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    Neue Regeln für die Vermittlung von Finanzprodukten: 34f-Leitfaden von FIDURA lotst Finanzanlagenvermittler sicher durch den Paragraphen-Dschungel

    Sie hat für reichlich Gesprächsstoff gesorgt, die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts. Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt oder Anlageberatung betreibt, muss seit dem 1. Januar 2013 über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. So schreibt es der neu geschaffene §34f GewO vor. Indes, viele Detailfragen über den Berufszugang und die Berufsausübung für freie Finanzanlagenvermittler sind noch ungeklärt. Unklarheiten gibt es auch bei der Anwendung der neuen Regeln. Denn die Aufsicht liegt in den meisten Bundesländern bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern, die auch die Erlaubnis erteilen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die verschiedenen IHKs die Regeln teilweise unterschiedlich auslegen. Eine wertvolle Orientierungshilfe bietet den Finanzanlagenvermittlern in dieser Situation der aktuelle 34f-Leitfaden von…

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