Finanzen / Bilanzen

Zulassungsvorbehalt für Kryptowerte-Dienstleistungen gilt EU-weit seit Ende 2024 — Übergangsfrist endete in Deutschland Ende 2025

Für den Handel mit Kryptowerten in der Europäischen Union ist eine Übergangszeit abgelaufen. Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt nach ihrem Artikel 149 Absatz 2 seit dem 30. Dezember 2024; laut Artikel 143 Absatz 3 durften Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre vor diesem Tag rechtmäßig erbrachten Dienste zunächst fortführen. Diese Fortführung endete am 1. Juli 2026 oder mit der Zulassung beziehungsweise deren Verweigerung nach Artikel 63, je nachdem, was zuerst eintrat. Deutschland hat den Zeitraum verkürzt. Betroffen sind Unternehmen, die am 29. Dezember 2024 auf Grundlage einer deutschen Erlaubnis Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte erbringen durften — etwa nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Deren Erlaubnis galt als fortbestehend. Nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes erlosch sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025, in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch früher. Am 8. Juli 2026 haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf Geldwäscherisiken beim Übergang von Kundenbeziehungen hingewiesen.

Für Anlegerinnen und Anleger verschiebt sich die erste Frage

Bis vor Kurzem lautete sie, welche Handelsplattform die günstigsten Gebühren nimmt. Sie lautet jetzt zuerst, ob ein Anbieter überhaupt zugelassen ist — eine Prüfung, die vor der Auswahl steht und nicht nach ihr. Was eine Handelsplattform ausmacht und worin sich die Modelle unterscheiden, ordnet ein Überblick über Handelsplätze für Kryptowerte ein.

Die Antwort lässt sich nachschlagen, statt sie dem Anbieter zu glauben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) führt nach Artikel 109 der Verordnung ein öffentliches Register der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die nationalen Aufsichtsbehörden melden ihr die Angaben zu. Dort erscheinen auch Kreditinstitute und andere Finanzunternehmen, die nach Artikel 60 nur eine Mitteilung abgegeben haben.

Ein Eintrag allein belegt deshalb keine aktuelle Zulassung. Das Register weist zu jedem Eintrag das Datum der Zulassung und gegebenenfalls des Entzugs aus; ein Entzug bleibt fünf Jahre lang veröffentlicht. Wer dort nicht verzeichnet ist, hat in aller Regel keine Zulassung.

Artikel 61 der Verordnung nimmt einen engen Fall aus. Fordert eine in der Union ansässige oder niedergelassene Kundin ein Drittlandsunternehmen auf ausschließlich eigenes Betreiben zu einer Dienstleistung auf, gilt der Zulassungsvorbehalt des Artikels 59 für diese Dienstleistung gegenüber dieser Kundin nicht. Akquiriert das Drittlandsunternehmen Kunden in der Union — auch über einen in seinem Namen handelnden Rechtsträger —, gilt die Dienstleistung nicht als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbracht. Neue Arten von Kryptowerten oder Dienstleistungen darf es der Kundin auf dieser Grundlage nicht vermarkten. Außerhalb dieses engen Falls bleibt es bei der Zulassung nach Artikel 63 oder der Mitteilung nach Artikel 60.

Was die Regelung vorsieht

Laut dem Wortlaut der Verordnung und des deutschen Gesetzes ergibt sich folgendes Bild:

  • Anbieter, die vor dem 30. Dezember 2024 rechtmäßig tätig waren, durften ihre Dienste zunächst fortführen.
  • Diese Fortführung endete spätestens am 1. Juli 2026.
  • Sie endete früher, sobald der Anbieter die Zulassung oder deren Verweigerung erhalten hatte.
  • Mitgliedstaaten durften auf die Übergangsregelung verzichten oder sie verkürzen. Voraussetzung war, dass sie ihren vor dem 30. Dezember 2024 geltenden nationalen Rechtsrahmen für weniger streng hielten als die Verordnung. Mitzuteilen war das der Kommission und der ESMA bis zum 30. Juni 2024.
  • In Deutschland erlosch die als fortbestehend geltende Erlaubnis der Bestandsunternehmen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

Beim Wechsel wird geprüft, was vorher niemand geprüft hat

Die Aufsicht richtet den Blick auf die Übernahme von Kundenbeständen. Nach Auffassung von BaFin und FIU gehen zugelassene Unternehmen, die Kundschaft eines Anbieters ohne Zulassung übernehmen, neue Geschäftsbeziehungen ein. Damit greift § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes: Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen.

