Finanzen / Bilanzen

Hofübergabe und Nachabfindung: Versteuerung von Altenteilern-Verkäufen

Sind Altenteiler nachträglich abzufinden, sind das für den Hofübernehmer keine Anschaffungskosten. Der Erlös, etwa für einen Grundstücksverkauf, ist voll zu versteuern.

Die Hofübergabe ist von dem Gedanken geprägt, das Vermögen über Generationen hinweg zu erhalten. Daher wird in den Übergabeverträgen häufig geregelt, dass die Übernehmer sich nicht oder nur mit Genehmigung der Hofübergeber an die Substanz des Betriebs heranwagen dürfen. Ganz nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ werden Straf- oder Nachabfindungsklauseln vereinbart. So auch in einem Streitfall, dessen steuerliche Lösung kürzlich die obersten Finanzrichter in München beschäftigte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 2019, Aktenzeichen VI R 43/16).

m Übergabevertrag war vereinbart, dass der Sohn die Betriebsgrundstücke nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten darf. Verstößt er dagegen, muss er den Grundbesitz wieder auf seine Eltern zurückübertragen. Dieses Rückübertragungsrecht ließen sich die Eltern im Grundbuch eintragen. Als der Hofnachfolger trotzdem einzelne Grundstücke verkaufte, forderten die Altenteiler für die Aufgabe ihres abgesicherten Rückübertragungsanspruchs eine finanzielle Entschädigung. Konkret musste der Sohn einen Teil des Verkaufserlöses an die Eltern überweisen.

Im Rahmen seiner Steuererklärung 2010 stellte sich dann die Frage, ob diese Zahlung als Betriebsausgabe absetzbar oder doch eher privat veranlasst ist. Letztlich zog der Sohn die Entschädigungszahlung vom Verkaufsgewinn der Grundstücke ab. Finanzamt und Finanzgericht hingegen stuften nur einen Teil der Entschädigung als betrieblichen Aufwand ein und versagten den vollen Abzug.

Kein steuerlicher Abzug

Da der Sohn mehr wollte, ging er zum Bundesfinanzhof – und verlor. Nach Ansicht der Richter ist die Zahlung an die Altenteiler auch nicht anteilig betrieblich veranlasst, sondern in vollem Umfang privat bedingt. Die Hofübergabe ist grundsätzlich ein privater und unentgeltlicher Vorgang. Damit verbundene Aufwendungen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die strittige Entschädigungszahlung stand im Zusammenhang mit der Hofübergabe, da sich die Eltern bereits im Übergabevertrag ihre zusätzliche Absicherung im Alter haben eintragen lassen. „Folglich lag eine private Versorgungsleistung vor“, erklärt Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt. „Der Auslöser der Entschädigungszahlung, der Verkauf der betrieblichen Grundstücke, tritt in den Hintergrund und ist steuerlich nicht von Bedeutung.“

Zumindest verfahrensrechtlich aber hatte der Sohn Glück. Denn der Bundesfinanzhof unterlag im Verfahren dem „Verböserungsverbot“ und konnte daher die bereits vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr streichen.

Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel