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	<title>Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft, Autor bei MyNewsChannel</title>
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		<title>Das Mietspiegelreformgesetz – Das sollten Sie wissen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2023 09:58:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Mietspiegel informiert über das Mietpreisniveau in der jeweiligen Gemeinde/Stadt und ist wichtiger Referenzpunkt zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die mit Einführung der Mietpreisbremse für Neu- und Wiedervermietung 2015 erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Seither ist er unerlässliches Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schafft im Falle von Unstimmigkeiten einen rechtlichen Rahmen. In den darauffolgenden Jahren zeigten sich vermehrt Lücken im bis dahin geltenden Mietspiegelrecht, sodass der Gesetzgeber im August 2021 das Mietspiegelreformgesetz beschloss, welches zum 01.07.2022 in Kraft getreten ist. Zunächst ist nach der gesetzlichen Definition jede Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist, ein Mietspiegel. Das Gesetz knüpft besondere Rechtsfolgen an Mietspiegel, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Mietspiegel werden als qualifizierte Mietspiegel bezeichnet und werden – anders als der einfache Mietspiegel – anhand von wissenschaftlichen und mathematischen Grundsätzen erstellt. Für ihn gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie die tatsächliche ortsübliche Miete ausweisen. Ein einfacher Mietspiegel hingegen ist nicht in gleichem Maße aussagekräftig und kann vor Gericht als Beweis sogar abgelehnt werden. Kernstück eines jeden Mietspiegels ist die Mietpreistabelle, in der für Wohnungen nach Baujahr, Größe und ggf. Wohnlage, die ortsüblichen Mieten als Preis pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²) aufgelistet sind. Grundlage dafür ist die Nettokaltmiete, d.h. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. Ausgewiesen wird regelmäßig ein Mittelwert (bspw. 9,76 €/m²) und ein Spannenwert (bspw. 6,11 €/m² &#8211; 13,54 €/m²). Der Mittelwert legt den Ausgangpunkt der Miethöhe fest. Bestimmte Ausstattungsmerkmale können sodann für Zu- oder Abschläge sorgen. Berücksichtigt werden dabei &#8211; je nach Mietspiegelvorgaben &#8211; unter anderem Böden, Heizung, Badezimmer und Waschmaschinenanschluss. Das Fehlen und Vorhandensein der einzelnen Positionen wird saldiert und schlägt sich sodann auf den Grundpreis nieder. Die Spanne kann damit individuell ausgeschöpft werden. Was hat sich zum 01.07.2022 geändert? Bislang waren gerade kleinere Gemeinden und Städte nicht zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet. Mit der Reform soll sich dies nunmehr ändern: seither besteht für Gemeinden ab 50.000 Einwohnern die Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels, § 558c Abs. 4 BGB. Für Gemeinden/Städte, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen müssen, wurde eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2023 gewährt. Für die Erstellung und Veröffentlichung eines qualifizierten Mietspiegels sogar bis zum 01.01.2024. Unterschreitet ein Gebiet die Einwohnerzahl von 50.000 und ist damit von dieser Verpflichtung entbunden, ist die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete insbesondere für den Vermieter wesentlich schwieriger. Ein Mieterhöhungsverlangen kann dann nur unter Hinweis auf einzelne vergleichbare Wohnungen (mindestens drei) oder durch Heranziehung eines Sachverständigen begründet werden. Das Reformgesetz sieht zudem eine Auskunftspflicht für Vermieter und Mieter vor. Zufällig ausgewählte Vermieter:innen oder Mieter:innen müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über den Wohnraum, das Mietverhältnis als solches (u.a. Beginn und Dauer) und die Mietzahlungen geben. Wer dieser Auskunftspflicht nicht nach kommt, dem droht sogar ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. Die gewonnenen Daten können für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels bedeutsam sein und sollen den Städten helfen, die erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Das Gesetz legt nunmehr auch klare Vorgaben zur Datenerhebung und -verarbeitung fest. Die relevanten Daten werden sowohl aus Befragungen von Vermietern und Mietern als auch aus dem zuständigen Melderegister, der Grundsteuer-Verwaltung und der Gebäude- und Wohnungszählung geschöpft. Weist ein Mietspiegel bspw. verschiedene Wohnlagen aus, sind diese nunmehr mittels Straßenverzeichnisses oder Wohnlagekarten zu verorten. Damit wurden die Voraussetzungen „wissenschaftlicher Grundsätze“ konkretisiert und das Verfahren hin zu einem qualifizierten Mietspiegel erleichtert. Einfache Mietspiegel sollen alle 2 Jahre und qualifizierte Mietspiegel alle 4 Jahre aktualisiert werden, um die Existenz und Zugrundelegung veralteter Daten zu verhindern und eine bestmögliche Anpassung der Mieten an die Marktentwicklung zu gewährleisten. Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSP Rechtsanw&#228;lte ist eine inhabergef&#252;hrte Hamburger Rechts&#173;anwalts&#173;kanzlei mit einer &#252;ber 60-j&#228;hrigen Firmenhistorie und rund 460 Mitarbeitern, davon gut 60 Anw&#228;lte. Wir sind Deutschlands f&#252;hrende Rechts&#173;anwalts&#173;kanzlei f&#252;r Inkasso &#8211; den au&#223;er&#173;gerichtlichen und gerichtlichen Forderungseinzug &#8211; sowie eine der f&#252;hrenden Kanzleien in der Durchf&#252;hrung von juristischen Mengenprozessen. Das Zusammenspiel von anwaltlicher Bearbeitungsqualit&#228;t und intelligenter Technik erm&#246;glicht es uns, auch im (Mengen-)Inkasso individuelle und zugleich optimale L&#246;sungen zu finden. Dies steigert nicht nur die Effizienz der Bearbeitung, sondern sorgt f&#252;r den gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Beitreibungserfolg. Insbesondere im Versicherungsbereich zeichnet uns eine &#252;ber 30-j&#228;hrige Expertise &#8211; sowohl in der Durchsetzung von Anspr&#252;chen, als auch bei deren Abwehr, z. B. in Regressverfahren &#8211; aus. Viele namhafte Unternehmen &#8211; national und international &#8211; setzen auf unsere Expertise. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Stra&#223;e 40 20355 Hamburg Telefon: +49 (40) 45065-0 Telefax: +49 (40) 344-711 http://www.ksp.de Ansprechpartner: Oliver Eugenio Leiter Real Estate Telefon: +49 40 450 65 1469 Weiterführende Links Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/08/das-mietspiegelreformgesetz-das-sollten-sie-wissen/" data-wpel-link="internal">Das Mietspiegelreformgesetz – Das sollten Sie wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Ein Mietspiegel informiert über das Mietpreisniveau in der jeweiligen Gemeinde/Stadt und ist wichtiger Referenzpunkt zur Ermittlung der <b>ortsüblichen Vergleichsmiete</b>, die mit Einführung der Mietpreisbremse für Neu- und Wiedervermietung 2015 erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Seither ist er unerlässliches Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schafft im Falle von Unstimmigkeiten einen rechtlichen Rahmen. In den darauffolgenden Jahren zeigten sich vermehrt Lücken im bis dahin geltenden Mietspiegelrecht, sodass der Gesetzgeber im August 2021 das Mietspiegelreformgesetz beschloss, welches zum 01.07.2022 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Zunächst ist nach der gesetzlichen Definition jede Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist, ein Mietspiegel. Das Gesetz knüpft besondere Rechtsfolgen an Mietspiegel, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Mietspiegel werden als <b>qualifizierte Mietspiegel </b>bezeichnet und werden – anders als <b>der einfache Mietspiegel</b> – anhand von wissenschaftlichen und mathematischen Grundsätzen erstellt. Für ihn gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie die tatsächliche ortsübliche Miete ausweisen. Ein einfacher Mietspiegel hingegen ist nicht in gleichem Maße aussagekräftig und kann vor Gericht als Beweis sogar abgelehnt werden.</p>
