Medien

Nagelkosmetik: 80 statt 24 Duftstoffe müssen ab einer Grenzkonzentration einzeln auf der Packung stehen – seit dem 1. August 2026

Auf den Packungen von Kosmetikprodukten steht seit dem Spätsommer 2026 mehr als zuvor. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 28. Juli 2026 mitgeteilt, dass die erweiterte Kennzeichnungspflicht ab dem 1. August 2026 gilt. Die Zahl der Stoffe, die einzeln in der Liste der Bestandteile erscheinen, steigt von 24 auf 80. Betroffen sind auch Gele und Lacke der Nagelkosmetik, denn sie sind kosmetische Mittel im Sinne des Unionsrechts. Wie ein Kunstnagelsystem aus Gel und Aufklebenagel zusammenwirkt, erklärt eine Erläuterung zu Soft-Gel-Tips und aufklebbaren Kunstnägeln.

Fünf Punkte beschreiben die erweiterte Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Der Kern der Änderung lässt sich in fünf Punkten fassen. Erstens waren bisher 24 allergieauslösende Duftstoffe einzeln zu nennen, die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 stehen. Zweitens kommen 56 Stoffe hinzu, die ein wissenschaftlicher Ausschuss der Kommission im Juni 2012 als eindeutige Allergieauslöser benannt hatte.

Drittens gelten Kennzeichnungsschwellen, je nachdem, ob ein Mittel auf Haut oder Haaren verbleibt oder abgespült wird. Viertens sind Vorstufen erfasst, die durch Luftoxidation oder Bioaktivierung zu Kontaktallergenen werden. Fünftens läuft für ältere Ware eine gestaffelte Übergangsregelung.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur mit einer Liste der Bestandteile bereitgestellt werden; dafür einstehen muss die verantwortliche Person. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe stehen in dieser Liste als „Parfum“ oder „Aroma“. Die Einzelnennung tritt zusätzlich hinzu, und genau sie wurde erweitert.

„Für Allergiker ist eine Sammelangabe wertlos. Erst der einzeln genannte Stoff macht aus einer Zutatenliste eine Entscheidungshilfe im Regal“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Warum aufklebbare Kunstnägel unter das europäische Kosmetikrecht fallen

Ein aufklebbarer Kunstnagel ist ohne sein Zubehör nicht zu betrachten. Unterlack, Gel und Entferner sollen Nägel pflegen oder ihr Aussehen verändern und sind damit kosmetische Mittel. Der Nagelrohling ist ein Formteil und kein Stoff oder Gemisch. Ein reiner Befestigungskleber ist nach dem EU-Borderline-Manual kein kosmetisches Mittel; das prüft die Behörde im Einzelfall.

Die Trennung zwischen Formteil und kosmetischem Mittel erklärt die unterschiedlichen Angaben auf einem Set. Ob die Faltschachtel eine Zutatenliste des Klebers trägt, hängt von dessen Einordnung ab; der Nagel selbst führt nur Größen- und Materialangaben. Für die Trageeigenschaften ist die Vorbereitung entscheidend, wozu es Hinweise zur Haltbarkeit aufgeklebter Kunstnägel gibt.

Der Anteil der Betroffenen ist überschaubar, aber stabil. Laut den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung reagieren schätzungsweise 1 bis 9 Prozent der Bevölkerung in der Union allergisch auf Duftstoffe. Eine erworbene Kontaktallergie bleibt lebenslang bestehen.

Welche Konzentrationen die Einzelnennung eines Duftstoffs auslösen

Die Einzelnennung hängt an der Konzentration im gebrauchsfertigen Mittel.

Zwei Schwellenwerte und drei Stichtage beschreiben die Umstellung:

  • In Mitteln, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, greift die Einzelnennung oberhalb von 0,001 Prozent.
  • In auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln liegt die Grenze bei mehr als 0,01 Prozent.
  • Bis zum 31. Juli 2026 durften Mittel, die die neue Einschränkung nicht einhalten, in Verkehr gebracht werden; bei vielen geänderten Einträgen nur, wenn sie die alte einhielten.
  • Bis zum 31. Juli 2028 dürfen solche Mittel unter derselben Bedingung bereitgestellt werden.
  • Seit dem 1. September 2025 gilt für Nagelprodukte zusätzlich das Verwendungsverbot für einen Fotoinitiator.

Ein Nagelgel wird nicht abgespült; eine Handseife schon.

Wie der Fotoinitiator aus den Gelen für Kunstnägel verschwunden ist

Für lichthärtende Gele hat sich die Rezeptur bereits ein Jahr früher geändert. Der Stoff Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) war in Eintrag 311 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für die gewerbliche Verwendung in Mitteln für künstliche Fingernagelsysteme mit einer Höchstkonzentration von 5 Prozent zugelassen. Er härtet Gel unter Licht aus und war in der Modellage weit verbreitet.

Eine Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) hat das beendet. Der Stoff wurde in die Kategorie 1B eingeordnet, und nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind so eingestufte Stoffe in kosmetischen Mitteln nicht mehr zulässig, sofern keine der dort genannten Ausnahmen greift. Die Änderungsverordnung, die den Stoff aus der Zulassungsliste nahm, gilt seit dem 1. September 2025.

Seit dem 1. September 2025 steht der Stoff in Anhang II, ohne Abverkaufsfrist. Händler dürfen nicht konforme Mittel nicht bereitstellen (Artikel 6 Absatz 3). Ob die berufliche Weiterverwendung von Altbeständen eine Bereitstellung ist, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.

Woran sich eine umgestellte Packung im Herbst 2026 erkennen lässt

Die längere Zutatenliste ist das sichtbarste Merkmal. Wo bisher nur der Begriff „Parfum“ stand, folgen nun je nach Rezeptur weitere Einzelbezeichnungen. Eine kurze Liste ist kein Mangel, sondern oft das Ergebnis einer duftstoffarmen Rezeptur.

Ware ohne neue Kennzeichnung, vor dem 1. August 2026 in Verkehr gebracht, darf bis 31. Juli 2028 bereitgestellt werden. Beide Kennzeichnungsvarianten liegen im September 2026 also nebeneinander im Regal. Wer auf einen bestimmten Stoff reagiert, prüft deshalb die Liste und nicht das Aussehen der Packung.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Produkt betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.

Über die Provimedia GmbH

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Provimedia GmbH
Weidenweg 12
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon: +49 (7142) 3442727
Telefax: +49 (7142) 2279985
http://provimedia.de

Ansprechpartner:
Alexander Weipprecht
CEO
Telefon: +49 (7142) 3442727
E-Mail: info@provimedia.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel