Medien

Axel Springer lenkt ein: BILD TV zahlt Einspeiseentgelte für Kabelverbreitung

  • FRK sieht Forderung nach Richtungswechsel erfüllt
  • Langfristiger Rahmenvertrag mit Deutscher Netzmarketing GmbH (DNMG)
  • BILD TV sichert sich Reichweite bei über 200 Netzbetreibern

Der Medienkonzern Axel Springer hat sich über einen langfristigen Rahmenvertrag mit der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) für seinen Fernsehsender BILD TV die Verbreitung in den Netzen von über 200 kleinen und mittelgroßen Kabelnetzbetreibern gesichert – und zahlt dafür auch die marktüblichen Einspeiseentgelte.

"Ob klein oder groß: Die Spielregeln der Branche gelten für alle Marktteilnehmer. Der Fachverband Rundfunk- und Breitband-Kommunikation (FRK) begrüßt den strategischen Richtungswechsel von Axel Springer, mit dem die Zahlung von Einspeiseentgelten an Kabelnetzbetreiber verbunden ist", sagte hierzu der FRK-Vorsitzende Heinz-Peter Labonte.

Der FRK hatte im September 2021 im Rahmen des Breitbandkongresses in Leipzig die Weigerung von Axel Springer, Einspeiseentgelte für die Kabelverbreitung von BILD TV zu entrichten, stark kritisiert. Damals sorgte eine einstimmige Mitgliederentscheidung des FRK in der ganzen Branche für sehr viel Aufmerksamkeit, den Sender nicht ins Kabel einzuspeisen bzw. aus den Netzen wieder zu entfernen. Hintergrund war eine Entscheidung von BILD, den mittelständischen Netzbetreibern kein Einspeiseentgelt zu zahlen. Der FRK nannte das Verhalten der Landesmedienanstalten bei der Einspeisung von BILD ins Netz der Vodafone “einen Skandal“. Denn während andere, vor allem kleinere Programmanbieter nicht von Vodafone ins Kabel eingespeist wurden, weil keine Kapazitäten bereitstanden, konnte der Axel Springer Verlag das Programm N24 Doku HD gegen BILD einfach austauschen.

Insgesamt nannte der FRK-Sprecher den Schritt von Bild TV ein „leuchtendes Signal an ARD und ZDF, ebenfalls endlich die Gleichbehandlung der mittelständischen Betreiber von Telekommunikationsnetzen mit den Oligopolisten" bei der Zahlung von Einspeisegebühren entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu akzeptieren.

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