Medizintechnik

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte: Warum sie wichtig ist

Eine ordentliche Haftpflichtversicherung ist der wohl wichtigste Schutz, den ein Arzt haben sollte – denn Fehler passieren. Doch was können Mediziner tun, wenn diese Absicherung plötzlich wegfällt?

Die Berufsordnungen für Ärzte der Bundesländer sind eindeutig: Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Doch in der Praxis wird das so gut wie nie kontrolliert – auch nicht während der vertragsärztlichen Tätigkeit. „Während Rechtsanwälte beispielsweise ihre Zulassung nur bekommen und behalten dürfen, solange Versicherungsschutz nachgewiesen ist, ist dies bei der Zulassung als Vertragsarzt nicht der Fall“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock.

Was ohne Versicherung passiert

Im unversicherten Schadenfall muss der Arzt dann allerdings für einen etwaigen Schaden aufkommen. Kann er dies nicht oder weigert er sich beharrlich, eine Versicherung abzuschließen, dann kann dies im Einzelfall den Verlust der Approbation nach sich ziehen.

Doch der Arzt kann auch unbeabsichtigt in einen unversicherten Zustand geraten. „Für die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte besteht kein gesetzlicher Annahmezwang“, macht Steffen Schulz, Versicherungsexperte und Geschäftsführer der GMFS Versicherungsmakler GmbH in Rostock, deutlich. Der Versicherer kann sowohl im Schadenfall als auch ordentlich kündigen, also fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit. „Problematisch sind dabei die schadensbedingten Kündigungsfälle“, weiß Schulz. Denn das macht es in der Regel schwerer, eine Anschlussversicherung zu finden.

Im Fall einer Kündigung schnell handeln

„Kommt eine Kündigung, dann ist diese zunächst einmal sorgfältig zu prüfen“, rät Keller. Häufig passieren hier Fehler, etwa weil die Kündigung nicht ordnungsgemäß unterschrieben wurde oder die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.

Ist die Kündigung wirksam, ist sofort ein neuer Versicherer zu suchen. Das ist, wenn schadensbedingt gekündigt wurde, häufig nur mit professioneller Hilfe durch einen Versicherungsspezialisten möglich. Manche Versicherer haben sich über Rahmenverträge mit den Ärztekammern verpflichtet, auch Ärzte zu versichern, denen schadensbedingt gekündigt wurde.

Auf passenden Versicherungsschutz achten

„Die Vorsorge aber beginnt bereits früher, und zwar mit der Auswahl des passenden Versicherungsprodukts“, macht Schulz deutlich. Es gibt Tarife, in denen das Sonderkündigungsrecht im Schadenfall ausgeschlossen ist. „Der Versicherer kann zwar immer noch ordentlich kündigen“, ergänzt Keller, „es ist dann aber eben keine schadensbedingte Kündigung mehr.“

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel