Finanzen / Bilanzen

Auftragsbuchdaten im Kryptomarkt sind seit November 2025 formatgenau geregelt – über Verdachtsmeldungen hinaus berichten Anbieter nicht regelmäßig

Der Kryptoaufsicht in Europa fehlt trotz genauer Aufzeichnungsregeln und öffentlicher Handelsdaten ein regelmäßiger Bericht der Dienstleister. Laut der Europäischen Kommission läuft seit dem 20. Mai 2026 eine gezielte Konsultation zur Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte, deren Frist am 30. September 2026 endet. Eine der 86 Fragen betrifft ausdrücklich die Einführung regelmäßiger Meldungen. Wer den Markt in der Zwischenzeit selbst beobachten will, findet laufend erhobene Marktdaten zu Kryptowerten.

Wie das Aufsichtsrecht Aufzeichnung und Meldung heute auseinanderhält

Aufzeichnen und melden sind im europäischen Recht zwei verschiedene Vorgänge. Aufgezeichnet wird laufend im Haus des Anbieters, gemeldet wird auf Anforderung der zuständigen Behörde. Zwei delegierte Verordnungen und ein Satz technischer Vorgaben bestimmen, wie diese Aufzeichnungen aussehen müssen:

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 regelt seit dem 3. April 2025, wie Handelsplattformen für Kryptowerte ihre Auftragsbuchdaten führen.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 gilt seit dem 30. Juni 2025 für Aufzeichnungen über sämtliche Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte.
  • Nach Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde steht seit dem 28. November 2025 ein maschinenlesbares Schema für die Auftragsbuchdaten sowie standardisierte Nachrichtenformate bereit.
  • Für Kryptowerte-Whitepaper gilt das vorgeschriebene Meldeformat seit dem 23. Dezember 2025, die zugehörige Taxonomie steht seit dem 5. August 2025 zur Verfügung.

Der Unterschied ist für die Marktbeobachtung erheblich. Ein Datensatz, der erst auf Nachfrage bereitgestellt wird, taugt für die Aufklärung eines einzelnen Vorfalls, nicht aber für eine fortlaufende Statistik über Hebelpositionen, Direktbestände oder Kontrahentenrisiken.

Was die Kommission bis Ende September 2026 zur Diskussion stellt

Das Konsultationsdokument gliedert sich in vier Themenblöcke. Behandelt werden der Anwendungsbereich und die Einstufung von Kryptowerten, wertreferenzierte Token und E-Geld-Token, die Dienstleister selbst sowie Themen jenseits des ursprünglichen Anwendungsbereichs: dezentrale Finanzanwendungen, Staking, Kreditvergabe und Kreditaufnahme sowie nicht fungible Token. Die Frist für Stellungnahmen läuft am 30. September 2026 um 23:59 Uhr ab.

Im Einleitungstext zu Frage 52 hält die Kommission fest, dass die Verordnung außerhalb der Meldung von Marktmissbrauchsverdacht keine förmlichen Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vorsieht. Zur Debatte gestellt wird, ob künftig Direktbestände, Großrisiken aus Derivaten, Hebelvolumina auf Handelsplattformen und Kontrahentenrisiken regelmäßig zu übermitteln sind. Die Kommission stützt die Konsultation auf die Berichtsaufträge in Artikel 142 und Artikel 140 der Verordnung.

Welche Schwellen über die Einstufung eines Tokens entscheiden

Die Konsultation stellt auch die geltenden Größenschwellen zur Diskussion. Maßgeblich ist Artikel 43 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde stuft einen vermögenswertereferenzierten Token als signifikant ein, wenn mindestens drei von sieben Kriterien zusammentreffen. Dazu zählen mehr als zehn Millionen Inhaber, ein Umlaufwert über fünf Milliarden Euro sowie täglich im Schnitt 2,5 Millionen Transaktionen mit einem Volumen von 500 Millionen Euro. Artikel 56 überträgt dieselbe Systematik auf E-Geld-Token.

Für die Einstufung selbst steht ein Meldeweg bereit: Nach Artikel 22 berichten Emittenten größerer vermögenswertereferenzierter Token vierteljährlich Inhaberzahl, Umlaufwert und Transaktionen pro Tag. Die zuständigen Behörden leiten diese Angaben mindestens zweimal jährlich weiter. Die Lücke liegt auf der Seite der Dienstleister, für die es eine entsprechende Pflicht nicht gibt.

„Die Formate stehen seit fast einem Jahr bereit, der Meldeweg fehlt. Solange Daten nur auf Anfrage fließen, beschreibt die Aufsicht den Markt rückwärts statt laufend“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Wann die nächste Bestandsaufnahme der Kommission vorliegt

Der Zeitplan ist in der Verordnung selbst festgelegt. Nach Artikel 140 Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht vor. Verlangt werden darin unter anderem die Zahl der Emissionen von Kryptowerten in der Union, die Zahl der bei den zuständigen Behörden eingereichten Whitepaper und deren Marktkapitalisierung.

Für eine einzige der geforderten Angaben verlangt Artikel 140 Absatz 2 zusätzlich eine Erklärung, ob die Daten überhaupt verfügbar sind: für die Schätzung, wie viele Menschen in der Union außerhalb der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen.

Für Marktteilnehmer bedeutet der Herbst 2026 zweierlei. Bis zum 30. September 2026 lassen sich Stellungnahmen einreichen, und wer eine Handelsplattform betreibt, führt die Auftragsbuchdaten seit April 2025 nach den technischen Vorgaben. Die Aufsicht will sie seit dem Frühjahr 2026 im neuen JSON-Format anfordern. Kommt die Meldepflicht, entscheidet nicht die Erhebung über den Aufwand, sondern das Format.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Vorschriften ein einzelnes Unternehmen treffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.

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