Potenz per Klick? Landgericht Köln erteilt
Gegenstand des Verfahrens war einerseits Werbung von DocMorris, wonach man „Online zum Potenzmittel – Express Lieferung“ kommen sollte, wobei die Ausstellung der Verschreibungen „in Minuten online per Fragebogen“ in Aussicht gestellt wurde. Tatsächlich wurden Nutzer nach dem Anklicken dieser bei Google ausgespielten Werbung zunächst auf den Internetauftritt von DocMorris weitergeleitet und dann, nachdem man dort eine Frage zu seinem Alter beantwortet hatte, auf die Plattform der Teleclinic. Dort wurde angeboten, durch das Ausfüllen eines Fragebogens sich eine Verschreibung über einen PDE5-Hemmer ausstellen zu lassen. Im Idealfall sollte dann die Verschreibung über DocMorris beliefert werden.
Auf Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) wurde sowohl die Werbung als auch die anschließende Zuführung von Patienten für wettbewerbswidrig erklärt. Die Besonderheit des Verfahrens bestand dabei darin, dass das Gericht hinsichtlich der Frage, ob eine Bewerbung der Behandlung von erektiler Dysfunktion mittels einer Diagnose per Fragebogen den anerkannten fachlichen Standards entspricht, einen gerichtlichen Sachverständigen zunächst schriftlich und dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört hatte. Unter Berücksichtigung sowohl der schriftlichen Ausführungen als auch der Befragung ist das Landgericht zu der eindeutigen Überzeugung gelangt, dass die von DocMorris beworbene Dienstleistung unter keinem Gesichtspunkt einem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Dies beginne bereits damit, dass der Fragebogen nicht fachlichen Standard entsprechen könne, da er nicht wissenschaftlich validiert ist. Darauf komme es aber nicht an, da es weder den vorhandenen Leitlinien noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspräche, eine erektile Dysfunktion allein anhand eines Fragebogens und insbesondere ohne körperliche Untersuchung zu behandeln. Aufgrund der vielfältigen Ursachen einer erektilen Dysfunktion, die auch mit kardiovaskulären Problemen einhergehen könne oder aber ein frühes Warnzeichen für derartige Problematiken ist, könne eine echte Behandlungen nur dann erfolgen, wenn durch körperliche Untersuchungen die Ursachen identifiziert werden.
Den Versuchen von DocMorris, das gesamte Procedere dadurch zu relativieren, auch in Fällen, in denen die Verschreibung der PDE5-Hemmern nicht indiziert sei, entstehe jedenfalls kein Schaden, erteilte das Gericht eine Absage. Es gehe nicht darum, keinen Schaden anzurichten. Das Abstellen auf den Facharztstandard bedeutet vielmehr, jedem Patienten eine geeignete Behandlung für seine gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Und hierfür sei eine körperliche Untersuchung unabdingbar, insbesondere da genau diese Untersuchung zu unerwarteten Diagnosen führen könne, die aber gerade eine besondere Behandlung bedürfen. Dem weiteren Erklärungsversuch von DocMorris, es könne doch im Einzelfall durchaus vorkommen, dass es angebracht und ungefährlich sei, einem gesunden Patienten, der vielleicht gar keine körperliche Untersuchung möchte, durch eine solche Verschreibung zu behandeln, wurde als unethisch zurückgewiesen. Der ärztliche Standard und die Verschreibungspflicht bestünden nicht um ihrer selbst willen, sondern seien auch dafür da, den Patienten gegebenenfalls vor sich selbst zu schützen.
Abschließend wurde auch die Zuführung der Patienten als Verstoß gegen § 11 ApoG gewertet. Insoweit bestehe ein relevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil. Einerseits, so das Landgericht, sei die freie Arztwahl des Verbrauchers beeinträchtigt und umgekehrt profitiere DocMorris von dem Umsatz, der dadurch gemacht werden, dass die Teleklinik GmbH den Patienten wiederum die Möglichkeit eröffnet, dass Arzneimittel bei DocMorris zu bestellen. Ein solches Zusammenspiel ist nach dem Verständnis des deutschen Rechts unzulässig.
„Das Urteil zeigt, dass weder DocMorris noch Teleclinic einen Beitrag für eine ordnungsgemäße Versorgung leisten, sondern es ihnen nur darum geht, ohne Rücksicht Arzneimittel in den Markt gelangen zu lassen“, resümiert Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer, das Urteil des LG Köln. „Die Selbstbedienung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Internet hat nichts mit anerkannten fachlichen Standards zu tun, sondern gefährdet vielmehr die Gesundheit der Bevölkerung.“
Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der AKNR hebt hervor: „Dieses ausführliche Urteil setzt Standards für die Frage, was anerkannte fachliche Standards sind und was von vermeintlichen telemedizinischen Anbietern vorzutragen ist. Nach diesem Urteil wird weder im Zusammenhang mit der Behandlung von erektiler Dysfunktion noch einer anderen Erkrankung ernsthaft die Auffassung vertreten werden können, Fragebögen seien ein probates Mittel. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber endlich die hieraus erforderlichen Konsequenzen ziehen wird.“
Aus Sicht von Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertreten hat, verdeutlicht die Entscheidung aber noch etwas anderes: „Der Erwerb der Teleclinic hatte keinen anderen Zweck, als einen Zufluss für Verschreibungen zu generieren, um möglichst viele Arzneimittel abzusetzen, egal wie. Qualität und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Patienten spielen dabei keine Rolle, sondern werden, wie dieses Verfahren anschaulich zeigt, nur als lästige Hindernisse gesehen. Jeder Aktionär von DocMorris sollte sich vergegenwärtigen, welche Visionen ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Teleclinic skizziert wurden und wie die unethische Realität aussieht.“
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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