Gesundheit & Medizin

Teilhabe von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung darf nicht an der Krankenhaustür Halt machen

Wenn Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen, kann das für die Betroffenen hochgradig beängstigend und bedrohlich sein. Zu krankheitsbedingten Symptomen, wie etwa Schmerz oder Atemnot, kommt die Unsicherheit einer fremden Umgebung. Ärzt*innen und Pflegekräfte sind auf den Umgang mit Menschen mit Behinderung in der Regel nicht vorbereitet, es fehlt an behinderungsspezifischen Kenntnissen und an Erfahrung in der Kommunikation zum Beispiel mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

Wenn Eltern berichten, dass vielfach behinderte Kinder mit hohem Pflege- und Unterstützungsbedarf auch im Erwachsenenalter nur dann in Kliniken aufgenommen werden, wenn die Eltern sie begleiten, weil nicht gewährleistet werden kann, dass der notwendige Umfang pflegerischer Versorgung und sozialer Assistenz sichergestellt wird, muss sich etwas ändern. Dies hat sich aktuell in der Corona-Krise wieder gezeigt. Es bedarf vertrauter Begleitung und Betreuung, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen.

Darauf machen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung seit langem aufmerksam. Sie fordern deshalb, dass Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung eine Assistenz für Aufenthalte im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. So lautet die Forderung der Fachverbände in ihrem aktuellen Positionspapier „Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung“, das sie an Bundessozialminister Heil verschickt haben.

Die Assistenz muss von einer aus dem Alltag vertrauten Person geleistet werden. Die Assistent*innen übernehmen Aufgaben, die sich aus dem behinderungsbedingten Bedarf und nicht aus dem medizinischen Aufwand der Behandlung ergeben. Die Assistenz im Krankenhaus und in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen muss ausdrücklich als Leistung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert werden. Denn diese Unterstützung bei der persönlichen Gesundheitssorge ist eine Leistung zur sozialen Teilhabe.

Hier der Link zum Positionspapier der Fachverbände:

https://www.diefachverbaende.de/files/stellungnahmen/2020-05-27-Positionspapier%20FV_Assistenz%20im%20Krankenhaus.pdf

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90% der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Weitere Informationen unter: www.diefachverbaende.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Raiffeisenstraße 18
35043 Marburg
Telefon: +49 (6421) 491-0
Telefax: +49 (6421) 491-167
http://www.lebenshilfe.de/

Ansprechpartner:
Peer Brocke
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Pressesprecher
Telefon: +49 (30) 206411-140
E-Mail: peer.brocke@lebenshilfe.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel