Finanzen / Bilanzen

Irritationen um die Rückzahlung von Corona-Bußgeldern

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  • Die Staatsregierung trägt die inhaltliche und politische Verantwortung.
  • Kreisverwaltungsbehörden brauchen dringend und zeitnah eine Handlungsempfehlung.

Aktuell kursieren zunehmend Irritationen zur möglichen Rückzahlung einzelner Corona-Bußgelder in der Folge der Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022. Äußerungen des bayerischen Justizministers Georg Eisenreich haben überzogene Erwartungen geweckt zu angeblich weitreichenden Rückzahlungen von Corona-Bußgeldern durch die Kreisverwaltungsbehörden.

Bernd Buckenhofer, Geschäftsführer des Bayerischen Städtetags, mahnt eine rasche Klarstellung durch die Staatsregierung an, wie das Verfahren geregelt werden soll: „Die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden der kreisfreien Städte und der Landratsämter benötigen dringend und zeitnah eine Handlungsempfehlung der Bayerischen Staatsregierung, um eine einheitliche Vollzugslösung sicherzustellen. So ist etwa zu klären, wie eventuelle Rückzahlungen erfolgen sollen. Zu klären ist auch die Frage, ab welcher Bußgeldhöhe zurückgezahlt werden muss und ob bereits abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden müssen. Dies sind die Fragen, die Betroffene nun in täglich steigender Zahl bereits jetzt an die Kreisverwaltungsbehörden stellen.“

Die Kreisverwaltungsbehörden der kreisfreien Städte werden inzwischen mit einer Vielzahl von Anfragen von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern konfrontiert, die eine Rückzahlung der Bußgelder fordern. Offen ist aber, wie mit den Bußgeldverfahren umzugehen ist, die im Zusammenhang mit der unwirksamen Ausgangsbeschränkung von den Kreisverwaltungsbehörden erlassen worden sind. Dabei ist noch ungeklärt, ob die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen (im Zeitrahmen von 1. April bis 19. April 2020) dazu führt, dass die Betroffenen einen Anspruch auf die Wiederaufnahme ihrer Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und auf die Rückzahlung der geleisteten Bußgelder haben. Die Rückabwicklung würde für die Kreisverwaltungsbehörden einen zusätzlichen organisatorischen, finanziellen und personellen Aufwand erfordern.

Buckenhofer: „Die Kreisverwaltungsbehörden haben die Corona-Verordnung der Bayerischen Staatsregierung umgesetzt. Zumindest über einen Ersatz des Aufwandes für die Rückabwicklung sollte nachgedacht werden. Die Staatsregierung muss nun schnell Hinweise für einen einheitlichen und praktikablen Vollzug der Rückabwicklung geben. Schließlich trägt die Staatsregierung die inhaltliche und politische Verantwortung für die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.“

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