Bauen & Wohnen

Balkon

Der Sommer naht und Mieterinnen und Mieter freuen sich, ihren Balkon umfangreich nutzen zu können. Es gibt jedoch einiges, was Mieterinnen und Mieter wissen und berücksichtigen sollten. Der Balkon gehört mit zur vermieteten Wohnung. Bei der Berechnung der Wohnfläche zählt er normalerweise zu einem Viertel mit. Mieter können ihren Balkon praktisch „rund um die Uhr“ nutzen. Allerdings ist insbesondere in den späteren Abendstunden Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Diese dürfen durch Feiern, laute Gespräche usw. nicht übermäßig gestört werden. Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms gehört zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht. Mieter können auch ein Rankengitter anbringen, müssen aber darauf achten, dass die Kletterpflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen. Auch Blumenkübel dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Ein Bergahorn, der über das Dach des Hauses hinausragt und bis zu 40 Meter hoch werden kann, ist allerdings verboten.

Blumenkästen dürfen am Geländer des Balkons befestigt werden. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann erlauben Gerichte zum Teil auch, dass die Blumentöpfe oder -kästen an der Außenseite des Balkons befestigt werden können. Andere Gerichte verlangen dagegen, dass Blumenkästen immer an der Balkoninnenseite anzubringen seien. Anderenfalls sei nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Das Abstellen diverser Topfpflanzen ungesichert auf dem Balkongeländer ist verboten. Der Vermieter kann ein derartiges Verhalten abmahnen und, wenn der Mieter nicht reagiert, das Mietverhältnis sogar kündigen. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter im Regelfall dulden. Anders nur, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarn führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert.

Mieter dürfen auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, zumindest ein Wäscheständer bis zur Höhe der Balkonbrüstung aufstellen und nutzen. Auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne im sichtgeschützten Bereich des Balkons ist erlaubt, wenn die Antenne standsicher aufgestellt wird. Das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Ist die mit dem Rauchen verbundene Geruchsbelästigung für die darüber wohnenden Mieter nur unwesentlich, können die keine Gegenrechte geltend machen. Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen – hier spielen die Intensität des Rauches und die baulichen Voraussetzungen des Gebäudes eine Rolle – muss ein Interessenausgleich zwischen den Nachbarn gefunden werden. Es muss rauchfreie und Raucherzeiten geben.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

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