Gesundheit & Medizin

Coronavirus: Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann: 

Baden-Württemberg
Zuständig sind die Gesundheitsämter 

Bayern
Zuständig sind die Regierungsbezirke

Berlin
Zuständig sind die Gesundheitsämter

Brandenburg
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
0331 8683-0

Bremen
Ordnungsamt der Stadt Bremen
0421 3619502

Bremen (Bremerhaven)
Magistrat der Stadt Bremerhaven
0471 5900

Hamburg
Zuständig sind die Bezirksämter

Hessen
Zuständig sind die Gesundheitsämter

Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales
0381 331-59000

Niedersachsen
Zuständig sind die Gesundheitsämter

Nordrhein-Westfalen (Rheinland)
Landesverband Rheinland
0221 809-5444

Nordrhein-Westfalen (Westfalen-Lippe)
Landesverband Westfalen-Lippe
0251 591-01

Saarland
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
0681 50100

Sachsen
Landesdirektion Sachsen
0371 532-1223
oder 0371 532-2099

Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Halle: 0345 514 0
Magdeburg: 0391 567 02
Dessau: 0340 6506 0

Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
06341 26-460

Schleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste
0461 80645
oder 0461 80633

Thüringen
Landesverwaltungsamt
0361 573321317

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Weißensteinstr. 70-72
34131 Kassel
Telefon: +49 (561) 785-0
http://www.svlfg.de

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