<p>Kernstück eines jeden Mietspiegels ist die <b>Mietpreistabelle</b>, in der für Wohnungen nach Baujahr, Größe und ggf. Wohnlage, die ortsüblichen Mieten als Preis pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²) aufgelistet sind. Grundlage dafür ist die Nettokaltmiete, d.h. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. Ausgewiesen wird regelmäßig ein Mittelwert (bspw. 9,76 €/m²) und ein Spannenwert<br />
(bspw. 6,11 €/m² &#8211; 13,54 €/m²). Der Mittelwert legt den Ausgangpunkt der Miethöhe fest. Bestimmte Ausstattungsmerkmale können sodann für Zu- oder Abschläge sorgen. Berücksichtigt werden dabei &#8211; je nach Mietspiegelvorgaben &#8211; unter anderem Böden, Heizung, Badezimmer und Waschmaschinenanschluss. Das Fehlen und Vorhandensein der einzelnen Positionen wird saldiert und schlägt sich sodann auf den Grundpreis nieder. Die Spanne kann damit individuell ausgeschöpft werden.</p>
<p><b>Was hat sich zum 01.07.2022 geändert?</b></p>
<p>Bislang waren gerade kleinere Gemeinden und Städte nicht zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet. Mit der Reform soll sich dies nunmehr ändern: seither besteht für Gemeinden <b>ab 50.000 Einwohnern</b> die Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels, § 558c Abs. 4 BGB. Für Gemeinden/Städte, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen müssen, wurde eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2023 gewährt. Für die Erstellung und Veröffentlichung eines qualifizierten Mietspiegels sogar bis zum 01.01.2024. Unterschreitet ein Gebiet die Einwohnerzahl von 50.000 und ist damit von dieser Verpflichtung entbunden, ist die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete insbesondere für den Vermieter wesentlich schwieriger. Ein Mieterhöhungsverlangen kann dann nur unter Hinweis auf <b>einzelne vergleichbare Wohnungen</b> (mindestens drei) oder durch Heranziehung eines Sachverständigen begründet werden.</p>
<p>Das Reformgesetz sieht zudem eine <b>Auskunftspflicht für Vermieter und Mieter</b> vor. Zufällig ausgewählte Vermieter:innen oder Mieter:innen müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über den Wohnraum, das Mietverhältnis als solches (u.a. Beginn und Dauer) und die Mietzahlungen geben. Wer dieser Auskunftspflicht nicht nach kommt, dem droht sogar ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. Die gewonnenen Daten können für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels bedeutsam sein und sollen den Städten helfen, die erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten.</p>
<p>Das Gesetz legt nunmehr auch klare <b>Vorgaben zur Datenerhebung und -verarbeitung</b> fest. Die relevanten Daten werden sowohl aus Befragungen von Vermietern und Mietern als auch aus dem zuständigen Melderegister, der Grundsteuer-Verwaltung und der Gebäude- und Wohnungszählung geschöpft. Weist ein Mietspiegel bspw. verschiedene Wohnlagen aus, sind diese nunmehr mittels Straßenverzeichnisses oder Wohnlagekarten zu verorten. Damit wurden die Voraussetzungen „wissenschaftlicher Grundsätze“ konkretisiert und das Verfahren hin zu einem qualifizierten Mietspiegel erleichtert.</p>
<p>Einfache Mietspiegel sollen <b>alle 2 Jahre </b>und qualifizierte Mietspiegel <b>alle 4 Jahre</b> <b>aktualisiert</b> werden, um die Existenz und Zugrundelegung veralteter Daten zu verhindern und eine bestmögliche Anpassung der Mieten an die Marktentwicklung zu gewährleisten.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>
<p>KSP Rechtsanw&auml;lte ist eine inhabergef&uuml;hrte Hamburger Rechts&shy;anwalts&shy;kanzlei mit einer &uuml;ber 60-j&auml;hrigen Firmenhistorie und rund 460 Mitarbeitern, davon gut 60 Anw&auml;lte. Wir sind Deutschlands f&uuml;hrende Rechts&shy;anwalts&shy;kanzlei f&uuml;r Inkasso &#8211; den au&szlig;er&shy;gerichtlichen und gerichtlichen Forderungseinzug &#8211; sowie eine der f&uuml;hrenden Kanzleien in der Durchf&uuml;hrung von juristischen Mengenprozessen. Das Zusammenspiel von anwaltlicher Bearbeitungsqualit&auml;t und intelligenter Technik erm&ouml;glicht es uns, auch im (Mengen-)Inkasso individuelle und zugleich optimale L&ouml;sungen zu finden. Dies steigert nicht nur die Effizienz der Bearbeitung, sondern sorgt f&uuml;r den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen Beitreibungserfolg. Insbesondere im Versicherungsbereich zeichnet uns eine &uuml;ber 30-j&auml;hrige Expertise &#8211; sowohl in der Durchsetzung von Anspr&uuml;chen, als auch bei deren Abwehr, z. B. in Regressverfahren &#8211; aus. Viele namhafte Unternehmen &#8211; national und international &#8211; setzen auf unsere Expertise.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Kaiser-Wilhelm-Stra&szlig;e 40<br />
20355 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 45065-0<br />
Telefax: +49 (40) 344-711<br />
<a href="http://www.ksp.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.ksp.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Oliver Eugenio<br />
Leiter Real Estate<br />
Telefon: +49 40 450 65 1469
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/pressemitteilung/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-partner/Das-Mietspiegelreformgesetz-Das-sollten-Sie-wissen/boxid/958689" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-partner" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img decoding="async" src="https://www.lifepr.de/presscorner/cpix/tp---7/958689.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/08/das-mietspiegelreformgesetz-das-sollten-sie-wissen/" data-wpel-link="internal">Das Mietspiegelreformgesetz – Das sollten Sie wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>5 Tipps zur Kommunikation der internen Meldestelle</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2023/06/5-tipps-zur-kommunikation-der-internen-meldestelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2023 10:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[compliance]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[meldestelle]]></category>
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		<category><![CDATA[whistleblower]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jetzt ist gesetzlich geregelt, dass fast jedes Unternehmen in Deutschland eine interne Meldestelle anbieten muss. Alternativ zur internen, wird es zum Inkrafttreten des Gesetzes auch externe Meldestellen bei Bundesbehörden geben (z.B. beim Bundesamt für Justiz (BfJ)). Jedes Unternehmen sollte jedoch auch ein Interesse daran haben, dass zunächst die interne Meldestelle zur Meldung potentieller Verstöße kontaktiert wird. Somit können Sachverhalte frühestmöglich und ohne externen Einfluss und Abstimmungsaufwand geklärt und sogar gelöst werden. Schlimmstenfalls kann es ansonsten sogar zu Reputationsschäden kommen, weil der Vorwurf vor der Sachverhaltsaufklärung bereits an die Öffentlichkeit gedrungen ist. Damit dies nicht passiert, müssen insbesondere die eigenen- und aber auch überlassene Mitarbeiter die Möglichkeit der internen Meldestelle nicht nur kennen, sondern ihr auch vertrauen. Damit das gelingt, haben wir nachstehend 5 Tipps zur Kommunikation zusammengefasst. 