
Löschung angeordnet: C.H. Beck darf „Rot“ nicht länger exklusiv verwenden
Die auch so aufgebaute Bekanntheit wollte der Verlag C.H. Beck nutzen, um mit dem Eintrag einer abstrakten Farbmarke „Rot“ diese Grundfarbe in der beantragten Warengruppe für sich zu monopolisieren. Da die Signalfarbe Rot für Inhalteanbieter extrem wichtig ist, dürfte sie einen Wert im womöglich neunstelligen Euro-Bereich darstellen, wenn es darüber möglich sein sollte, den Großteil anderer Verlage, Influencer und Veröffentlicher von deren Nutzung auszuschließen.
Am 4. Juni 2025 entschied das Bundespatentgericht (BPatG) zugunsten der Antragstellerin Literatur42 UG, vertreten durch die Dr. von Göler Anwaltskanzlei. Deren Beschwerde gegen den Verlag C.H. Beck oHG bezieht sich auf die Löschung der Farbmarke 306 31 881. Die mangelnde Bestimmtheit der eingetragenen Farbmarke wurde schließlich durch das BPatG bestätigt, und der Löschungsantrag bewilligt.
Das Urteil des Bundespatentgerichts folgte nur wenige Wochen nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), der ebenfalls eine Farbmarken-Angelegenheit der C.H. Beck oHG vor dem BPatG betrifft und der den Beschluss des BPatG vollständig aufhob, die Farbmarke „Orange“ nicht zu löschen. Beide Urteile stellen für die Dr. von Göler Anwaltskanzlei insgesamt einen wichtigen Meilenstein in der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse sowie der Beseitigung absurder Marktexklusivrechte dar.
Shades of red: Eine ungefähre Farbe macht noch keine Marke
Das Verfahren am 4. Juni 2025 drehte sich konkret um die Farbmarke 306 31 881, die die Verlag C.H. Beck oHG in Verbindung mit Loseblattwerken von Gesetzestexten im Jahr 2006 eingetragen hatte. Der dem Verlag C.H. Beck vom BPatG zugesprochene Farbton war Pantone Red 032 C (obgleich der Verlag in der Anmeldung mitgeteilt hatte, dass es gerade nicht dieser Farbton sei). Später konkretisierte der Verlag C.H. Beck den Farbton als RAL 030 5060 und gab schließlich mehrere Farbwerte nach dem CIELab-Farbsystem an. Genau festlegen konnte sich C.H. Beck bis zum Schluss nur schwer und teilte innerhalb weniger Wochen eine Vielzahl an Farbtönen mit, obgleich in der Anmeldung mitgeteilt worden war, der Farbton sei speziell angemischt und könne nicht nach den gängigen Farbklassifikationen bestimmt werden.
Der zentrale Streitpunkt der BPatG-Verhandlung lag in der mangelnden Bestimmtheit der eingetragenen Farbmarke. Das Gericht erkannte die Beschwerde der Antragstellerin an: Die unkorrekte Angabe –das DPMA veröffentlicht seit knapp 20 Jahren bis heute nur ein Farbmuster ohne Farbcode – untergrabe das grundlegende Charakteristikum einer Marke, objektiv erkennbar und dauerhaft beständig sein zu müssen. Das Gericht sprach der als „Rot“ veröffentlichten Farbmarke (mithin „irgendein Rot“) ihre Markenfähigkeit mit der Begründung ab, dass ihr Schutzgegenstand von Anfang an weder klar noch eindeutig bestimmt gewesen sei. Für C.H. Beck war knapp 20 Jahre lang ein Farbmuster ohne Angabe eines Farbcodes im Markenregister des DPMA veröffentlicht, so dass sich C.H. Beck damit aller Rottöne berühmen konnte und so sämtliche Wettbewerber in einem breiten Farbspektrum dieser Grundfarbe (!) mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren hätte bedrohen und so in der Marktentfaltung beeinträchtigen können („Lawfares“).
Kein Exklusivanspruch auf Rot: Markeninhaber muss „Farbe bekennen“
Neben Änderungen und Abweichungen im Laufe ihres Bestehens stand die Farbmarke auch in anderer Hinsicht auf wackligem Fundament. Das Löschungsurteil stützte sich zusätzlich auf eine unzureichende Dokumentation der Eintragungsunterlagen und des Registers. Ein standardisierter Farbcode sowie eine verbindlich definierte Markenbeschreibung fehlten bereits im Eintragungszeitpunkt. Der Senat stellte fest, dass damit seit Anmeldung der Farbmarke bis zum Zeitpunkt der Verhandlung ein absolutes Schutzhindernis bestand – was die Beschwerde deutlich untermauerte und die Löschung zusätzlich rechtfertigte.
Die Beschwerdeführerin hatte neben den urteilsentscheidenden Argumenten zahlreiche weitere Aspekte gegen die Farbmarke und ihre Verwendung vorgebracht, darunter eine unzureichende Markenrechtsfähigkeit der Inhaberin und Unwirksamkeit der Vertretung sowie fehlende Verkehrsdurchsetzung. Objektive Gesichtspunkte für Verkehrsgeltung in Form von Nennung und Glaubhaftmachung von Marktanteilen, Umsätzen hatte C.H. Beck weder in „Rot“ noch im Verfahren „Orange“ jemals eingereicht.
Jeder Verlag, Lawfluencer, Anwalt auf seiner Webseite usw. muss mit den Signalfarben Rot und Orange arbeiten dürfen und sollte nicht ständig von einem Konzern bedroht werden können. Nur freier und offener Wettbewerb sichert die Qualität und Verfügbarkeit rechtlicher Information und dient dem Interesse der Justiz, der Anwaltschaft und letztlich dem Rechtsstaat. Die nun gebotene Löschung der Marke „Rot“ ist ein Schritt zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in bislang durch Intransparenz und strukturelle Ungleichgewichte geprägtem Markt sowie Verfahren.
Die historische Konnotation gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund an Relevanz, dass der Verlag auch nach 1945 Publikationen verantwortete, denen eine Relativierung totalitärer Systeme vorgeworfen wird, über die sogenannte NJW. Davon hat sich der Verlag C.H. Beck bis heute nicht distanziert. Im 21. Jahrhundert sieht sich der Verlag C.H. Beck erneut kritischen Stimmen ausgesetzt: Ihm wird vorgehalten, autokratischen Tendenzen Vorschub zu leisten, indem er in Kooperation mit der juris GmbH den Zugang zu -eigentlich gemeinfreien- gerichtlichen Entscheidungen bundesweit dominiert, ein Informationssystem namens Beck-Online, das obendrein laut seinen eigenen Vertragsregeln zur Überwachung von Richtern und Staatsanwälten eingesetzt werden kann. Diese Entscheidungssammlungen werden unter anderem an Justizbehörden vertrieben, wo deren Gebrauch mit der Erhebung personenbezogener Nutzungsdaten einhergehen kann – etwa durch die Nachverfolgung von Recherchevorgängen durch Richtern. Derartige Tracking-Daten sollen – etwa laut vertraglicher Regelungen zwischen Beck und der Freien Hansestadt Bremen – Dritten zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang steht C.H. Beck im Verdacht, unter dem Deckmantel angeblich neutraler Informationssysteme ein strukturiertes Überwachungsregime innerhalb der Justiz mit Wirkung nach außen zu etablieren, das geeignet sein könnte, der Exekutive Einblick in das Suchverhalten Deutscher Richter zu verschaffen und dadurch die Integrität und Unabhängigkeit richterlicher Tätigkeit substantiell zu gefährden. Die Zusammenschau von Suchanfragen zu bestimmten Fällen kann die richterliche Lösungsfindung und das Gerichtsergebnis nahelegen.
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