Verbraucher & Recht

Maklerkosten: Geteiltes Leid ist halbes Leid

Seit 23. Dezember 2020 müssen Maklerkosten – immerhin bis zu rund sieben Prozent des Kaufpreises einer Immobilie – bundesweit von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte getragen werden. Damit soll verhindert werden, dass die Maklerkosten einseitig auf den Käufer abgewälzt werden, wie es bislang in einigen Bundesländern der Fall war. Die ARAG Experten geben einen Überblick über die Neuregelung und erklären, ob Verbraucher dadurch tatsächlich besser geschützt werden.

Das gilt
Ist die Wohnungs- und Immobilienmarktlage angespannt, haben Käufer bei der Preisverhandlung die schlechteren Karten. Um diese Schieflage zu korrigieren, gilt seit Dezember ein neues Gesetz: Danach ist beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern eine Kostenumwälzung der Maklerkosten allein auf den Käufer nicht mehr möglich, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Die Obergrenze liegt künftig bei 50 Prozent der Maklerprovision. Darüber hinaus muss der Käufer seinen Teil erst zahlen, wenn auch der Verkäufer – z. B. per Kontoauszug – bewiesen hat, dass er seinen Anteil an den Maklerkosten bezahlt hat. Wird die Provision nachträglich herabgesetzt oder fällt ganz weg, muss sich das künftig auch zugunsten der anderen Partei auswirken. Die neue Regelung betrifft nur den privaten Kauf von Immobilien, die anschließend auch privat genutzt werden. Eine weitere Neuerung: Der Maklervertrag muss zwingend in Textform vorliegen, dabei gelten auch Messenger-Texte, E-Mail oder Fax. Mündliche Absprachen reichen nicht mehr aus.

Varianten der Maklerprovision
Wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, liegt die Provisionslast zunächst beim Verkäufer. Im Rahmen einer Übernahmevereinbarung muss der Käufer erst zahlen, nachdem der Verkäufer einen Nachweis über seine Zahlung erbracht hat – und zwar maximal 50 Prozent der Courtage nach dem neuen Gesetz. Daneben gibt es weitere Varianten: Bei der Doppelprovision wird der Makler von beiden Parteien beauftragt. Die Maklerkosten müssen in diesem Fall für beide Seiten gleich hoch ausfallen, es erfolgt also immer eine 50:50-Aufteilung. Bei der dritten und bislang oft praktizierten Variante gibt es keinen Abwälzungsvorbehalt. Hier liegt die Provisionslast allein beim Käufer, der die gesamte Maklergebühr übernimmt. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Käufer dem Makler einen Suchauftrag gibt.

Chancen und Risiken
Da zum ersten Mal auch der Verkäufer ein Interesse daran haben könnte, die Maklercourtage niedrig zu halten, könnte das Gesetz zu einer Senkung des Provisionssatzes führen, was zumindest aus Verbrauchersicht erfreulich wäre. Zudem müssen Makler künftig noch transparenter arbeiten, um Privatkunden davon zu überzeugen, den Immobilienverkauf in professionelle Hände zu übergeben und die eigenen vier Wände nicht selbst zu vermarkten. Andererseits könnten die Preise am Immobilienmarkt weiter nach oben getrieben werden. Das bleibt abzuwarten.

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