1. Zielgruppe definieren Vor der Auswahl der genutzten Medien sollte immer die Definition der Zielgruppe stehen. Fragen, die man sich zum Beispiel stellen kann, sind: Welche sprachlichen Voraussetzungen bzw. potentiellen Einschränkungen gilt es zu berücksichtigen? Mit welchen Medien kann ich meine Mitarbeiter erreichen? Für Produktionsmitarbeiter ist das Intranet zum Beispiel oft kein geeignetes Mittel. Weiterhin spielen natürlich auch das Alter und die präferiert genutzten Informationskanäle eine Rolle. Die „Generation Tiktok“ wird man vermutlich schwerer über statische Kanäle erreichen können. 2. Authentizität Authentisch wird die Kommunikation durch das Zusammenspiel mit der gelebten Unternehmenskultur. Herrscht im Unternehmen eine Duz-Kultur, sollte sie auch in der Kommunikation genutzt werden. Weiterhin stellt sich die Frage, ob es vorher bereits Kampagnen gegeben hat, die die Mitarbeiter z.B. zu mehr Bottom-up Partizipation aufgerufen haben. Wenn nicht, muss man ggf. erst einmal daran ansetzen bzw. viel breiter kommunizieren. Wenn es bereits Compliance- oder ähnliche Kampagnen gegeben hat, sollte sich die Kampagne der Meldestelle natürlich nicht nur nicht widersprechen, sondern sich am besten sogar ergänzen, um Verknüpfungen herzustellen. 3. Tone from the Top Eng verbunden mit der Authentizität ist der so genannte „Tone from the Top“. In Unternehmen, in denen es trotz eines bestehenden Compliance-Management-Systems zu teilweise schweren Verstößen und Schäden gekommen ist, hat diese oft gefehlt, wenn z.B. ein CEO im Interview sagte, dass „Compliance nur was für die Rechtsabteilung“ sei. Der einfachste Weg bzw. erste Schritt für den Tone from the Top ist wenn die Unternehmensleitung auch die Einrichtung der Meldestelle an alle Mitarbeiter (z.B. via Email) kommuniziert. Diese Maßnahme sollte dann aber nicht einmalig sein, sondern flankiert werden von weiteren Aussagen und vor allen Dingen gilt insbesondere das gute Alte mit bestem Beispiel voranzugehen. Jeder Hinweisgeber muss sich sicher sein, dass sein Schutz ernst genommen und sein Hinweis als Hilfe und nicht als Denunziation oder ähnliches gesehen wird. 4. Kreativität Dieser sollten keine Grenzen gesetzt sein. Mit gut gestalteten Postern, Handouts, deren Erhalt bestenfalls auch bestätigt wird, oder Erklärvideos kann man sicherlich erstmal nichts falsch machen. Es gibt jedoch auch noch andere Wege jenseits von Print und Digital. Ein gutes Beispiel wäre zum Beispiel „Role Modelling“ oder das Ernennen von Compliance-Botschaftern. Diese können insbesondere das Verständnis fürs Whistleblowing und das Vertrauen darin auch auf der persönlichen Ebene weitergeben. Natürlich abhängig vom „Fit“ in die Unternehmenskultur und Design gilt, dass Compliance nicht immer grau und textlastig sein muss. Hier lassen sich auch abgestufte Modelle entwickeln, die sowohl die rechtliche Absicherung bieten als auch das Auge ansprechen. 5. Steter Tropfen Zuletzt ist es bei der Kommunikation der internen Meldestelle auch wie mit vielen anderen Themen, die gern mal in Vergessenheit geraten. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Die Einrichtung der internen Meldestelle sollte nicht nur einmal kommuniziert werden, sondern unter Beachtung der zuvor genannten Punkte kontinuierlich fortgeführt werden. Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSP ist seit &#252;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &#252;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&#246;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&#252;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &#220;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG. https://www.ksp.de/de/hinweisgeberschutzgesetz Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Stra&#223;e 40 20355 Hamburg Telefon: +49 (40) 45065-0 Telefax: +49 (40) 344-711 http://www.ksp.de Ansprechpartner: Kristin Peitz Compliance Telefon: +49 (40) 450651553 E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/06/5-tipps-zur-kommunikation-der-internen-meldestelle/" data-wpel-link="internal">5 Tipps zur Kommunikation der internen Meldestelle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Jetzt ist gesetzlich geregelt, dass fast jedes Unternehmen in Deutschland eine interne Meldestelle anbieten muss. Alternativ zur internen, wird es zum Inkrafttreten des Gesetzes auch externe Meldestellen bei Bundesbehörden geben (z.B. beim Bundesamt für Justiz (BfJ)). Jedes Unternehmen sollte jedoch auch ein Interesse daran haben, dass zunächst die interne Meldestelle zur Meldung potentieller Verstöße kontaktiert wird. Somit können Sachverhalte frühestmöglich und ohne externen Einfluss und Abstimmungsaufwand geklärt und sogar gelöst werden. Schlimmstenfalls kann es ansonsten sogar zu Reputationsschäden kommen, weil der Vorwurf vor der Sachverhaltsaufklärung bereits an die Öffentlichkeit gedrungen ist. Damit dies nicht passiert, müssen insbesondere die eigenen- und aber auch überlassene Mitarbeiter die Möglichkeit der internen Meldestelle nicht nur kennen, sondern ihr auch vertrauen. Damit das gelingt, haben wir nachstehend 5 Tipps zur Kommunikation zusammengefasst.</p>
<p><b>1. Zielgruppe definieren</b></p>
<p>Vor der Auswahl der genutzten Medien sollte immer die Definition der Zielgruppe stehen. Fragen, die man sich zum Beispiel stellen kann, sind: Welche sprachlichen Voraussetzungen bzw. potentiellen Einschränkungen gilt es zu berücksichtigen? Mit welchen Medien kann ich meine Mitarbeiter erreichen? Für Produktionsmitarbeiter ist das Intranet zum Beispiel oft kein geeignetes Mittel. Weiterhin spielen natürlich auch das Alter und die präferiert genutzten Informationskanäle eine Rolle. Die „Generation Tiktok“ wird man vermutlich schwerer über statische Kanäle erreichen können.</p>
<p><b>2. Authentizität</b></p>
<p>Authentisch wird die Kommunikation durch das Zusammenspiel mit der gelebten Unternehmenskultur. Herrscht im Unternehmen eine Duz-Kultur, sollte sie auch in der Kommunikation genutzt werden. Weiterhin stellt sich die Frage, ob es vorher bereits Kampagnen gegeben hat, die die Mitarbeiter z.B. zu mehr Bottom-up Partizipation aufgerufen haben. Wenn nicht, muss man ggf. erst einmal daran ansetzen bzw. viel breiter kommunizieren. Wenn es bereits Compliance- oder ähnliche Kampagnen gegeben hat, sollte sich die Kampagne der Meldestelle natürlich nicht nur nicht widersprechen, sondern sich am besten sogar ergänzen, um Verknüpfungen herzustellen.</p>
<p><b>3. Tone from the Top</b></p>
<p>Eng verbunden mit der Authentizität ist der so genannte „Tone from the Top“. In Unternehmen, in denen es trotz eines bestehenden Compliance-Management-Systems zu teilweise schweren Verstößen und Schäden gekommen ist, hat diese oft gefehlt, wenn z.B. ein CEO im Interview sagte, dass „Compliance nur was für die Rechtsabteilung“ sei. Der einfachste Weg bzw. erste Schritt für den Tone from the Top ist wenn die Unternehmensleitung auch die Einrichtung der Meldestelle an alle Mitarbeiter (z.B. via Email) kommuniziert. Diese Maßnahme sollte dann aber nicht einmalig sein, sondern flankiert werden von weiteren Aussagen und vor allen Dingen gilt insbesondere das gute Alte mit bestem Beispiel voranzugehen. Jeder Hinweisgeber muss sich sicher sein, dass sein Schutz ernst genommen und sein Hinweis als Hilfe und nicht als Denunziation oder ähnliches gesehen wird.</p>
<p><b>4. Kreativität</b></p>
<p>Dieser sollten keine Grenzen gesetzt sein. Mit gut gestalteten Postern, Handouts, deren Erhalt bestenfalls auch bestätigt wird, oder Erklärvideos kann man sicherlich erstmal nichts falsch machen. Es gibt jedoch auch noch andere Wege jenseits von Print und Digital. Ein gutes Beispiel wäre zum Beispiel „Role Modelling“ oder das Ernennen von Compliance-Botschaftern. Diese können insbesondere das Verständnis fürs Whistleblowing und das Vertrauen darin auch auf der persönlichen Ebene weitergeben. Natürlich abhängig vom „Fit“ in die Unternehmenskultur und Design gilt, dass Compliance nicht immer grau und textlastig sein muss. Hier lassen sich auch abgestufte Modelle entwickeln, die sowohl die rechtliche Absicherung bieten als auch das Auge ansprechen.</p>
<p><b>5. Steter Tropfen</b></p>
<p>Zuletzt ist es bei der Kommunikation der internen Meldestelle auch wie mit vielen anderen Themen, die gern mal in Vergessenheit geraten. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Die Einrichtung der internen Meldestelle sollte nicht nur einmal kommuniziert werden, sondern unter Beachtung der zuvor genannten Punkte kontinuierlich fortgeführt werden.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>
<p>KSP ist seit &uuml;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &uuml;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&ouml;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&uuml;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &Uuml;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG.<br />
https://www.ksp.de/de/hinweisgeberschutzgesetz</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Kaiser-Wilhelm-Stra&szlig;e 40<br />
20355 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 45065-0<br />
Telefax: +49 (40) 344-711<br />
<a href="http://www.ksp.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.ksp.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Kristin Peitz<br />
Compliance<br />
Telefon: +49 (40) 450651553<br />
E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/pressemitteilung/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-partner/5-Tipps-zur-Kommunikation-der-internen-Meldestelle/boxid/950268" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-partner" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/06/5-tipps-zur-kommunikation-der-internen-meldestelle/" data-wpel-link="internal">5 Tipps zur Kommunikation der internen Meldestelle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinweisgeberschutzgesetz passiert Bundesrat</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2023/05/hinweisgeberschutzgesetz-passiert-bundesrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 May 2023 12:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[aufklärungsquoten]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[compliance]]></category>
		<category><![CDATA[dsgvo]]></category>
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		<category><![CDATA[hinweisgeberschutzgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[kmu]]></category>
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		<category><![CDATA[richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[webinar]]></category>
		<category><![CDATA[whistleblower]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Hinweisgeberschutzgesetz hat im zweiten Anlauf am 12. Mai den Bundesrat passiert. Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt läuft die Umsetzungsfrist von einem Monat. Diese gilt für Unternehmen ab 250 Beschäftigten. KMU (Unternehmen ab 50 Mitarbeitern) haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Interne Meldestelle als praktische Implikation Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, mit der Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden, nachdem sie Missstände im Unternehmen aufgedeckt haben. In der unternehmerischen Praxis bedeutet dies die Einrichtung einer internen Meldestelle mit vielen formalen und prozessualen Anforderungen. Die interne Meldestelle soll Informationen über potenzielle Verstöße unabhängig und verlässlich entgegennehmen sowie bearbeiten. Deutschland hatte die Umsetzungsfrist für die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung bereits im Dezember 2021 überschritten. Im Februar diesen Jahres wurde das Gesetz aufgrund der Übererfüllung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie durch den Bundesrat abgelehnt. Im März wurden dann zwei Entwürfe, von denen einer nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte, im Bundestag beraten. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wurden diese dann aber zurückgezogen und doch der Vermittlungsausschuss einberufen. Das HinSchG geht jetzt nur noch leicht über die Anforderungen der EU hinaus. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung eines anonymen Meldekanals gestrichen. Damit ist die Einrichtung eines Systems für die Abgabe von Hinweisen auch nicht mehr erforderlich. Entgegen vieler Anzeigen für IT gestützte Hinweisgeberschutzsysteme erfordert die Umsetzung aber generell viel mehr als die Einrichtung eines mündlichen oder schriftlichen Kommunikationskanals bzw. beiden. Anforderungen und Risiken bei den zuständigen Mitarbeitern Zahlreiche personelle und organisatorische Punkte müssen beachtet werden. So muss ein bestehender Verhaltenskodex angepasst oder noch geschrieben werden. In mitbestimmten Unternehmen ist der Betriebsrat miteinzubinden und ggf. noch eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das HinSchG legt großen Wert auf die Vertraulichkeit und den Schutz der Identität des Hinweisgebers und sonstiger genannter Personen (z.B. der Beschuldigte). Daher sollte über ein Berechtigungskonzept sichergestellt werden, dass nur die mit der Meldestelle betrauten Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben. Die Auswahl dieser Mitarbeiter sollte weiterhin wohl durchdacht sein. Gemäß Gesetz sollen sie unabhängig und frei von Interessenskonflikten sein. Zudem gilt es die arbeitsrechtlichen Risiken im Blick zu haben. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber und der damit verbundenen Beweislastumkehr. Unternehmen müssen nachweisen, dass Hinweis und arbeitsrechtliche Maßnahme getrennt voneinander betrachtet wurden. Die vermeintlich naheliegendste Ansiedlung der Meldestelle in der Personalabteilung macht daher oft weniger Sinn. Wenn die Mitarbeiter gefunden sind, müssen diese voraussichtlich noch geschult werden. Das Gesetz fordert hierzu explizit die notwendige Fachkunde. Neben der Kenntnis der Anforderungen des Gesetzes, sollten hier neben den DSGVO Grundsätzen auch das allgemeine Compliance und juristische Verständnis relevant sein. Zur Durchführung bieten sich hier zum Beispiel externe Dienstleister / Zertifizierer an. Aber auch ohne die gesetzliche Anforderung erfordert der Betrieb der Meldestelle viel rechtliches „Fingerspitzengefühl“. So steht das HinSchG zum Beispiel mit den Informations- und Auskunftspflichten aus der DSGVO im Konflikt. Hier wird dann abzuwägen sein, ab wann die DSGVO wieder Vorrang vom dem Schutz der Identität von Hinweisgeber oder Beschuldigten hat. Zielgruppengerechte Kommunikation der Einrichtung Zuletzt nicht zu vernachlässigen ist die durchgängige Kommunikation der Einrichtung und des Zwecks der internen Meldestelle in der Belegschaft. Hierzu empfiehlt es sich zunächst Gedanken zur Mitarbeiterstruktur und deren Zugang zu Unternehmensinformationen (z.B. Intranet, schwarzes Brett) zu machen, um eine zielgruppenadäquate Ansprache sicherzustellen. Ein wesentliches Instrument sollte weiterhin immer der „Tone from the top“, also die Kommunikation der Unternehmensleitung sein. Diese sollte den Mitarbeitern insbesondere das Vertrauen in die interne Meldestelle geben und so sicherstellen, dass sie bei einem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß die interne der externen Meldestelle vorziehen. So wird