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Löschung angeordnet: C.H. Beck darf „Rot“ nicht länger exklusiv verwenden
Der Verlag C.H. Beck verwendete die Farben der Reichsflagge unter Hitler zur Verbreitung seiner Gesetzessammlungen unter dem Titel „Deutsche Gesetze“ mit dem als Nationalsozialist vorbelasteten Herausgeber „Schönfelder“. Dominant war dabei stets das Rot des Einbands im Sinne einer Hintergrundfarbe. C.H. Beck war unter Hitler ein Kernverbreiter der Rassengesetze, deren Anwendung zur Ermordung von Millionen Mitbürgern führte. Über diese Tätigkeit generierte der Verlag C.H. Beck unter Hitler durch diese Tätigkeit erhebliche Umsätze und besetzte einen großen Teil des Marktes. Die auch so aufgebaute Bekanntheit wollte der Verlag C.H. Beck nutzen, um mit dem Eintrag einer abstrakten Farbmarke „Rot“ diese Grundfarbe in der beantragten Warengruppe für sich zu monopolisieren. Da die Signalfarbe…
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Bundesgerichtshof hebt Entscheidung zur Farbmarke „Orange“ wegen schwerwiegender Gehörsverletzung auf
Mit Beschluss vom 24.4.25 hat der BGH den Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) zu „Orange“ wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Der C.H. Beck Verlag, Verleger der „NJW", ließ im Jahr 2006 die Farbmarke „Rot“ und 2008 „Orange“ eintragen. Eine rote Färbung war bereits in bzw. nach der NS-Zeit mit dem „Schönfelder“ assoziiert – einer Gesetzessammlung, die maßgeblich zur Propagierung der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung diente, deren Anwendung zur Ermordung von Millionen Mitbürgern führte. Diese historische Konnotation wird insbesondere vor dem Hintergrund diskutiert, dass der Verlag auch nach 1945 Inhalte veröffentlichte, die totalitäre Systeme relativierten. Der Beck Verlag steht im 21sten Jahrhundert in der Kritik, erneut Autokratie zu fördern, indem er in…