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TLfDI begrüßt die „Schultütenaktion für Medienkompetenz“: Datenschutz gehört aber mit in die Tüte!

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemeinsam mit der Thüringer Landesmedienanstalt eine „Schultütenaktion für Medienkompetenz“ an Thüringer Schulen gestartet. „Richtig so“, sagt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, „aber der Datenschutz darf dabei nicht vergessen werden.“ Insbesondere der in die „Schultüte“ gepackte Ratgeber „Flimmo“ sollte unter „Streaming & YouTube: Darauf sollten Eltern achten“ auch auf die Speicherung von IP-Adressen, Such- und Betrachtungsverlauf, abonnierte Kanäle oder Standortdaten (geografische Region) durch YouTube bei einer Nutzung hinweisen (siehe Datenschutzerklärung von Google unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Abschnitt „Ihre Aktivitäten“ und „Ihre Standortdaten“). Youtube ist ein weitgehend werbefinanziertes Angebot von Google Ireland Limited. Der Abruf aus dem europäischen Raum erfolgt von Google-Servern in Irland. Aus diesem Grund sind bei einer Nutzung von YouTube die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen von Google maßgeblich. Auch ohne eine Einwilligung werden bei der Nutzung von YouTube personenbeziehbare Daten über die Apps, Browser und Geräte des Nutzers verarbeitet, die auch Google und Dritten bereitgestellt werden (siehe Datenschutzerklärung unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Abschnitte „Entwicklung neuer Dienste“, „Bereitstellung personalisierter Dienste, einschließlich Inhalte und Werbeanzeigen“, „Datenweitergabe durch Google“ è „Für die Verarbeitung durch andere Stellen“, „Anforderungen in Europa“ è „Aus berechtigtem Interesse“). So wird das Werbenetzwerk DoubleClick auch mit Daten von YouTube versorgt, um Werbeeinblendungen in YouTube zu realisieren. Teilweise werden diese Daten auf Servern in Ländern verarbeitet, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt (z. B. USA). Vom Europäischen Gerichtshof wurden mit dem Urteil vom 16.07.2021 (Rechtssache C 311/18; „Schrems II“) sehr enge Voraussetzungen gesetzt, um eine Datenübertragung in ein Drittland zu legitimieren. Für die USA sind dies zur Zeit die Standradvertragsklauseln, wobei dieser Vertrag vom Nutzer erst angefragt werden muss (siehe Datenschutzerklärung unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Absatz „Standardvertragsklauseln“). Für Privatnutzer und Schulen gibt es daher große Rechtsunsicherheiten.

Die Entscheidung darüber, ob YouTube unter diesen Bedingungen von Kindern genutzt werden darf, liegt auch in der Verantwortung der Eltern. Die Eltern müssen daher wenigstens hierüber informiert werden.

Weitere Datenschutzinformationen zu Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Internet bietet auch das Jugendportal „Youngdata“ der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Kantons Zürich (www.youngdata.de). Hierin finden Jugendliche, aber auch deren Eltern, viele Informationen zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit. Speziell zum Umgang mit YouTube können weitere Informationen unter https://www.youngdata.de/google/youtube/ eingesehen werden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

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