der Hinweisgeberschutz dann auch zum Unternehmensschutz, da der Sachverhalt aufgeklärt werden kann, ohne dass zum Beispiel ein Reputationsschaden bereits eingetreten ist. Risikominimierung durch externe Vergabe Hilfe bzw. Erledigung vieler der vorgenannten erforderlichen Maßnahmen bietet die externe Vergabe der internen Meldestelle. Hier erlaubt der Gesetzgeber explizit die Betrauung eines Dritten. Aufgrund ihrer Fachkunde und rechtlichen Standes eignen sich hier insbesondere Rechtsanwaltskanzleien als Betreiber der internen Meldestelle. Wenn die Kanzlei die Anonymität des Hinweisgebers gegenüber dem Arbeitgeber sichert, wird es leichter fallen zu beweisen, dass eine arbeitsrechtliche Maßnahme zusammenhangslos vom abgegebenen Hinweis stattgefunden hat. Insbesondere in kleineren Unternehmen, in denen die Meldestelle oft in der Personalabteilung angesiedelt ist, kann der Nachweis der Sachverhaltsunabhängigkeit ansonsten nur schwerer geführt werden. Durch die Erfahrung mit Hinweisgebern und regelmäßiger Befassung mit den Anforderungen kann die Hinweisbearbeitung durch eine IT-gestützte und auf Mengenverfahren spezialisierte Anwaltskanzlei zudem kosteneffizienter und oftmals mit höheren Aufklärungsquoten abgeschlossen werden. Zudem entfallen bei der externen Vergabe die Schulungskosten der mit der Betreuung der Meldestelle betrauten Mitarbeiter und ggf. Einrichtung eines eigenen Systems, was meist mehr ist als die monatlichen Gebühren für das Vorhalten und den Betrieb der interne Meldestelle durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Kostenloses Webinarangebot Welche Anforderungen jetzt auf Unternehmen zukommen und wie diese optimal umgesetzt werden, erfahre diese im kostenlosen Webinar am 6. Juni 2023 von 12 &#8211; 12.30 Uhr. Durch das Webinar fühen die beiden KSP-Spezialisten Kristin Peitz und Dr. Andreas Seegers. Anmeldung zum Webinar über diesen Link. Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSP ist seit &#252;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &#252;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&#246;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&#252;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &#220;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Stra&#223;e 40 20355 Hamburg Telefon: +49 (40) 45065-0 Telefax: +49 (40) 344-711 http://www.ksp.de Ansprechpartner: Kristin Peitz Compliance Telefon: +4940450651553 E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/05/hinweisgeberschutzgesetz-passiert-bundesrat/" data-wpel-link="internal">Hinweisgeberschutzgesetz passiert Bundesrat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Hinweisgeberschutzgesetz hat im zweiten Anlauf am 12. Mai den Bundesrat passiert. Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt läuft die Umsetzungsfrist von einem Monat. Diese gilt für Unternehmen ab 250 Beschäftigten. KMU (Unternehmen ab 50 Mitarbeitern) haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.</p>
<p><b>Interne Meldestelle als praktische Implikation<br />
</b>Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, mit der Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden, nachdem sie Missstände im Unternehmen aufgedeckt haben. In der unternehmerischen Praxis bedeutet dies die Einrichtung einer internen Meldestelle mit vielen formalen und prozessualen Anforderungen. Die interne Meldestelle soll Informationen über potenzielle Verstöße unabhängig und verlässlich entgegennehmen sowie bearbeiten.</p>
<p>Deutschland hatte die Umsetzungsfrist für die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung bereits im Dezember 2021 überschritten. Im Februar diesen Jahres wurde das Gesetz aufgrund der Übererfüllung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie durch den Bundesrat abgelehnt. Im März wurden dann zwei Entwürfe, von denen einer nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte, im Bundestag beraten. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wurden diese dann aber zurückgezogen und doch der Vermittlungsausschuss einberufen.</p>
<p>Das HinSchG geht jetzt nur noch leicht über die Anforderungen der EU hinaus. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung eines anonymen Meldekanals gestrichen. Damit ist die Einrichtung eines Systems für die Abgabe von Hinweisen auch nicht mehr erforderlich. Entgegen vieler Anzeigen für IT gestützte Hinweisgeberschutzsysteme erfordert die Umsetzung aber generell viel mehr als die Einrichtung eines mündlichen oder schriftlichen Kommunikationskanals bzw. beiden.</p>
<p><b>Anforderungen und Risiken bei den zuständigen Mitarbeitern<br />
</b>Zahlreiche personelle und organisatorische Punkte müssen beachtet werden. So muss ein bestehender Verhaltenskodex angepasst oder noch geschrieben werden. In mitbestimmten Unternehmen ist der Betriebsrat miteinzubinden und ggf. noch eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das HinSchG legt großen Wert auf die Vertraulichkeit und den Schutz der Identität des Hinweisgebers und sonstiger genannter Personen (z.B. der Beschuldigte). Daher sollte über ein Berechtigungskonzept sichergestellt werden, dass nur die mit der Meldestelle betrauten Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben.</p>
<p>Die Auswahl dieser Mitarbeiter sollte weiterhin wohl durchdacht sein. Gemäß Gesetz sollen sie unabhängig und frei von Interessenskonflikten sein. Zudem gilt es die arbeitsrechtlichen Risiken im Blick zu haben. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber und der damit verbundenen Beweislastumkehr. Unternehmen müssen nachweisen, dass Hinweis und arbeitsrechtliche Maßnahme getrennt voneinander betrachtet wurden. Die vermeintlich naheliegendste Ansiedlung der Meldestelle in der Personalabteilung macht daher oft weniger Sinn.</p>
<p>Wenn die Mitarbeiter gefunden sind, müssen diese voraussichtlich noch geschult werden. Das Gesetz fordert hierzu explizit die notwendige Fachkunde. Neben der Kenntnis der Anforderungen des Gesetzes, sollten hier neben den DSGVO Grundsätzen auch das allgemeine Compliance und juristische Verständnis relevant sein. Zur Durchführung bieten sich hier zum Beispiel externe Dienstleister / Zertifizierer an.</p>
<p>Aber auch ohne die gesetzliche Anforderung erfordert der Betrieb der Meldestelle viel rechtliches „Fingerspitzengefühl“. So steht das HinSchG zum Beispiel mit den Informations- und Auskunftspflichten aus der DSGVO im Konflikt. Hier wird dann abzuwägen sein, ab wann die DSGVO wieder Vorrang vom dem Schutz der Identität von Hinweisgeber oder Beschuldigten hat.</p>
<p><b>Zielgruppengerechte Kommunikation der Einrichtung<br />
</b>Zuletzt nicht zu vernachlässigen ist die durchgängige Kommunikation der Einrichtung und des Zwecks der internen Meldestelle in der Belegschaft. Hierzu empfiehlt es sich zunächst Gedanken zur Mitarbeiterstruktur und deren Zugang zu Unternehmensinformationen (z.B. Intranet, schwarzes Brett) zu machen, um eine zielgruppenadäquate Ansprache sicherzustellen. Ein wesentliches Instrument sollte weiterhin immer der „Tone from the top“, also die Kommunikation der Unternehmensleitung sein. Diese sollte den Mitarbeitern insbesondere das Vertrauen in die interne Meldestelle geben und so sicherstellen, dass sie bei einem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß die interne der externen Meldestelle vorziehen. So wird der Hinweisgeberschutz dann auch zum Unternehmensschutz, da der Sachverhalt aufgeklärt werden kann, ohne dass zum Beispiel ein Reputationsschaden bereits eingetreten ist.</p>
<p><b>Risikominimierung durch externe Vergabe<br />
