Fahrzeugbau / Automotive

KBA erteilt erste Genehmigung zum automatisierten Fahren

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 2. Dezember 2021 die weltweit erste Typgenehmigung im Bereich des automatisierten Fahrens für ein automatisches Spurhaltesystem (Automated Lane Keeping System – ALKS) für ein Modell des Herstellers Mercedes-Benz erteilt. Grundlage ist die UN-Regelung Nr. 157, die international harmonisierte Sicherheitsanforderungen an automatisierte Spurhaltesysteme definiert. 

„Diese vom KBA erteilte Typgenehmigung zum automatisierten Fahren ist ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zur Automatisierung", wie Richard Damm, Präsident des KBA anlässlich der Erteilung sagte. „Das KBA setzt bei der Verkehrssicherheit national, europaweit und international Maßstäbe auf dem Weg zum autonomen Fahren. Das ist der zentrale Punkt, denn es bedarf des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit der neuen Technologien. Um dieses Vertrauen zu schaffen, haben wir einen strengen Maßstab angewendet, den wir als Vorreiter auf diesem Gebiet auch auf dem weiteren Weg einhalten", so Richard Damm weiter.

Das automatische Spurhaltesystem – ALKS – ist dem Automatisierungsgrad „Level 3“ zuzuordnen. Es handelt sich dabei um einen automatisierten Modus bei dem der Fahrer das System nicht dauernd überwachen muss. Die UN-Regelung Nr. 157 begrenzt die Nutzung von ALKS in ihrer derzeitigen Form noch auf Autobahn ähnlichen Straßen bis zu einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Unter dieser Voraussetzung kann der Fahrer bei eingeschalteter ALKS-Funktion fahrfremde Tätigkeiten ausüben. Der Fahrzeugführer muss jedoch jederzeit bereit sein, die Fahrzeugführung nach einer entsprechenden Übernahmeaufforderung wieder zu übernehmen.

Das KBA hatte die Vorschriftenentwicklung auf Ebene der UNECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) langjährig aktiv begleitet und frühzeitig die Weichen für die Umsetzung gestellt. So wurden interne Prozesse in kürzester Zeit angepasst, um die Anforderungen aus den ebenfalls neuen UN-Regelungen Nr. 155 (Cyber-Security) und Nr. 156 (Software-Update) umzusetzen. Diese sind Voraussetzung für eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 157.

 

 

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