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Ständeratsentscheid: Doppelspurigkeiten bei Überbrückungsleistungen müssen beseitigt werden

Im Bauhauptgewerbe können Arbeitnehmende dank der Frührente Bau mit 60 Jahren in Rente gehen. Mit der Einführung der neuen Sozialversicherung der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) im Jahr 2020 wurden Doppelspurigkeiten zu dieser sozialpartnerschaftlichen Lösung geschaffen. Der Ständerat hat am Montag wie zuvor schon der Nationalrat beschlossen, dass diese beseitigt und Mehrfachbelastungen für die Baubranche verhindert werden müssen. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) hat dem Bundesamt für Sozialversicherungen bereits Umsetzungsvorschläge vorgelegt. Jetzt ist die Verwaltung für eine zügige Umsetzung gefordert.

Bei den Überbrückungsleistungen sollen Doppelspurigkeiten mit weitergehenden sozialpartnerschaftlichen Lösungen vermieden und somit Mehrfachbelastungen für Branchen wie das Bauhauptgewerbe systematisch ausgeschlossen werden. Der Ständerat hat am Montag diese Änderung des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) befürwortet. Da zuvor schon der Nationalrat der Kommissionsmotion «Vermeidung von Doppelspurigkeiten zwischen Branchenlösungen und Überbrückungsleistungen» der SGK-N zugestimmt hat, kann diese nun umgesetzt werden. Der SBV begrüsst diesen Entscheid, der ein starkes Zeichen ist für eine rasche und praxistaugliche Umsetzung der Motion gerade auch von Seiten Verwaltung.

Umsetzung rasch angehen

Die von Parlament und Bundesrat angenommene Motion verlangt eine klare branchenfreundliche Regelung und Systematik für jene Schnittmenge von Personen aus handwerklichen Branchen wie dem Bauhauptgewerbe, bei denen die Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsrente und einer Branchenfrührente wie der FAR-Rente im Bauhauptgewerbe gleichermassen erfüllt sind.

Der SBV hat für die Umsetzung dieses wichtigen Anliege dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereits konkrete Umsetzungsvorschläge unterbreitet. Im Vordergrund stellt dabei der Grundsatz, dass Branchenfrührenten subsidiär zu den Überbrückungsleistungen gelten müssen. Zudem gilt es dringend zu prüfen, wie vermieden werden kann, dass Branchenfrührenten als anrechenbares Einkommen in die Berechnung der ÜL einfliessen. Weitere offene Punkte betreffen Altersgutschriften für die Berufliche Vorsorge (BVG) aus Frührentensystemen oder die Freizügigkeit in der Branchenlösung. Der SBV fordert die Verwaltung auf, in all diesen Punkten zügig branchenfreundliche Lösungen zu finden.

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