Verbraucher & Recht

Kein Anspruch auf „Vergemeinschaftung“

Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der ein oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeinschaftet werden. Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: kann er die anderen Eigentümer zwingen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern?

Nein, so das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 14 S 772/18 WEG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.

Dies jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben kann. Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden muss um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien besteht aber kein Rechtsanspruch.

Informationen: www.mietrecht.net

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel