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Mitverantwortung beim Kolonnenüberholen

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 27/21) am 28. Juli 2023 über einen Verkehrsunfall entschieden, der sich auf einer Landstraße im Kreis Stormarn ereignete. Das Gericht hatte zu klären, ob die Bildung einer Kolonne hinter einem Traktor zu einem komplexen Überholmanöver führte, welches letztendlich in einem Unfall endete. Die Pressestelle des Landgerichts Lübeck gab heute eine Mitteilung zum Urteil heraus.

Nach den vorliegenden Informationen hatte sich eine Kolonne hinter einem Traktor gebildet, in der der Kläger das Ende markierte, gefolgt von zwei weiteren Fahrzeugen. Als ein Überholverbot endete, entschied sich der Kläger, die Kolonne zu überholen. Doch in dem entscheidenden Moment entschied sich auch die Fahrerin des Fahrzeugs direkt hinter dem Traktor zum Überholen, was zu einem folgenschweren Unfall führte. Der Kläger versuchte noch auszuweichen, streifte jedoch den Traktor und verursachte erhebliche Schäden.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung, wonach Überholen nur erlaubt ist, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Die ausscherende Fahrerin konnte laut Gericht nicht nachweisen, dass sie die Sicherheit gewährleistet hatte, da der Unfall selbst darauf hinwies, dass sie nicht ausreichend aufgepasst hatte.

Im Gegensatz dazu befand das Gericht, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt war, die Kolonne zu überholen. Obwohl es eine Regel gegen das Überholen bei "unklarer Verkehrslage" gibt, sah das Gericht keine solche Unklarheit in diesem Fall. Es wurde betont, dass nicht jede Kolonne automatisch als "unklare Verkehrslage" betrachtet werden sollte, und es gab keine feststellbaren Umstände im Prozess, die gegen den Überholversuch sprachen.

Trotz dieser Feststellungen wurde der Kläger zur Teilnahme an den Schadenskosten verpflichtet. Das Gericht argumentierte, dass der Unfall nicht völlig unvermeidbar war. Obwohl das Überholen der Kolonne nicht explizit verboten war, hätte ein "Idealfahrer" dies angesichts der Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen sollen. Die generelle Haftung eines Autofahrers, die sogenannte Betriebsgefahr, entfiel daher nicht vollständig.

Letztendlich wurde entschieden, dass die ausscherende Fahrerin 80 % und der Kläger 20 % der Schadenskosten tragen müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Lübeck in dem vorliegenden Fall verdeutlicht die Komplexität von Überholmanövern, insbesondere wenn sie in Verbindung mit einer gebildeten Kolonne hinter einem langsamen Fahrzeug erfolgen. Die Entscheidung des Gerichts, dass die ausscherende Fahrerin die Hauptverantwortung für den Unfall tragen muss, basiert auf klaren rechtlichen Grundlagen bezüglich des Überholens und der damit verbundenen Verantwortung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Es ist interessant zu sehen, wie das Gericht die Frage der "unklaren Verkehrslage" behandelt hat und betont hat, dass nicht jede Kolonne automatisch als solche betrachtet werden sollte. Diese Unterscheidung ist wichtig, um Fahrern klare Leitlinien zu bieten und gleichzeitig die individuellen Umstände jedes Falls zu berücksichtigen.

Die Entscheidung, dass der Kläger trotz seines grundsätzlichen Überholrechts an den Schadenskosten beteiligt werden muss, verdeutlicht die Bedeutung der Eigenverantwortung im Straßenverkehr. Selbst wenn eine Handlung rechtlich erlaubt ist, kann sie dennoch zu einer Teilschuld führen, wenn sie zu einem Unfall beiträgt.

Insgesamt stellt dieses Urteil einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Straßenverkehrs dar und unterstreicht die Notwendigkeit, bei Überholmanövern besonders vorsichtig zu sein, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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