</b>Hilfe bzw. Erledigung vieler der vorgenannten erforderlichen Maßnahmen bietet die externe Vergabe der internen Meldestelle. Hier erlaubt der Gesetzgeber explizit die Betrauung eines Dritten. Aufgrund ihrer Fachkunde und rechtlichen Standes eignen sich hier insbesondere Rechtsanwaltskanzleien als Betreiber der internen Meldestelle.</p>
<p>Wenn die Kanzlei die Anonymität des Hinweisgebers gegenüber dem Arbeitgeber sichert, wird es leichter fallen zu beweisen, dass eine arbeitsrechtliche Maßnahme zusammenhangslos vom abgegebenen Hinweis stattgefunden hat. Insbesondere in kleineren Unternehmen, in denen die Meldestelle oft in der Personalabteilung angesiedelt ist, kann der Nachweis der Sachverhaltsunabhängigkeit ansonsten nur schwerer geführt werden.</p>
<p>Durch die Erfahrung mit Hinweisgebern und regelmäßiger Befassung mit den Anforderungen kann die Hinweisbearbeitung durch eine IT-gestützte und auf Mengenverfahren spezialisierte Anwaltskanzlei zudem kosteneffizienter und oftmals mit höheren Aufklärungsquoten abgeschlossen werden. Zudem entfallen bei der externen Vergabe die Schulungskosten der mit der Betreuung der Meldestelle betrauten Mitarbeiter und ggf. Einrichtung eines eigenen Systems, was meist mehr ist als die monatlichen Gebühren für das Vorhalten und den Betrieb der interne Meldestelle durch eine Rechtsanwaltskanzlei.</p>
<p><b>Kostenloses Webinarangebot<br />
</b>Welche Anforderungen jetzt auf Unternehmen zukommen und wie diese optimal umgesetzt werden, erfahre diese im kostenlosen Webinar am <b>6. Juni 2023 von 12 &#8211; 12.30 Uhr.</b> Durch das Webinar fühen die beiden KSP-Spezialisten Kristin Peitz und Dr. Andreas Seegers. Anmeldung zum Webinar über diesen <a href="https://register.gotowebinar.com/register/3632093057387141973" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Link</a>.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>
<p>KSP ist seit &uuml;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &uuml;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&ouml;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&uuml;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &Uuml;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG.</p>
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<p>KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Kaiser-Wilhelm-Stra&szlig;e 40<br />
20355 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 45065-0<br />
Telefax: +49 (40) 344-711<br />
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<div class="pb-contact-item">Kristin Peitz<br />
Compliance<br />
Telefon: +4940450651553<br />
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                    </li>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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<p>        <img decoding="async" src="https://www.lifepr.de/presscorner/cpix/tp---7/946135.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/05/hinweisgeberschutzgesetz-passiert-bundesrat/" data-wpel-link="internal">Hinweisgeberschutzgesetz passiert Bundesrat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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		<item>
		<title>Warum Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz nicht auf die lange Bank schieben sollten</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2023/01/warum-unternehmen-das-hinweisgeberschutzgesetz-nicht-auf-die-lange-bank-schieben-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jan 2023 10:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufschieben]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsrat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schon Goethe wusste, „Gut ist der Vorsatz, aber die Erfüllung ist schwer“. Daran scheint sich im Laufe der Jahrhunderte nichts geändert zu haben. Laut Statista (Statista-Umfrage 2019) bricht nur jeder Fünfte seine guten Vorsätze für das nächste Jahr nicht. Bei der großen Mehrheit halten die guten Vorsätze nur wenige Stunden (3 Prozent der Befragten) bis – immerhin – zwei Monate (27 Prozent der Befragten). Ernüchternde Zahlen. Dass die „Aufschieberitis“ kein rein privates Phänomen ist, zeigt die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtline durch den deutschen Gesetzgeber. Mit über einem Jahr Verspätung steht die Umsetzung nun auf der Agenda des Gesetzgebers und die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) werden voraussichtlich im Frühsommer diesen Jahres für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern verpflichtend sein. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern haben aber auch lediglich bis Ende des Jahres Zeit für die Umsetzung. Das Gesetz wurde am 16. Dezember vom Bundestag verabschiedet und wird vermutlich am 10. Februar auch vom Bundesrat bestätigt. Danach läuft die Frist von drei Monaten zur Umsetzung. Mit dem Ende der Frist muss nicht die Einrichtung der internen Meldestelle beginnen, sondern sie muss eingerichtet und in Betrieb sein. Auch wenn sich das Inkrafttreten des HinSchG noch ein wenig hinzieht, sollten Unternehmen sich schon jetzt mit den Anforderungen auseinandersetzen. Entgegen vieler Anzeigen für IT gestützte Hinweisgeberschutzsysteme erfordert die Umsetzung mehr als die Einrichtung der Kommunikationskanäle. In mitbestimmten Unternehmen ist aber auch hier ein Vorlauf erforderlich. Der Betriebsrat ist einzubinden und ggf. muss eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Aber auch ohne Betriebsrat müssen zahlreiche personelle und organisatorische Punkte beachtet werden. So muss ein bestehender Verhaltenskodex angepasst oder noch geschrieben werden. Das HinSchG legt großen Wert auf die Vertraulichkeit und den Schutz der Identität des Hinweisgebers. Daher sollte über ein Berechtigungskonzept sichergestellt werden, dass nur die mit der Meldestelle betrauten Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben. Die Auswahl dieser Mitarbeiter sollte weiterhin wohl durchdacht sein. Gemäß Gesetz sollen sie unabhängig und frei von Interessenskonflikten sein. Zudem gilt es die arbeitsrechtlichen Risiken im Blick zu haben. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber und der damit verbundenen Beweislastumkehr. Unternehmen müssen nachweisen, dass Hinweis und arbeitsrechtliche Maßnahme vollkommen getrennt voneinander betrachtet wurden. Die vermeintlich naheliegendste Ansiedlung der Meldestelle in der Personalabteilung macht daher oft weniger Sinn. Wenn die Mitarbeiter gefunden sind, müssen diese voraussichtlich noch geschult werden. Das Gesetz fordert hierzu explizit die notwendige Fachkunde. Neben der Kenntnis der Anforderungen des Gesetzes, sollten hier neben den DSGVO Grundsätzen auch das allgemeine Compliance und juristische Verständnis relevant sein. Zur Durchführung bieten sich hier zum Beispiel externe Dienstleister / Zertifizierer an. Zuletzt nicht zu vernachlässigen ist die durchgängige Kommunikation der Einrichtung und des Zwecks der internen Meldestelle in der Belegschaft. Hierzu empfiehlt es sich zunächst Gedanken zur Mitarbeiterstruktur und deren Zugang zu Unternehmensinformationen (z.B. Intranet, schwarzes Brett) zu machen, um eine zielgruppenadäquate Ansprache sicherzustellen. Ein wesentliches Instrument sollte weiterhin immer der „Tone from the top“, also die Kommunikation der Unternehmensleitung sein. Diese sollte den Mitarbeitern insbesondere das Vertrauen in die interne Meldestelle geben und so sicherstellen, dass sie bei einem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß die interne der externen Meldestelle vorziehen. So wird der Hinweisgeberschutz dann auch zum Unternehmensschutz, da der Sachverhalt aufgeklärt werden kann, ohne dass zum Beispiel ein Reputationsschaden bereits eingetreten ist.   