Energie- / Umwelttechnik

Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) fordert: Keine Lizenz zum Töten

In Hessen interpretiert eine Verwaltungsanweisung seit Anfang 2021 die Kriterien zur Ermittlung der sogenannten „Zugriffsverbote“ im Spannungsverhältnis Windenergie – Artenschutz neu. Es finden sich dort Vorgaben zum Verbot der Tötung und der Störung von Vögeln und Fledermäusen.  Ebenso wird vorgegeben, wie die zuständigen Behörden zukünftig Ausnahmen von diesen Verboten handhaben sollen. „Die vorhandenen Zielkonflikte zwischen Natur- und Artenschutz einerseits und Klimaschutz andererseits werden dabei in einer Art und Weise gelöst, bei der die Tiere die Verlierer sind. Die Rücksichtnahme auf die Rentabilität der Investitionsentscheidung von Anlagenbetreibern darf den Artenschutz nicht verdrängen“, so Harry Neumann, Landesvorsitzender des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI). Das aber befürchtet nun der Umweltverband NI.

So hält der Erlass fest, dass die Windenergienutzung der öffentlichen Sicherheit dient, so dass Ausnahmen z. B. vom Tötungsverbot der Vögel dieser vorgeblichen „energetischen Versorgungssicherheit“ dienen. Selbst für die Verantwortungsart Rotmilan und den seltenen Schwarzstorch ist – aus Sicht des Vogels wenig verheißungsvoll – damit die „Durchführung des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens grundsätzlich möglich.“ Ob die Windenergie wirklich der Sicherung der Stromversorgung dient, wird der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem Verfahren, das die Naturschutzinitiative e.V. (NI) eingeleitet hat, klären. „Hoffentlich sind bis zur Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht schon viele Vögel „ausnahmsweise“ an neuen Windenergieanlagen verendet“, so Neumann.

Für den Schwarzstorch besteht nach dem neuen Erlass in Hessen kein allgemeines Kollisionsrisiko mehr, sondern nur eine Gefahr, wenn „ein Abstand von 1.000 m zum Horst unterschritten wird, da hierdurch unerfahrene Jungvögel gefährdet werden. Dieser Abstand darf 500 m nicht unterschreiten.“ Nach dem „fortgeschrittenen Wissensstand“ sei für die Art zudem keine „hohe Meideempfindlichkeit“ anzunehmen.

Nicht nur an dieser Stelle werden die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW), das sogenannte Helgoländer Papier von 2015, landesspezifisch „modifiziert“. Dass die beteiligten Ministerien dabei dünnes Eis betreten haben, zeigt eine erste Entscheidung des VGH in Kassel unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Erlasses.

Danach ist es nicht gerechtfertigt, wenn die Verwaltungsanweisung nur einen Mindestabstand zwischen Rotmilanhorst und Windenergieanlagen von nur 1.000 m statt der 1.500 m der Fachkonvention „Helgoländer Papier“ annimmt. Die zum Beleg herangezogenen Erkenntnisse aus einer bestimmten Region Hessens mit einer günstigen Habitatqualität lassen vielmehr keine belastbaren Rückschlüsse auf naturräumliche Gegebenheiten in anderen Landesteilen zu. Ein landesweites Abweichen von den Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers sei so nicht zu rechtfertigen.

"Wir gehen davon aus, dass auch in Bezug auf andere Arten die von den beteiligten Ministerien herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht für einen ‚gerichtssicheren‘ Schutz ausreichen“, so Dipl.-Biologe Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI. Dabei geht es dem Umweltverband nicht nur um die „üblichen Verdächtigen“ wie den Schwarzstorch und den Rotmilan. „Der Erlass beschreibt richtigerweise den Mäusebussard als hoch kollisionsempfindlich. Die Gründe, warum es für die Art nach dem Willen des Erlassgebers entgegen den Empfehlungen der LAG-VSW im Genehmigungsverfahren grundsätzlich keiner vertiefenden Prüfung auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bedarf, überzeugen nicht. Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) befürchtet, dass mit dem Erlass in Hessen ein Weg eingeschlagen wird, der dazu führt, dass die Tötungsgefahr von Vögeln durch Windenergieanlagen nicht länger konsequent auf Ebene der Individuen, sondern auf der Populationsebene betrachtet werden soll. Das ist aus Sicht der NI mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren. „Hier geht es wohl eher darum“, so der Verband, „sich eine Art ‚Lizenz zum Töten‘ zu verschaffen.“

„Der Sinn einer Rechtsverordnung, klare Handlungsvorgaben zu geben, wird nicht erreicht“, so NI Landesvorsitzender Harry Neumann. Im Übrigen habe man es versäumt, eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorzunehmen, um die Umweltauswirkungen des Runderlasses im Voraus abzuschätzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gehörten Erlasse, die den Rahmen für künftige Genehmigungen von Windindustriegebieten setzen, zu den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen (EuGH vom 25.06.2020 – C 24/19).

„Der Erlass nimmt offensichtlich aus rein politischen Gründen wesentliche ökologische und auch juristische Fakten nicht zur Kenntnis. Wir gehen davon aus, dass der neue Windenergieerlass in Hessen gegen EU Recht verstößt und nicht angewandt werden darf. Auch das werden wir gerichtlich klären lassen“, so Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) und Naturschutzreferent Immo Vollmer.

Foto: Naturschutzinitiative e.V. (NI), Rotmilan (Milvus milvus)       

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