Mezzanine-Kapital und Equity-Mezzaninfinanzierungen als bilanzielles Eigenkapital ohne Stimmrechtsverwässerung – von Dr. jur. Horst Werner
Genussrechte haben einen wertpapierrechtlichen Hintergrund und Stille Beteiligungen haben einen gesellschaftsrechtlichen Hintergrund ( einschließlich des Prinzips der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ). Beide Finanzinstrumente können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.
Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital" ( siehe unten ). Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag" auf der Passivseite der Bilanz als Eigenkapital eingeordnet ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ).
a) Das typisch stille Gesellschaftskapital
Die stille Gesellschaft wird dann erstmalig im alten „Preußischen Landrecht“ als kodifiziertes Gesetz erwähnt. Der Begriff "stille Gesellschaft ( bzw. als Synonym "stille Beteiligung" ) bedeutet "Nomen est Omen": Der stille Gesellschafter hat "still" zu sein ! Er hat somit kein Mitspracherecht. Der Kapitalinvestor des stillen Gesesllschaftskapitals ist am Ertrag ( Gewinnen ) und den Fehlbeträgen ( Verlusten ) eines handelsrechtlich eingetragenen Unternehmens auf Zeit beteiligt und ist "still" Beteiligter; er hat also keine Einflußrechte auf die Geschäftsführung, so daß die stille Beteiligung zum stimmrechtslosen Beteiligungskapital zählt. Die typisch stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht.
Der Eigenkapitalcharakter der stillen Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem der Kapitalgeber zum einen das volle Verlustrisiko des Unternehmens mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die Gewinnbeteiligung ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
b) Das atypisch stille Gesellschaftskapital
Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung bietet also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist :
(1) die Verlustbeteiligung,
(2) die Beteiligung am Firmenwert- bzw. Geschäftswertzuwachs ( stillen Reserven ) und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte
Mitspracherechte; z.B. Änderung des Unternehmensgegenstandes ).
Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
c) Genussrechte als Equity-Mezzanine
Auch Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzlichen Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte begrifflich erwähnt, aber nicht gesetzlich definiert. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind ( also kein physisches Wertpapier ausgestellt wird ), ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann bei größeren Volumina ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ( siehe §§ 1 ff VermAnlG ) ausreichend.
Bei wertpapierverbrieften Genussrechten spricht man von Genussscheinen. Es gibt zahlreiche börsennotierte Genussscheine, von denen der Bertelsmann SE & Co KGaA-Genussschein der bekannteste ist.
Die mezzanine Finanzierung ist also ein seit Jahrhunderten bekanntes Finanzierungsinstrument. Dr. Horst S. Werner hat anerkannter Maßen dieser Finanzierungsform in der BRD zu neuer Blüte verholfen und dieses kapitalmarktrechtlich zulässige Finanzierungsinstrument auch bei KMU´s bundesweit bekannt gemacht.
Dr. Werner aus Göttingen ist als Autor von 16 Sachbüchern zur beteiligungsorientierten Kapitalbeschaffung, zum Mezzaninekapital, zur Bilanzierung des Eigenkapitals und zur Finanzierung von mittelständischen Unternehmen sowie als Verfasser von zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen in Fachzeitschriften und Fernsehinterviews bekannt geworden.
Nach einem fünfjährigen rechtswissenschaftlichen Studium ( von 1969 – 1974 ) in Frankfurt/Main und Göttingen hatte Dr. Werner anschließend eine rechtswissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit von über acht Jahren ( von 1974 – 1982 ) an der Universität Göttingen und 1990 an der Universität Bremen, die dann zur Grundlage für die anschließende freiberufliche Praxiserfahrung als Rechtsanwalt von über drei Jahrzehnten am Finanzierungs- und Kapitalmarkt geworden sind. Dr. Werner bringt für seine freiberufliche Tätigkeit als Finanz- und Wirtbeschaftsberater exzellentes Grundlagenwissen mit. Sein letztes Buch "Finanzierung" erschien im Rahmen der Mittelstandsbibliothek als Bd. 6 im Handelsblatt-Verlag / Düsseldorf mit 288 Seiten.
Weitere Auskünfte zur Mezzaninefinanzierung erteilt Dr. Werner kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.
Dr. Werner Financial Service AG betätigt sich am Finanzmarkt als Dienstleister für den Transfer von Privatkapital (Private Equity) in unternehmerisches Produktivkapital zum Wohle mittelständischer Unternehmen einerseits und renditesuchender Anleger andererseits. Dabei nimmt die Dr. Werner Financial Service AG an den Kapitalmärkten eine ergänzende Position zu den Kreditinstituten ein: Sie will Partner für die Eigenkapitalbeschaffung sein, das die Unternehmen bei der Kapitalversorgung zusätzlich zu den Bankdarlehen als zu bilanzierende Verbindlichkeiten mit Eigenkapital als Haft- und Risikokapital (Private Equity) beratend unterstützt. An den Unternehmen liegt es, die Vorteile der gestreuten Finanzierung durch Kredit- und Eigenkapitalgeber zu größerer Unabhängigkeit und finanzieller Sicherheit zu nutzen
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