Verbraucher & Recht

Lockdown-Maßnahmen sind rechtswidrig: Betroffene sollten jetzt rechtliche Maßnahmen ergreifen!

Am Mittwochabend verkündetet Bundeskanzlerin Angela Merkel den Lockdown 2.0. Stätten der Kultur und des Sportes, sowie die Gastronomie sind die Hauptleidtragenden, da sie ab dem 02. November komplett schließen müssen.

„Durch diese Regelungen wird das Prinzip der Gewaltenteilung völlig ignoriert.“, urteilt Rechtsanwalt Markus Mingers (https://www.mingers.law/). „Teile dieser beschlossenen Maßnahmen wurden bereits von der Judikative als rechtswidrig eingestuft. Insbesondere gegen das Beherbergungsverbot und die Sperrstunde liegen schon einschlägige Urteile vor.“ Nach den neuen Regeln werden Reisen für touristische Zwecke innerhalb Deutschlands komplett verboten, was einem Beherbergungsverbot erneut entspricht.

Besonders die vorgeschriebenen Schließungen greifen dabei tief in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG der Betroffenen ein. Danach wäre auch das Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig, solange es keine finanzielle Kompensation vorsieht. Angedacht wurde eine Kompensationsleistung für Unternehmen, die sich an den Umsätzen des Vorjahresmonats orientiert und abhängig von der Unternehmensgröße ist. Allerdings ist das Regelungswerk noch nicht bekannt. Bis dies beschlossen und umgesetzt wurde, werden viele Unternehmen bereits Insolvenz anmelden müssen.

Betroffene müssen sich jetzt wehren!

Für die Unternehmen ist jetzt schnelles und bedachtes Handeln geboten. Wir von der Kanzlei Mingers. empfehlen eine einstweilige Verfügung am zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Maßnahmen einzureichen. Die Verfügung muss sich nicht gegen einen einzelnen Bescheid richten, ausreichend ist bereits die vom Gesundheitsamt oder Landesregierung (im Internet) veröffentlichte Allgemeinverfügung.

Voraussetzung für die die einstweilige Verfügung ist das Bestehen eines Anspruchs und die Eilbedürftigkeit. Der Anspruch der Betroffenen besteht ohne jeglichen Zweifel und ist bereits im Grundgesetz mit Art. 12 und 14 GG verankert. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn drohende schwere, unabwendbare Nachteile bei einer Nichtregelung drohen würden. Nach unserer Meinung ist dies unstreitig der Fall. „Wenn der Unternehmer nicht gegen diese Maßnahmen vorgeht, droht ihm die Existenzvernichtung. Selten war eine Eilbedürftigkeit so klar gegeben.“, stellt Markus Mingers (https://www.mingers.law/) fest.

Maßnahmen sind nicht verhältnismäßig!

Anschließend folgt eine materielle Prüfung, die in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gipfelt. Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind, ob die getroffen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Unserer Meinung nach, ist der Lockdown zwar geeignet um die Infektionsrate zu senken, allerdings ist fraglich, ob dieser auch erforderlich ist oder ob mildere Mittel existieren. „Anstatt den gleichen Rundumschlag wie im März vorzunehmen, könnten vielmehr die Erfahrungswerte der letzten Monate genutzt werden, um gezielt gegen Hotspots vorzugehen.“, erklärt Markus Mingers (https://www.mingers.law/). Laut dem Robert-Koch-Institut sind weder Gastronomiebetriebe, noch Kulturstätten wie das Theater, Infektionsherde. Vielmehr belegen die Statistiken eher, das private Treffen, Urlaubsrückkehrer und Großveranstaltungen das größte Risiko darstellen.

„Ich halte die Maßnahmen schon nicht für geboten, da mit einem strengen Hygienekonzept Restaurants, Museen, Fitnessstudios, Kosmetikstudios und andere Dienstleister weiter geöffnet haben könnten, weil diese eben nicht die größten Infektionsherde sind.“, erklärt Markus Mingers (https://www.mingers.law/).

Eine Diskrepanz besteht zusätzlich auch zu den Regelungen für den Einzelhandel. Anstatt diese auch zu schließen und auf den Onlinehandel zu verweisen, wurde ein milderes Mittel gefunden, indem ein Kunde pro 10 qm sich im Laden aufhalten darf.

Nach unserer Einschätzung ist die Erfolgschance der einstweiligen Verfügung mit dieser Argumentation sehr hoch!

Allerdings empfehlen wir nicht, das Geschäft einfach geöffnet zulassen oder zusätzlich am Sonntag, den 01. November, zu öffnen. Zunächst verstößt die Öffnung am Sonntag gegen das Ladenschlussgesetz. Legen die Betreiber es ab Montag darauf an, geöffnet zu bleiben, bis sie ein individueller Bescheid erreicht, begehen diese nach dem Infektionsschutzgesetz eine Straftat. Als Folge würde ein Bußgeld, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder ein Entzug der Gewerbeerlaubnis drohen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Klage gegen die Maßnahmen. Kontaktieren Sie uns per Email unter office@mingers.law oder telefonisch unter 02461/8081.

Über die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Markus Mingers ist Inhaber der Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Bei dieser handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht. Darüber hinaus ist die Kanzlei unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, speziell auf Verbraucherdarlehen und den Widerruf von Autokrediten. Auch im Abgasskandal konnte die Kanzlei bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

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