Gesundheit & Medizin

„Bestehende Gesetze reichen aus“

„Das Strafgesetz ist das absolut falsche Mittel, um eine neue Regelung für die Absicherung des verfassungsrechtlich verbrieften Rechts der Menschen auf Hilfe und zugleich Schutz vor Missbrauch zu schaffen“, mahnt RA Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V. mit Blick auf die Experten-Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Einer der drei Gesetzentwürfe, über die am kommenden Montag beraten wird, sieht die erneute Schaffung eines § 217 StGB vor, der Suizidhilfe nur in Ausnahmen toleriert und ansonsten strafrechtlich bewehrt.

Die beiden anderen, deutlich liberaleren Gesetzentwürfe (Helling-Plahr/Sitte et.al. und Künast/Keul et.al.) kommen nach Einschätzung von Roßbruch dem Gedanken des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2020 deutlich näher – wenn es überhaupt eines rechtlichen Rahmens bedarf. Diese beiden Gesetzentwürfe sollten, so der DGHS-Präsident, zu einem gemeinsamen Gesetzestext verschmolzen werden, um eine gute Chance auf eine Mehrheit bei der Abstimmung im Bundestag zu haben.

„Die Menschen in Deutschland wollen mehrheitlich keine Zwangsberatung und obligatorische psychiatrische Gutachten. Mal ganz abgesehen davon, dass man bereits heutzutage nur sehr schwer Termine beim Facharzt bekommt. Eine Zwangsberatung bei einer behördlichen Stelle erscheint darüber hinaus mehr als zweifelhaft, da es dort an der entsprechenden Expertise fehlt und viele freitodwillige Menschen aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage sind, eine Behörde aufzusuchen. Natürlich muss Missbrauch verhindert werden, wenn es ihn den geben sollte, aber dafür reichen die bestehenden Gesetze aus“, sagt Roßbruch mit Verweis auf eine aktuell laufende Online-Petition der Patientenschutzorganisation, die eine gesetzliche Neuregelung ablehnt und in kurzer Zeit mehr als 12 000 Unterzeichnende fand.

Roßbruch könnte sich statt einer Beratungspflicht der Freitodwilligen eher eine Informations- und Aufklärungspflicht durch die Freitodhelferinnen und -helfer vorstellen, wie sie in den von der DGHS entwickelten Sorgfalts- und Sicherheitsstandards bereits vorgesehen ist.

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