Finanzen / Bilanzen

Meldepflicht für Kryptowerte: Anbieter im Anwendungsbereich des KStTG melden erstmals bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern

Der Handel mit Kryptowerten wird für die Finanzverwaltung in erheblichem Umfang sichtbar — allerdings nur, soweit er über Anbieter läuft, die nach § 2 KStTG oder nach den Regeln eines anderen Mitgliedstaats meldepflichtig sind. Hinzu kommen Informationen aus Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht (§ 16 Absatz 1 KStTG). Nach § 21 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) sind die Pflichten der Abschnitte 2 bis 5 erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Für Nutzer, die ihre Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sind, muss der Anbieter die Identifizierungsmaßnahmen nach den §§ 4 bis 6 KStTG allerdings erst bis zum 1. Januar 2027 abschließen (§ 7 Absatz 2 KStTG).

Anbieter, die nach § 2 KStTG dem Gesetz unterliegen, müssen ab dem Meldezeitraum 2026 jährlich spätestens zum 31. Juli für den vorangegangenen Meldezeitraum an das Bundeszentralamt für Steuern melden (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KStTG). Das sind Kryptowerte-Dienstleister mit Herkunftsmitgliedstaat Deutschland und Kryptowerte-Betreiber mit einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 KStTG genannten Inlandsbezüge. Erfüllt ein Kryptowerte-Betreiber solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittstaat, entfallen sie nach § 2 Absatz 2 bis 5 KStTG unter den dort genannten Voraussetzungen; Absatz 5 verlangt zusätzlich eine Bestätigungsmeldung. Für Anbieter außerhalb des § 2 KStTG richtet sich eine Meldepflicht nach dem Recht des jeweils anderen Staates; das KStTG regelt sie nicht. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Informationen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach § 16 Absatz 1 KStTG entgegen. § 9 Absatz 1 Satz 2 KStTG nimmt Kryptowerte-Betreiber davon aus, soweit sie dieselben Informationen für den betreffenden Nutzer in einem Drittstaat melden, der mit dessen Ansässigkeitsstaat eine qualifizierende Vereinbarung hat. Meldezeitraum ist gemäß § 10 KStTG das Kalenderjahr. Für das laufende Jahr fällt die erste Übermittlung damit in das Jahr 2027.

Was übermittelt wird, steht im Gesetz

Gemeldet werden nach § 11 KStTG nicht nur Namen und Anschriften. Erfasst wird jede Art eines zu meldenden Kryptowerts, mit dem der Anbieter im Meldezeitraum eine zu meldende Transaktion für den Nutzer durchgeführt hat. Zu übermitteln sind dafür unter anderem der gezahlte und der erhaltene aggregierte Gesamtbruttobetrag bei Erwerben und Verkäufen gegen eine Fiat-Währung. Hinzu kommen die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen.

Der Umfang erschließt sich erst, wenn man sich vom Bild der einzelnen Jahresmeldung löst. Erfasst wird die Bewegung, nicht der Bestand — weshalb auch die steuerliche Behandlung einer Übertragung eine eigene Betrachtung wert ist.

„Zwei Jahre lang war die Debatte um Krypto eine Debatte über Kurse. Sie wird jetzt eine über Belege, und das ist für den Markt die größere Veränderung“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Auch Übertragungen an Adressen ohne erkennbare Anbindung sind erfasst

Besondere Aufmerksamkeit verdient eine Regelung am Ende des Katalogs. Sie betrifft vom Anbieter durchgeführte Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind. Für solche Vorgänge sind nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii KStTG der aggregierte beizulegende Marktwert und die Anzahl der Einheiten zu melden. Eine Anzahl der Transaktionen verlangt dieser Doppelbuchstabe — anders als die Doppelbuchstaben bb bis hh — nicht. Doppelbuchstabe hh nimmt nur die Doppelbuchstaben cc, ee und ff aus, nicht ii. Soweit derselbe Vorgang zugleich eine Übertragung durch den Nutzer ist, verlangt hh zusätzlich die Anzahl der Transaktionen.

Praktisch erfasst die Vorschrift damit typischerweise auch die Verlagerung in die eigene Verwahrung. Bei einer Auszahlung an eine selbst kontrollierte Adresse ist dem Anbieter die Anbindung dieser Adresse regelmäßig nicht bekannt. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut allerdings nicht, wem die Zieladresse gehört, sondern ob dem Anbieter diese Anbindung bekannt ist. Wer Bestände von einer Handelsplattform auf ein eigenes Gerät bewegt, sollte deshalb die anfallenden Kosten einer solchen Übertragung kennen — und einplanen, dass der Vorgang dokumentiert ist.

Was die Vorschriften vorsehen

Laut dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich folgendes Bild:

  • Die Pflichten der Abschnitte zwei bis fünf sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
  • Anbieter im Anwendungsbereich des § 2 KStTG melden jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum. Ausgenommen ist ein Kryptowerte-Betreiber nach § 9 Absatz 1 Satz 2 KStTG nur für Nutzer, für die er in einem Drittstaat mit qualifizierender Vereinbarung meldet.
  • Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
  • Empfänger der Meldung ist bei Anbietern im Anwendungsbereich des § 2 KStTG das Bundeszentralamt für Steuern; Meldungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten mit qualifizierender Vereinbarung erreichen es über den Informationsaustausch.
  • Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung unterblieben ist, hat er sie unverzüglich nach Kenntniserlangung vollständig nachzuholen; stellt er fest, dass eine Meldung fehlerhaft war, hat er sie unverzüglich nach Kenntniserlangung zu korrigieren.

Was sich für Privatpersonen praktisch ändert

An den steuerlichen Regeln selbst ändert die Meldepflicht nichts. Was sich ändert, ist die Grundlage, auf der die Finanzverwaltung eine Angabe prüfen kann. Hinzu kommt eine Pflicht, die Nutzerinnen und Nutzer unmittelbar trifft. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 KStTG sind sie verpflichtet, die Selbstauskunft innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist zu erteilen. Erlangt der Anbieter Kenntnis geänderter Umstände und weiß oder müsste er wissen, dass die Selbstauskunft nicht mehr zutrifft oder unglaubwürdig ist, greift § 4 Absatz 2 Satz 1 KStTG. Er muss dann unverzüglich eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen für die fortbestehende Gültigkeit beschaffen. Nutzer sind dann nach § 4 Absatz 2 Satz 3 KStTG verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung einschließlich der Belege abzugeben. Wer eine solche Selbstauskunft oder Erklärung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 KStTG ordnungswidrig. Das kann nach § 18 Absatz 2 KStTG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • 8 Absatz 3 Satz 1 KStTG betrifft Nutzer, die ihre Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sind. Bleiben deren Angaben auch nach der Mahnung aus, muss der Anbieter sie an zu meldenden Transaktionen über den Anbieter hindern. Das hat spätestens nach Ablauf von 90 Tagen zu geschehen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung. Nach Satz 2 kann die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen werden, sobald die Informationen erteilt oder die Unterlagen vorgelegt sind.

Der Aufwand verschiebt sich damit nach vorn. Eine lückenlose eigene Aufstellung war bisher vor allem im Streitfall nützlich; künftig steht ihr eine Meldung des Anbieters gegenüber, die dieselben Zeiträume abdeckt. Sie enthält allerdings keine Einzelvorgänge, sondern je Art des Kryptowerts aggregierte Beträge oder Marktwerte, die Anzahl der Einheiten und — je nach Transaktionsart — die Anzahl der Transaktionen. Maßgeblich ist § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KStTG; hinzu kommen die Personenangaben nach Buchstabe a.

Einordnung und offene Punkte

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand August 2026 und sind keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang ein einzelner Anbieter oder eine einzelne Nutzerin betroffen ist, klärt eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Offen bleibt, wie vollständig das Bild am Ende wird. Die Vorschrift setzt an den Anbietern an — Vorgänge, die vollständig außerhalb solcher Dienste ablaufen, erreicht sie nicht.

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