AIDAluna die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen sind hier insbesondere die Reisen ab dem 18.02.2024 und dem 24.02.2024. Vier der geplanten Anlandungen wurden geändert. Auf den Azoren entfiel Praia da Vitoria und damit die Insel Terceira. Im weiteren Verlauf wurde auch A Coruna in Spanien abgesagt und stattdessen Lissabon in Portugal angelaufen. Auf dem letzten Teilstück entfiel dann Cherbourg ersatzlos. Dover und damit ein Besuch in der britischen Hauptstadt London wurde ebenfalls abgesagt und durch einen Zwischenstopp in Portsmouth ersetzt.</p>
<p>„Solch einseitige Routenänderungen an Bord berechtigten unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p>Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung</p>
<p>Sofern die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite der Verbraucher, und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch auf der Basis einschlägiger AGBs sind Umroutungen an Bord und während der Reise nicht möglich. „Genau dies ist vorliegend der Fall, so dass auch der Verweis auf Änderungsmöglichkeiten in den Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p>Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Routenänderung als Grund verbirgt. Allein maßgeblich ist, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgte“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.</p>
<p>Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht</p>
<p>Kreuzfahrt-Anwalt.de meint, Betroffene sollten bei der aktuellen Routenänderung von AIDAluna unbedingt Ansprüche geltend machen. „Reisende sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten. Unschädlich ist hierbei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord.</p>
<p>Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich eben schnell aufsummieren, was vielen Kreuzfahrern nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de.</p>
<p>Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist</p>
<p>Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAluna, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.</p>
<p>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</p>
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<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
<p><a href="http://x836u.mjt.lu/lnk/AXIAADvdQmgAAAAAAAAAAAF8gMkAAAABDrYAAAAAABedhQBl80yRG6g8rlnXQVeef8PObowEOwAXJhA/3/4jxJ4itF-9UqTZDxoV6mdg/aHR0cHM6Ly9kcmhvZmZtYW5uLXBhcnRuZXIuZGUvP25sdHI9TmpJN05EVXlOVHRvZEhSd2N6b3ZMMnR5WlhWNlptRm9jblF0WVc1M1lXeDBMbVJsTHpzN01qVXpNVGt3TXpVM01tUmxabVEyWldOak0yRmpOVFU1TW1WbFpHTTROMkUlM0Q" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Kreuzfahrt-Anwalt.de</a> – Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.</div>
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Virchowstra&szlig;e 20d<br />
90409 N&uuml;rnberg<br />
Telefon: +49 (911) 56794-00<br />
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Fax: +49 (911) 657940-1<br />
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		<title>Phoenix Reisen – MS Amera – Weltreise: Aufarbeitung der Umroutungen und Reiseabsagen beginnt, Betroffene sollten Minderung und Schadensersatz fordern für Ansprüche der Reisenden</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2024/02/phoenix-reisen-ms-amera-weltreise-aufarbeitung-der-umroutungen-und-reiseabsagen-beginnt-betroffene-sollten-minderung-und-schadensersatz-fordern-fuer-ansprueche-der-reisenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2024 12:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[amera]]></category>
		<category><![CDATA[amp]]></category>
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		<category><![CDATA[celestyal]]></category>
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		<category><![CDATA[reiseabsage]]></category>
		<category><![CDATA[reiseabsagen]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schiff]]></category>
		<category><![CDATA[seychellen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mynewschannel.net/2024/02/phoenix-reisen-ms-amera-weltreise-aufarbeitung-der-umroutungen-und-reiseabsagen-beginnt-betroffene-sollten-minderung-und-schadensersatz-fordern-fuer-ansprueche-der-reisenden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Phoenix Reisen hatte in den letzten Monaten mit dem Werftaufenthalt der MS Amera zu kämpfen. Statt vieler glücklicher Kreuzfahrtgäste kam es immer wieder zu Verlängerungen des Werftaufenthalts. Anfangs wurde mit der Celestyal Journey ein Ersatzschiff geboten, später drohte sogar die vollständige Absage der Weltreise. Betroffene sollten die Geschehnisse nicht einfach hinnehmen. „Nachdem Phoenix Reisen die Maßnahmen im Zuge des Werftaufenthalts zu vertreten hat, bestehen über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche, nicht zuletzt wegen entgangener Urlaubsfreude“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt. Viele Kreuzfahrer und Gäste von Phoenix Reisen hatten sich seit Langem auf ihre Reise mit der MS Amera gefreut. Auf den Reisen, die ab dem 14.12.2023 beginnen hätten sollen und zu denen insbesondere auch die Weltreise 2023/2024 zählte, kam vieles jedoch anders. Die Reise ab dem 14.12.2023 musste von Phoenix Reisen abgesagt werden. Die nachfolgend am 21.12.2023 beginnende Weltreise konnte in letzter Minute durch ein Ersatzschiff &#8211; die Celestyal Journey &#8211; gerettet werden. Die Reisegäste mussten dann aber eben mit einem Schiff vorliebnehmen, welches nicht gebucht worden war. Hintergrund für diese Maßnahmen war zunächst ein verlängerter Werftaufenthalt der MS Amera in Danzig. Aber auch in der Folgezeit kehrte keine Ruhe ein. Kurz vor dem Jahreswechsel teilte Phoenix Reisen mit, dass auch der für den Anlauf in Kapstadt am 15.01.2024 vorgesehene Schiffswechsel nicht erfolgen könne und nun erst auf den Seychellen Anfang Februar 2024 vorgenommen werde. Die leidgeplagten Gäste von Phoenix Reisen kamen sodann weiterhin nicht zur Ruhe. Denn am 17.01.2024 ereilte die Kreuzfahrtgemeinschaft die Nachricht, dass Phoenix Reisen die Teilstrecke der Weltreise von den Seychellen nach Lima nicht wie geplant durch die Südsee, sondern nunmehr über den Atlantik und um das Kap Horn herum absolvieren wird. Kurz: Schnee statt Sonne. Absage und Umroutung der Kreuzfahrten mit der MS Amera – Phoenix muss schnell regulieren Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Veranstalter eine Reise ab, muss er den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage vollständig erstatten. „Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass sich Betroffene nach einer Reiseabsage nicht auf kostenfreie Umbuchungsangebote verweisen lassen müssen. Zudem steht den Kunden ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu, wenn beispielsweise bereits Ausflüge gebucht und bezahlt worden sind“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. In jenen Fällen, in denen es zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung kam (Schiffstausch), stehen nicht unerhebliche Minderungsansprüche im Raum. Gerade die Gäste der Weltreise bzw. der ersten Teilstrecken sollten hier handeln, denn dem Grunde nach war eine Reise auf der frisch renovierten MS Amera geplant. Reiseabsage aus operativen Gründen – Zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz Wenn die Absage einer Reise aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte urteilen regelmäßig und je nach Zeitpunkt und Grund der Absage 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz aus. Das Besondere und vielen Kreuzfahrern nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können und sich die Reisenden ebenfalls nicht auf einen Gutschein oder eine Preisreduktion bei einer nächsten Reise verweisen lassen müssen.   „Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der betroffenen Kunden meist schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung für die Reiseabsage allerdings, wie vorliegend wohl unstreitig, bei Phoenix Reisen, dann ist Schadensersatz zu leisten“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus. Kreuzfahrer, die mit der MS Amera auf Weltreise oder einen Teil hiervon gehen wollten, sollten daher handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Diese Entschädigung soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten. Über Kreuzfahrt-Anwalt.de Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen. Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen. Kreuzfahrt-Anwalt.de: Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Virchowstra&#223;e 20d 90409 N&#252;rnberg Telefon: +49 (911) 56794-00 Telefax: +49 (911) 56794-01 http://www.drhoffmann-partner.de Ansprechpartner: Kreuzfahrt-Anwalt.de Telefon: +49 (911) 56794-00 Fax: +49 (911) 56794-01 E-Mail: &#112;&#114;&#101;&#115;&#115;&#101;&#064;&#107;&#114;&#101;&#117;&#122;&#102;&#097;&#104;&#114;&#116;&#045;&#097;&#110;&#119;&#097;&#108;&#116;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Alle Stories von Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanw&#228;lte Partnerschaftsgesellschaft Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2024/02/phoenix-reisen-ms-amera-weltreise-aufarbeitung-der-umroutungen-und-reiseabsagen-beginnt-betroffene-sollten-minderung-und-schadensersatz-fordern-fuer-ansprueche-der-reisenden/" data-wpel-link="internal">Phoenix Reisen – MS Amera – Weltreise: Aufarbeitung der Umroutungen und Reiseabsagen beginnt, Betroffene sollten Minderung und Schadensersatz fordern für Ansprüche der Reisenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Phoenix Reisen hatte in den letzten Monaten mit dem Werftaufenthalt der MS Amera zu kämpfen. Statt vieler glücklicher Kreuzfahrtgäste kam es immer wieder zu Verlängerungen des Werftaufenthalts. Anfangs wurde mit der Celestyal Journey ein Ersatzschiff geboten, später drohte sogar die vollständige Absage der Weltreise. Betroffene sollten die Geschehnisse nicht einfach hinnehmen. „Nachdem Phoenix Reisen die Maßnahmen im Zuge des Werftaufenthalts zu vertreten hat, bestehen über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche, nicht zuletzt wegen entgangener Urlaubsfreude“, </b><b>berichten </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.</b></p>
<p>Viele Kreuzfahrer und Gäste von Phoenix Reisen hatten sich seit Langem auf ihre Reise mit der MS Amera gefreut. Auf den Reisen, die ab dem 14.12.2023 beginnen hätten sollen und zu denen insbesondere auch die Weltreise 2023/2024 zählte, kam vieles jedoch anders. Die Reise ab dem 14.12.2023 musste von Phoenix Reisen abgesagt werden. Die nachfolgend am 21.12.2023 beginnende Weltreise konnte in letzter Minute durch ein Ersatzschiff &#8211; die Celestyal Journey &#8211; gerettet werden. Die Reisegäste mussten dann aber eben mit einem Schiff vorliebnehmen, welches nicht gebucht worden war.</p>
<p>Hintergrund für diese Maßnahmen war zunächst ein verlängerter Werftaufenthalt der MS Amera in Danzig. Aber auch in der Folgezeit kehrte keine Ruhe ein. Kurz vor dem Jahreswechsel teilte Phoenix Reisen mit, dass auch der für den Anlauf in Kapstadt am 15.01.2024 vorgesehene Schiffswechsel nicht erfolgen könne und nun erst auf den Seychellen Anfang Februar 2024 vorgenommen werde. Die leidgeplagten Gäste von Phoenix Reisen kamen sodann weiterhin nicht zur Ruhe. Denn am 17.01.2024 ereilte die Kreuzfahrtgemeinschaft die Nachricht, dass Phoenix Reisen die Teilstrecke der Weltreise von den Seychellen nach Lima nicht wie geplant durch die Südsee, sondern nunmehr über den Atlantik und um das Kap Horn herum absolvieren wird. Kurz: Schnee statt Sonne.</p>
<p><b>Absage und Umroutung der Kreuzfahrten mit der MS Amera – Phoenix muss schnell regulieren</b></p>
<p>Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Veranstalter eine Reise ab, muss er den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage vollständig erstatten. „Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass sich Betroffene nach einer Reiseabsage nicht auf kostenfreie Umbuchungsangebote verweisen lassen müssen. Zudem steht den Kunden ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu, wenn beispielsweise bereits Ausflüge gebucht und bezahlt worden sind“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>In jenen Fällen, in denen es zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung kam (Schiffstausch), stehen nicht unerhebliche Minderungsansprüche im Raum. Gerade die Gäste der Weltreise bzw. der ersten Teilstrecken sollten hier handeln, denn dem Grunde nach war eine Reise auf der frisch renovierten MS Amera geplant.</p>
<p><b>Reiseabsage aus operativen Gründen – Zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz</b></p>
<p>Wenn die Absage einer Reise aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte urteilen regelmäßig und je nach Zeitpunkt und Grund der Absage 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz aus.</p>
<p>Das Besondere und vielen Kreuzfahrern nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche <i>zusätzlich</i> zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können und sich die Reisenden ebenfalls nicht auf einen Gutschein oder eine Preisreduktion bei einer nächsten Reise verweisen lassen müssen.  </p>
<p>„Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der betroffenen Kunden meist schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung für die Reiseabsage allerdings, wie vorliegend wohl unstreitig, bei Phoenix Reisen, dann ist Schadensersatz zu leisten“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus.</p>
<p>Kreuzfahrer, die mit der MS Amera auf Weltreise oder einen Teil hiervon gehen wollten, sollten daher handeln und sich nicht beschwichtigen lassen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Diese Entschädigung soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.</p>
<p><b>Über Kreuzfahrt-Anwalt.de</b></p>
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<p>Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.</p>
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