Finanzen / Bilanzen

Steuersätze für Weiterverarbeitung: Urproduktion oder nicht?

Die Regeln zur Pauschalierung der Umsatzsteuer werden neu geschrieben. Verarbeitungsstufen, wie sie bisher zur Abgrenzung zwischen Pauschal- und Regelbesteuerung galten, haben laut einem Urteil der obersten Finanzrichter aus München ausgedient.

Wenn aus Milch Fruchtjoghurt wird, kann das nicht nur gut schmecken, sondern auch die obersten Finanzrichter in München auf den Plan rufen. Diese hatten den Fall einer Milchbäuerin zu beurteilen, die nicht nur die eigene Milch, sondern auch daraus hergestellten Joghurt verkauft. Teile ihres Joghurts verarbeitete sie weiter, indem sie zugekaufte Fruchtmischungen von Hand – ohne weitere maschinelle Vorrichtungen – beimischte und als Fruchtjoghurt mit einem Fruchtanteil von 14 Prozent verkaufte. Das Finanzamt stufte den Fruchtjoghurt als Produkt der zweiten Verarbeitungsstufe ein und unterwarf den Verkauf der Regelbesteuerung, also 7 Prozent.

Diese Abgrenzung hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 27. September 2018, Aktenzeichen V R 28/17) in München nun anhand des Falls der Milchbäuerin verworfen. „Das Urteil ist als Revolution anzusehen“, sagt Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding, „denn damit werden die altbekannten Grundsätze zur Differenzierung des Steuersatzes zwischen 10,7 Prozent und sieben Prozent obsolet.“ Auch wenn sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil noch nicht geäußert hat, ist jetzt zu prüfen, inwiefern sich daraus Änderungen für die bisherige Umsatzbesteuerung ergeben.

Zwischen Urprodukt und bearbeitetem Produkt unterscheiden

Bislang unterliegen die Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie landwirtschaftliche Dienstleistungen, die Betriebsinhaber an andere Landwirte mit dem Ausrüstungsbestand ihres Betriebs erbringen, grundsätzlich der Pauschalierung. Der Urproduktion werden Verarbeitungstätigkeiten gleichgestellt, wenn der Landwirt im Wesentlichen aus seiner Produktion stammende Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert. Führt die Verarbeitung aber zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe, unterliegen die Umsätze daraus generell nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung.

Bei der Wahl des richtigen Steuersatzes war bislang zu unterscheiden, ob ein Urprodukt oder ein vom Landwirt weiterverarbeitetes Produkt verkauft wird. Die Abgrenzung hin zur mehrwertsteuerpflichtigen Regelbesteuerung erfolgte anhand des Verarbeitungsgrads. Nur Produkte der ersten Verarbeitungsstufe unterlagen der Pauschalierung. Dies hat der BFH nun verworfen und ließ bei der Milchbäuerin die Umsatzsteuerpauschalierung zu.

Verarbeitungsstufen entfallen

Nach Ansicht der Richter ist die bisherige Abgrenzung nach Verarbeitungsstufen laut der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht gerechtfertigt. Maßgebend ist vielmehr, dass im Wesentlichen eigenerzeugte landwirtschaftliche Produkte be- und verarbeitet und dabei nur Maschinen und Gerätschaften eingesetzt werden, die zur normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs gehören. Wie viele Verarbeitungsstufen letztlich vorliegen, spielt aber für die Umsatzbesteuerung keine Rolle.

Nachdem das landwirtschaftliche Urprodukt Milch durch Joghurtmaschinen, wie sie üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden, weiterverarbeitet wurde, unterliegen die daraus erzielten Erlöse der Umsatzsteuerpauschalierung. Und da für die weitergehende Verarbeitung zu Fruchtjoghurt keine weiteren, insbesondere keine industriellen oder außerlandwirtschaftlichen Maschinen eingesetzt wurden, ist auch der Fruchtjoghurtverkauf pauschalierungsfähig. Durch die bloße händische Vermischung behält auch das Produkt der zweiten Verarbeitungsstufe die Einstufung als pauschalierungsfähiges Erzeugnis.

Was aus dem Urteil folgt

Werden für die zweite Stufe der Be- und Verarbeitung keine industriellen und außerlandwirtschaftlichen Maschinen verwendet, bleiben die verkauften Produkte in der Umsatzsteuerpauschalierung. Auch Waren der zweiten Verarbeitungsstufe sind dann entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung pauschalierungsfähig. Bis nähere Erkenntnisse dazu vorliegen, ist also davon auszugehen, dass die in der Urproduktion und die für die erste Verarbeitungsstufe eingesetzten Maschinen und Gerätschaften auch zum normalen Ausrüstungsbestand des Betriebs gehören.

Unabhängig vom Verarbeitungsgrad ist weiterhin der Anteil der verwendeten Eigenerzeugnisse an einem Fertigprodukt im Blick zu halten. Bei 14 Prozent Zukauf hat der BFH bei der Milchbäuerin kein Problem gesehen. „Wir gehen in unserer Beratungspraxis davon aus, dass die Grenze der Finanzverwaltung in Höhe von 25 Prozent bis auf Weiteres Bestand haben wird“, ergänzt Steuerberaterin Huber.

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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