Verbraucher & Recht

Kritik an der Auswertung von Datenträgern durch das BAMF hält an

Die im Juli 2017 eingeführte Befugnis, Datenträger von Asylsuchenden auszuwerten, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich ist (§ 15a AsylG), unterlag schon im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus gibt die praktische Handhabung durch das BAMF Anlass zur Sorge. Offenbar werden die Smartphones Geflüchteter massenhaft ausgelesen, die dabei gewonnenen Informationen führen aber kaum einmal zu tatsächlich relevanten Erkenntnissen für das Asylverfahren. Angesichts der verschwindend geringen Relevanz derartiger Zugriffe und der hohen Intensität der hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe ist auch dies kritisch zu sehen.

Smartphones stellen heute ein elementares Instrument für die Teilhabe am sozialen, beruflichen und auch am Intimleben dar. Die hier gespeicherten Informationen gehören zu den denkbar sensibelsten Daten, die – in Summe – das alltägliche Leben praktisch vollständig digital abbilden können. Die Problematik liegt auf der Hand: Flüchtlinge tragen gerade in ihren Smartphones in aller Regel zahlreiche Privatkontakte, Konversationen, Fotos, kurz „ihr Leben und ihre Heimat“ mit sich. Bei der Vorlage im Rahmen des Asylverfahrens könnte das BAMF auch die Standorthistorie oder die Sprache der auf dem Handy gespeicherten Textnachrichten analysieren. Das Auslesen und Auswerten dieser Daten ist ausgesprochen grundrechtssensibel. Dem trägt das deutsche und europäische Verfassungsrecht durch die Grundrechte auf Privatleben sowie Datenschutz Rechnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer solchen Erhebung müssen deshalb im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Ein routinemäßiger Einsatz verbietet sich.

Dennoch ergaben Recherchen, dass das Verfahren jährlich zehntausendfach angewandt und zur Standardmaßnahme degradiert wird. Laut Berichterstattung über drei jüngst erhobene Klagen Betroffener sollen sich laut BAMF in 60 % der Fälle keine zusätzlichen, für das Asylverfahren relevante Erkenntnisse ergeben haben. In 38 % der Fälle hätten die ausgewerteten Daten die Angaben des Geflüchteten bestätigt. In nur 2 % der Fälle seien die Angaben widerlegt worden. Hinzu kommt, dass laut der Gesellschaft für Freiheitrechte (GFF), die die erwähnten Klagen begleitet, nur etwa 30 % der durchgeführten Datenauswertungen überhaupt im Asylverfahren zu Rate gezogen werden. Steht beim Auslesen der Daten aber noch nicht fest, ob sie später auch genutzt werden, kommt dies einer Vorratsdatenspeicherung gleich.

Eine Überprüfung des Verfahrens, d.h. seiner Rechtsgrundlagen und praktischen Handhabung, ist dringend geboten. Eine Anfrage der Fachgruppe an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), der die Datenträgerauswertung überprüft, blieb Anfang Februar 2020 noch ohne Ergebnis, weil die Prüfung noch andauere. Einer ersten gerichtlichen Erörterung könnte die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung jetzt anlässlich der vor den Verwaltungsgerichten Hannover, Berlin und Stuttgart eingeleiteten Klageverfahren unterzogen werden.

Die Fachgruppe beobachtet mit Sorge, dass Verfahrensneuerungen wie jetzt die Smartphoneanalyse wieder einmal an den Schwachen und Schwächsten der Gesellschaft erprobt werden. Es ist müßig, daran zu erinnern: Die Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz gelten unabhängig von Nationalität und Herkunft.

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