Hilfe bzw. Erledigung vieler der vorgenannten erforderlichen Maßnahmen bietet die externe Vergabe der internen Meldestelle. Hier erlaubt der Gesetzgeber explizit die Betrauung eines Dritten. Aufgrund ihrer Fachkunde und rechtlichen Standes eignen sich hier insbesondere Rechtsanwaltskanzleien als Betreiber der internen Meldestelle. Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSP ist seit &#252;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &#252;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&#246;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&#252;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &#220;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Stra&#223;e 40 20355 Hamburg Telefon: +49 (40) 45065-0 Telefax: +49 (40) 344-711 http://www.ksp.de Ansprechpartner: Kristin Peitz Compliance Telefon: +4940450651553 E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2023/01/warum-unternehmen-das-hinweisgeberschutzgesetz-nicht-auf-die-lange-bank-schieben-sollten/" data-wpel-link="internal">Warum Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz nicht auf die lange Bank schieben sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Schon Goethe wusste, „Gut ist der Vorsatz, aber die Erfüllung ist schwer“. Daran scheint sich im Laufe der Jahrhunderte nichts geändert zu haben. Laut Statista (Statista-Umfrage 2019) bricht nur jeder Fünfte seine guten Vorsätze für das nächste Jahr nicht. Bei der großen Mehrheit halten die guten Vorsätze nur wenige Stunden (3 Prozent der Befragten) bis – immerhin – zwei Monate (27 Prozent der Befragten). Ernüchternde Zahlen. Dass die „Aufschieberitis“ kein rein privates Phänomen ist, zeigt die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtline durch den deutschen Gesetzgeber. Mit über einem Jahr Verspätung steht die Umsetzung nun auf der Agenda des Gesetzgebers und die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) werden voraussichtlich im Frühsommer diesen Jahres für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern verpflichtend sein. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern haben aber auch lediglich bis Ende des Jahres Zeit für die Umsetzung.</p>
<p>Das Gesetz wurde am 16. Dezember vom Bundestag verabschiedet und wird vermutlich am 10. Februar auch vom Bundesrat bestätigt. Danach läuft die Frist von drei Monaten zur Umsetzung. Mit dem Ende der Frist muss nicht die Einrichtung der internen Meldestelle beginnen, sondern sie muss eingerichtet und in Betrieb sein.</p>
<p>Auch wenn sich das Inkrafttreten des HinSchG noch ein wenig hinzieht, sollten Unternehmen sich schon jetzt mit den Anforderungen auseinandersetzen. Entgegen vieler Anzeigen für IT gestützte Hinweisgeberschutzsysteme erfordert die Umsetzung mehr als die Einrichtung der Kommunikationskanäle. In mitbestimmten Unternehmen ist aber auch hier ein Vorlauf erforderlich. Der Betriebsrat ist einzubinden und ggf. muss eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.</p>
<p>Aber auch ohne Betriebsrat müssen zahlreiche personelle und organisatorische Punkte beachtet werden. So muss ein bestehender Verhaltenskodex angepasst oder noch geschrieben werden. Das HinSchG legt großen Wert auf die Vertraulichkeit und den Schutz der Identität des Hinweisgebers. Daher sollte über ein Berechtigungskonzept sichergestellt werden, dass nur die mit der Meldestelle betrauten Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben.</p>
<p>Die Auswahl dieser Mitarbeiter sollte weiterhin wohl durchdacht sein. Gemäß Gesetz sollen sie unabhängig und frei von Interessenskonflikten sein. Zudem gilt es die arbeitsrechtlichen Risiken im Blick zu haben. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber und der damit verbundenen Beweislastumkehr. Unternehmen müssen nachweisen, dass Hinweis und arbeitsrechtliche Maßnahme vollkommen getrennt voneinander betrachtet wurden. Die vermeintlich naheliegendste Ansiedlung der Meldestelle in der Personalabteilung macht daher oft weniger Sinn.</p>
<p>Wenn die Mitarbeiter gefunden sind, müssen diese voraussichtlich noch geschult werden. Das Gesetz fordert hierzu explizit die notwendige Fachkunde. Neben der Kenntnis der Anforderungen des Gesetzes, sollten hier neben den DSGVO Grundsätzen auch das allgemeine Compliance und juristische Verständnis relevant sein. Zur Durchführung bieten sich hier zum Beispiel externe Dienstleister / Zertifizierer an.</p>
<p>Zuletzt nicht zu vernachlässigen ist die durchgängige Kommunikation der Einrichtung und des Zwecks der internen Meldestelle in der Belegschaft. Hierzu empfiehlt es sich zunächst Gedanken zur Mitarbeiterstruktur und deren Zugang zu Unternehmensinformationen (z.B. Intranet, schwarzes Brett) zu machen, um eine zielgruppenadäquate Ansprache sicherzustellen. Ein wesentliches Instrument sollte weiterhin immer der „Tone from the top“, also die Kommunikation der Unternehmensleitung sein. Diese sollte den Mitarbeitern insbesondere das Vertrauen in die interne Meldestelle geben und so sicherstellen, dass sie bei einem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß die interne der externen Meldestelle vorziehen. So wird der Hinweisgeberschutz dann auch zum Unternehmensschutz, da der Sachverhalt aufgeklärt werden kann, ohne dass zum Beispiel ein Reputationsschaden bereits eingetreten ist.  </p>
<p>Hilfe bzw. Erledigung vieler der vorgenannten erforderlichen Maßnahmen bietet die externe Vergabe der internen Meldestelle. Hier erlaubt der Gesetzgeber explizit die Betrauung eines Dritten. Aufgrund ihrer Fachkunde und rechtlichen Standes eignen sich hier insbesondere Rechtsanwaltskanzleien als Betreiber der internen Meldestelle.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>
<p>KSP ist seit &uuml;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &uuml;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&ouml;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&uuml;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &Uuml;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Kaiser-Wilhelm-Stra&szlig;e 40<br />
20355 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 45065-0<br />
Telefax: +49 (40) 344-711<br />
<a href="http://www.ksp.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.ksp.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Kristin Peitz<br />
Compliance<br />
Telefon: +4940450651553<br />
E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101;
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<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
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<li>
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                    </li>
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                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-partner" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
</ul></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Fortschritt beim Hinweisgeberschutzgesetz</title>
		<link>https://www.mynewschannel.net/2022/12/fortschritt-beim-hinweisgeberschutzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2022 12:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung??]]></category>
		<category><![CDATA[hinschg]]></category>
		<category><![CDATA[hinweisgeberschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[interne Meldestelle]]></category>
		<category><![CDATA[lieferkettensorgfaltspflichtengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[lksg]]></category>
		<category><![CDATA[whistleblower]]></category>
		<category><![CDATA[whistleblowing]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kurz vor Weihnachten legt die Regierungskoalition doch noch mal Druck auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach dem Regierungsentwurf aus dem Juli liegt seit gestern ein gemeinsamer Entwurf der Ampelfraktionen vor. Dieser ist bereits heute im Rechtsausschuss verabschiedet worden und wird am Freitag final im Bundestag gelesen sowie entschieden werden. Damit fehlte dann nur noch die Zustimmung des Bundesrats bis die Anforderungen drei Monate nach Verabschiedung verpflichtend werden. Die wesentlichste Änderung für die betroffenen Unternehmen ist die Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Melde- und Kommunikationskanäle für die weitere Kommunikation. Diese Verpflichtung soll allerdings erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unternehmen die jedoch noch vor der Herausforderung der Implementierung einer internen Meldestelle stehen, sollten jedoch bereits direkt diese Möglichkeit aufnehmen. Ansonsten kommt neben dem initialen Aufwand für die Kommunikation ein weiterer für die Ergänzung des anonymen Meldekanals hinzu. Je nach Einbindung in den Unternehmensaufbau und Kommunikationsstrategie müssten dann zum Beispiel Schulungsunterlagen, der Code of Conduct oder Hinweisposter vor 2025 aktualisiert werden. Entgegen der Forderungen vieler Wirtschaftsvertreter wurde der Anwendungsbereich nicht verkürzt, sondern um zwei weitere Punkte ergänzt. Neu ist die Anwendbarkeit auf Verstöße gegen die EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und der EU-Richtlinie über digitale Märkte. Wohl auch aus aktuellem Anlass wurden weiterhin Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen. Verschärft wurde zudem der Schadensersatz im Fall von Repressalien gegen den Hinweisgeber. Hier kann nun auch im Fall eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine monetäre Entschädigung vom Hinweisgeber verlangt werden. In der praktischen Umsetzung wurde die Aufbewahrungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert und der Digitalisierung der Kommunikation Rechnung getragen. Mit Einwilligung des Hinweisgebers kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr nur über ein persönliches Zusammentreffen, sondern auch via „Bild- und Tonübertragung“ &#8211; also einer Videokonferenz &#8211; erfolgen. Den Unternehmensinteressen Rechnung trägt die Ergänzung des Vorrangs der internen vor der externen Meldestelle. Allerdings wird die Schaffung von Anreizen dazu als Aufgabe des Einrichters der internen Meldestelle gesehen, anstatt den Vorrang rechtlich klar zu regeln. Wenn das Gesetz dieses Jahr vom Bundestag verabschiedet wird, könnte es am 10. Februar 2023 auch den Bundesrat passieren und würde damit bereits im Frühsommer nächsten Jahres für Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Mitarbeitern in Kraft treten. Für Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH KSP ist seit &#252;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &#252;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&#246;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&#252;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &#220;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG. Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Stra&#223;e 40 20355 Hamburg Telefon: +49 (40) 45065-0 Telefax: +49 (40) 344-711 http://www.ksp.de Ansprechpartner: Kristin Peitz Compliance Telefon: +4940450651553 E-Mail: &#107;&#114;&#105;&#115;&#116;&#105;&#110;&#046;&#112;&#101;&#105;&#116;&#122;&#064;&#107;&#115;&#112;&#046;&#100;&#101; Weiterführende Links Originalmeldung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Meldungen der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mynewschannel.net/2022/12/fortschritt-beim-hinweisgeberschutzgesetz/" data-wpel-link="internal">Fortschritt beim Hinweisgeberschutzgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mynewschannel.net" data-wpel-link="internal">MyNewsChannel</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Kurz vor Weihnachten legt die Regierungskoalition doch noch mal Druck auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach dem Regierungsentwurf aus dem Juli liegt seit gestern ein gemeinsamer Entwurf der Ampelfraktionen vor. Dieser ist bereits heute im Rechtsausschuss verabschiedet worden und wird am Freitag final im Bundestag gelesen sowie entschieden werden. Damit fehlte dann nur noch die Zustimmung des Bundesrats bis die Anforderungen drei Monate nach Verabschiedung verpflichtend werden.</p>
<p>Die wesentlichste Änderung für die betroffenen Unternehmen ist die Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Melde- und Kommunikationskanäle für die weitere Kommunikation. Diese Verpflichtung soll allerdings erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unternehmen die jedoch noch vor der Herausforderung der Implementierung einer internen Meldestelle stehen, sollten jedoch bereits direkt diese Möglichkeit aufnehmen. Ansonsten kommt neben dem initialen Aufwand für die Kommunikation ein weiterer für die Ergänzung des anonymen Meldekanals hinzu. Je nach Einbindung in den Unternehmensaufbau und Kommunikationsstrategie müssten dann zum Beispiel Schulungsunterlagen, der Code of Conduct oder Hinweisposter vor 2025 aktualisiert werden.</p>
<p>Entgegen der Forderungen vieler Wirtschaftsvertreter wurde der Anwendungsbereich nicht verkürzt, sondern um zwei weitere Punkte ergänzt. Neu ist die Anwendbarkeit auf Verstöße gegen die EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und der EU-Richtlinie über digitale Märkte. Wohl auch aus aktuellem Anlass wurden weiterhin Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen.</p>
<p>Verschärft wurde zudem der Schadensersatz im Fall von Repressalien gegen den Hinweisgeber. Hier kann nun auch im Fall eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine monetäre Entschädigung vom Hinweisgeber verlangt werden.</p>
<p>In der praktischen Umsetzung wurde die Aufbewahrungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert und der Digitalisierung der Kommunikation Rechnung getragen. Mit Einwilligung des Hinweisgebers kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr nur über ein persönliches Zusammentreffen, sondern auch via „Bild- und Tonübertragung“ &#8211; also einer Videokonferenz &#8211; erfolgen.</p>
<p>Den Unternehmensinteressen Rechnung trägt die Ergänzung des Vorrangs der internen vor der externen Meldestelle. Allerdings wird die Schaffung von Anreizen dazu als Aufgabe des Einrichters der internen Meldestelle gesehen, anstatt den Vorrang rechtlich klar zu regeln.</p>
<p>Wenn das Gesetz dieses Jahr vom Bundestag verabschiedet wird, könnte es am 10. Februar 2023 auch den Bundesrat passieren und würde damit bereits im Frühsommer nächsten Jahres für Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Mitarbeitern in Kraft treten. Für Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>
<p>KSP ist seit &uuml;ber 60 Jahren anwaltlicher Vertreter von Wirtschaftsunternehmen. Mit &uuml;ber 450 Mitarbeitern ist KSP spezialisiert auf innovative L&ouml;sungen zum Outsourcing. Dies betrifft neben dem anwaltlichen Forderungsmanagement auch die Erf&uuml;llung gesetzlicher Compliance Anforderungen wie die &Uuml;bernahme der internen Meldestelle nach HinSchG oder der Beschwerdestelle nach dem LkSG.</p>
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Kaiser-Wilhelm-Stra&szlig;e 40<br />
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<li>
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                    </li>
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