Investitionsverpflichtung für Streamingdienste: Gesetzentwurf verlangt 8 Prozent des Nettoumsatzes für europäische Werke – Bundestag berät im Herbst
Vier Säulen tragen die Filmförderreform des Bundes
Die Verpflichtung ist der letzte Baustein einer Reform der vergangenen Legislaturperiode. Nach Angaben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 27. Mai 2026 ruht sie auf vier Säulen. Das sind das reformierte Filmförderungsgesetz, die jurybasierte kulturelle Filmförderung, der Mittelaufwuchs auf 250 Millionen Euro jährlich und die Investitionsverpflichtung. Zusammen mit den Mitteln der kulturellen Filmförderung und der Filmförderungsanstalt stelle der Bund jährlich mehr als 300 Millionen Euro für Filmproduktionen bereit; die Länderförderungen kämen hinzu. Mit dem Kabinettsbeschluss stünden auch die verdoppelten Bundesmittel zur Verfügung.
Den Anlass liefert die Begründung des Entwurfs: Zahlreiche Mitgliedstaaten hätten auf Grundlage der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bereits Direktinvestitionen vorgeschrieben, Deutschland nicht. Laut einer darin zitierten Studie der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom September 2025 bleiben die Investitionen globaler Streamingdienste in Deutschland hinter der Größe des Marktes zurück. Auf das Vereinigte Königreich und Spanien entfielen demnach 2024 zusammen 58 Prozent.
Wen die Verpflichtung nach dem Entwurf treffen soll
Der Entwurf knüpft nicht an den Sitz an, sondern an das Publikum. Die Regeln sollen laut § 1 des Entwurfs gelten, wenn Werbung speziell deutsche Verbraucher anspricht und zusätzlich die Hauptsprache Deutsch ist oder die Inhalte speziell auf Nutzer in Deutschland zugeschnitten sind. Kommerzielle Anbieter von Abo- oder werbefinanzierten Abrufdiensten sollen laut § 3 Absatz 2 jährlich mindestens 8 Prozent des mit diesem Dienst im vorletzten Kalenderjahr erzielten Nettoumsatzes investieren. Für einen Dienst soll die Pflicht erst ab Beginn des 25. Kalendermonats nach seinem Markteintritt greifen. Für öffentlich-rechtliche Anbieter mit Mediatheken bemisst § 3 Absatz 3 die Summe an 8 Prozent der Programmkosten des vorletzten Kalenderjahres. Umsätze und Kosten für Tagesberichterstattung, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornografische Inhalte bleiben nach § 3 Absatz 4 außer Betracht. Die Filmabgabe und andere Zahlungen an Filmfördereinrichtungen sollen nach § 13 des Entwurfs nicht vom Umsatz, sondern von der errechneten Investitionsverpflichtung abgezogen werden.
Ausgenommen sind laut § 5 des Entwurfs Anbieter, die mit ihrem kommerziellen Abrufdienst weniger als zehn Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr erzielen; maßgeblich ist der Umsatz dieses Dienstes. Ausgenommen sind auch Anbieter, die weniger als 2 Prozent ihres Angebots audiovisuellen Werken widmen. Als betroffene Dienste nennt die Begründung unter anderem Amazon Prime, Netflix, Disney+ und Joyn. Auf begründeten Antrag kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen gewähren, etwa bei spezialisierten Diensten; das bedarf der Genehmigung der obersten Bundesbehörde für Kultur und Medien.
Welche Subquoten und Anreize der Entwurf vorsieht
Die 8 Prozent sollen laut Entwurf gebunden sein: § 4 des Entwurfs nennt drei Subquoten, die sich überschneiden:
- mindestens 60 Prozent für die Herstellung neuer europäischer Werke statt für den Erwerb bestehender Rechte
- mindestens 80 Prozent für Werke in deutscher Originalsprache
- mindestens 70 Prozent für Werke unabhängiger Filmhersteller, die nicht vom Anbieter kontrolliert werden
Investitionen in Werke mit Kinoauswertung sollen nach § 4 des Entwurfs mit dem Faktor 1,5 auf die Quote für neue Werke zählen, wenn die Sperrfrist des Filmförderungsgesetzes eingehalten wird. Für Kinderfilme gilt der Faktor ohne diese Bedingung. Verpflichtet sich ein Anbieter laut § 9 des Entwurfs zu mindestens 12 Prozent seines Nettoumsatzes des vorletzten Jahres oder seiner Programmkosten und vereinbart zugleich eine beiden Seiten angemessene Nutzungsrechteregelung, darf er abweichen. Das betrifft Subquoten, anerkennungsfähige Investitionen, Rechterückfall und Nachweiszeitraum. Die Vereinbarung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und bedarf nach Prüfung durch die Filmförderungsanstalt der Feststellung durch die oberste Bundesbehörde. Erbringt ein Anbieter den Nachweis nicht, kann die Filmförderungsanstalt laut § 17 des Entwurfs eine Ausgleichsabgabe von 75 Prozent der nicht erfüllten Investitionssumme festsetzen.
„Der Entwurf verteilt kein Fördergeld, sondern lenkt Ausgaben, die ohnehin anfallen, in deutschsprachige und unabhängige Produktionen. Ob daraus mehr Drehtage in Deutschland werden, entscheidet sich an den Subquoten, nicht an der Prozentzahl“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wann die Regelung nach dem Zeitplan des Entwurfs greifen könnte
Der Bundestag sollte den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten; federführend soll der Ausschuss für Kultur und Medien sein. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme bereits Änderungen gefordert. Nach § 20 des Entwurfs soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, frühestens jedoch am 1. Januar 2027. Für das erste Jahr sieht § 19 des Entwurfs Übergangsregeln vor: Anbieter sollen binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten die Auskünfte für 2025 erteilen.
Offen ist die europäische Ebene: Der Entwurf wurde nach der EU-Richtlinie für technische Vorschriften notifiziert. Nach einem Bericht von heise online vom 10. September 2026 hat die Europäische Kommission darin Nachbesserungen angemahnt und die Quoten infrage gestellt.
Was der Entwurf unabhängigen Herstellern in Aussicht stellt
Für unabhängige Hersteller ist der Rechterückfall der Hebel. Unabhängig ist nach § 2 Absatz 5 des Entwurfs, wen der auftraggebende oder an der Finanzierung beteiligte Anbieter gesellschaftsrechtlich nicht kontrolliert und auf wen er keinen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Kontrolle liegt laut Entwurf ab 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte sowie bei verbundenen Unternehmen vor. Investitionen sollen auf die Quote für unabhängige Hersteller nur zählen, wenn die ausschließlichen Rechte je nach Eigenanteil höchstens sieben, fünf oder drei Jahre beim Anbieter liegen (§ 8 des Entwurfs). Unter neun Prozent Eigenanteil gilt das nur, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte auf eigene Kosten einbringt. Vom Hersteller beantragte Förderung aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, EU-Mitteln oder einem Europarats-Fonds soll als sein Eigenanteil gelten; Mittel der Filmförderungsanstalt und der Länder zählen laut Begründung nicht dazu. Für Produktionsverträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, soll der Rechterückfall nach § 19 des Entwurfs nicht gelten.
Mehr Produktionsaufträge bedeuten mehr Nachfrage nach Technik: Kameras, Objektive, Licht und Ton werden je Projekt meist gemietet. Wer für die Zeit danach mit zusätzlichen Aufträgen rechnet, findet Dienstleister für den Kameraverleih im Überblick, sortiert nach Ausstattung und Region.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 15. September 2026 abgerufenen Entwurfstext und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die geplanten Vorschriften einen einzelnen Anbieter oder Hersteller treffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
Provimedia GmbH
Weidenweg 12
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon: +49 (7142) 3442727
Telefax: +49 (7142) 2279985
http://provimedia.de
CEO
Telefon: +49 (7142) 3442727
E-Mail: info@provimedia.de
![]()


