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MiCAR-Übergangszeit beendet: Kryptowerte-Dienstleistungen setzen in der EU spätestens seit dem 1. Juli 2026 eine Zulassung oder eine Anzeige voraus

Die Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist spätestens am 1. Juli 2026 ausgelaufen. Grundlage ist Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat dazu am 23. Juni 2026 eine öffentliche Erklärung veröffentlicht. Die nationale Aufsichtspraxis unterscheidet sich weiterhin; ein polnischsprachiger Leitfaden zur Kryptoregulierung beschreibt die Lage aus Sicht des polnischen Marktes.

Welche Daten die Verordnung über Märkte für Kryptowerte gesetzt hat

Artikel 149 staffelt den Anwendungsbeginn in drei Stufen, Artikel 143 fügt einen Zeitpunkt hinzu:

  • 29. Juni 2023: Inkrafttreten; Ermächtigungsvorschriften gelten nach Artikel 149 Absatz 4 ab diesem Tag
  • 30. Juni 2024: Titel III und IV gelten nach Artikel 149 Absatz 3, sie betreffen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token
  • 30. Dezember 2024: die übrige Verordnung gilt nach Artikel 149 Absatz 2, darunter der Zulassungsvorbehalt aus Artikel 59 Absatz 1
  • 31. Dezember 2025: in Deutschland erlischt die als fortbestehend geltende Erlaubnis spätestens nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
  • 1. Juli 2026: spätestes Ende der Übergangsregelung nach Artikel 143 Absatz 3

Warum das Ende der Übergangszeit nicht überall auf denselben Tag fiel

Artikel 143 Absatz 3 erlaubte Anbietern, die vor dem 30. Dezember 2024 nach geltendem Recht tätig waren, eine Fortführung bis zum 1. Juli 2026. Den Mitgliedstaaten stellte er frei, die Regelung zu verkürzen oder nicht anzuwenden, sofern sie ihren bisherigen Rechtsrahmen für weniger streng hielten. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht: Nach § 50 KMAG erlischt die als fortbestehend geltende Erlaubnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

Die ESMA führt eine Liste der gemeldeten Übergangszeiträume aus dem Dezember 2024. Sie weist selbst darauf hin, dass ein Teil der Angaben die damalige Erwartung nationaler Behörden abbildet und noch nicht in nationales Recht überführt sein könnte; für Italien nennt sie zusätzlich einen Antragsstichtag.

Für Polen zeigt sich genau diese Lücke. In der Liste stehen sechs Monate; das polnische Finanzministerium teilte dagegen am 3. Juli 2026 mit, der Übergangszeitraum sei dort am 1. Juli 2026 abgelaufen. Maßgeblich ist deshalb das nationale Recht, nicht die Meldeliste.

Was die Aufsicht der Kundschaft nicht zugelassener Anbieter rät

Die ESMA wendet sich in ihrer Erklärung vom 23. Juni 2026 auch an Kundinnen und Kunden. Sie sollen im Register der Behörde prüfen, ob ihr Anbieter zugelassen ist, und andernfalls zügig handeln. Genannt werden zwei Wege: die Übertragung an einen zugelassenen Anbieter, soweit ein solcher ermittelt wird, oder auf eine selbst verwaltete Wallet.

Kunden nicht zugelassener Anbieter genießen nach Angaben der ESMA die Schutzvorschriften der Verordnung nicht, auch nicht den Schutz von Kundenwerten. Was die Eigenverwahrung technisch verlangt, erläutert eine polnischsprachige Seite zu Hardware-Wallets für die Eigenverwahrung.

„Das Datum allein sortiert den Markt noch nicht. Entscheidend wird, wie konsequent die nationalen Behörden bei grenzüberschreitend tätigen Anbietern nachfassen, und das ist im September 2026 offen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Was die Aufsicht von den Anbietern selbst erwartet

Nach Angaben der ESMA sollen nicht zugelassene Anbieter sofort aufhören, neue Kundschaft aus der Union aufzunehmen, und Werbung einstellen. Die Leistungen sollen sich auf das beschränken, was nötig ist, um Kryptowerte zu verkaufen oder zu übertragen, Bestände umzuschichten oder Positionen zu schließen. Die Verwahrung soll nur so lange fortgeführt werden, wie es für einen geordneten Ausstieg unbedingt erforderlich ist. Solche Erwartungen sind Aufsichtspraxis, nicht Wortlaut der Verordnung.

Wen die Verordnung als Adressaten benennt und wen nicht

Artikel 59 Absatz 1 kennt zwei Wege: die Zulassung nach Artikel 63 oder die Erbringung durch beaufsichtigte Finanzunternehmen wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, denen dies nach Artikel 60 nach vorheriger Anzeige gestattet ist.

Privatpersonen, die ausschließlich eigene Bestände halten, erbringen keine Kryptowerte-Dienstleistung: Artikel 3 setzt für einen Anbieter eine berufliche oder gewerbliche Erbringung für Kunden voraus. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Eigenverwahrung enthält Artikel 2 dagegen nicht.

Die weiteste Bereichsausnahme betrifft die Werte selbst: Kryptowerte, die als Finanzinstrument, Einlage, Geldbetrag oder Verbriefungsposition einzuordnen sind, unterliegen nicht dieser Verordnung. Für Unternehmen aus Drittländern gilt zudem Artikel 61: Wird die Kundschaft auf ausschließlich eigenes Betreiben tätig, greift der Zulassungsvorbehalt nicht. Die ESMA legt dieses Merkmal in ihren Leitlinien vom 26. Februar 2025 eng aus.

Welche Vorgabe als nächste auf die Handelsplattformen zukommt

Für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden, gelten von Titel II nach Artikel 143 Absatz 2 nur zwei Anforderungen. Die Artikel 7 und 9 greifen für Marketingmitteilungen, die nach dem 30. Dezember 2024 veröffentlicht werden. Betreiber von Handelsplattformen müssen bis zum 31. Dezember 2027 sicherstellen, dass in den vorgeschriebenen Fällen ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt, übermittelt, veröffentlicht und aktualisiert wird.

„Für Anlegerinnen und Anleger ist eine Zulassung kein Qualitätsurteil über ein Geschäftsmodell. Sie entscheidet aber darüber, ob die Schutzvorschriften der Verordnung überhaupt greifen und welche Behörde zuständig ist“, ergänzt Weipprecht.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Wortlaut der konsolidierten Fassung und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.

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