Für die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes darf das Unternehmen nach § 17 des Gesetzes auf Dritte zurückgreifen. Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Nummer 5 gehört nicht dazu. Als Dritte kommen nur die in § 17 Absatz 1 genannten Stellen in Betracht; auf Dritte in einem Drittstaat mit hohem Risiko darf das Unternehmen nicht zurückgreifen. Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt in jedem Fall beim Verpflichteten.

Den Anbieter trifft dann unter anderem: Der Vertragspartner wird identifiziert; es wird abgeklärt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und dieser wird dann identifiziert. Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung werden erhoben und bewertet, soweit sie sich nicht schon zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Stellt das Unternehmen ein höheres Risiko fest, treten nach § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes mindestens drei Pflichten hinzu. Ein Mitglied der Führungsebene muss der Geschäftsbeziehung zustimmen. Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sich die Herkunft der in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzten Vermögenswerte bestimmen lässt. Und die Geschäftsbeziehung ist verstärkt fortlaufend zu überwachen.

Für Kundinnen und Kunden bedeutet der Wechsel deshalb oft mehr Aufwand als ein reiner Kontoumzug. Für den Anbieter bedeutet er eine Risikobewertung. Als Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes muss er seine Risiken ohnehin ermitteln und bewerten (§ 5). Den Umfang der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 hat er am jeweiligen Risiko auszurichten, insbesondere mit Blick auf Vertragspartner, Geschäftsbeziehung oder Transaktion (§ 10 Absatz 2). Neu ist nicht die Pflicht, sondern die Zahl der Kundenbeziehungen, die auf einmal neu begründet werden.

Wenn eine Plattform vom Markt geht

Der Verlust einer Erlaubnis ist kein Ausfall im technischen Sinn, wirkt für Guthaben aber ähnlich unangenehm. Wer seine Bestände nicht rechtzeitig verlagert, verhandelt am Ende womöglich nicht mehr mit einem Unternehmen im gewohnten Betrieb. Wird einem Anbieter die Zulassung entzogen oder erlischt sie, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln (§ 13 Absatz 5 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes). Die Zustimmung des übernehmenden Anbieters soll sie dafür einholen. Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften kann sie zudem bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist, und dafür Weisungen erlassen. Diese Abwicklungsanordnung setzt beim Erlöschen der Zulassung voraus, dass ein Fall des § 12 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorliegt; für die Allgemeinverfügung nach Absatz 5 gilt diese Einschränkung nicht. Diese Lage gleicht dem Vorgehen nach einem Ausfall in vielem.

„Der Markt hat sich zwei Jahre lang darauf vorbereitet, und trotzdem ist der Stichtag für viele Privatanleger die erste Berührung damit. Die Frage nach der Zulassung gehört an den Anfang einer Handelsentscheidung, nicht an ihr Ende“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Was der Stichtag für den Markt bedeutet

Wer in der Europäischen Union Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, muss seit dem 30. Dezember 2024 über eine Zulassung nach Artikel 63 der Verordnung verfügen. Alternativ muss er zu den Finanzunternehmen gehören, denen Artikel 60 die Erbringung nach vorheriger Mitteilung an die Aufsicht gestattet. Bestandsanbieter durften längstens bis zum 1. Juli 2026 weiterarbeiten, in Deutschland längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand August 2026 und sind keine Rechtsberatung. Welche Pflichten einen einzelnen Anbieter oder eine einzelne Kundenbeziehung treffen, klärt eine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Offen bleibt, wie sich das Angebot verdichtet. Eine Zulassungspflicht wirkt in beide Richtungen: Sie erhöht die Anforderungen an die Anbieter und verringert zugleich die Zahl der Adressen, unter denen Privatpersonen in der Europäischen Union handeln können.

 

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