Verbraucher & Recht

Kein Kaskoschutz bei Unfallflucht

Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne vorher die Polizei und seine Kaskoversicherung zu informieren, riskiert nach Auskunft der ARAG Experten seinen Kaskoschutz. Fahrer sind dazu verpflichtet, die Wartezeit einzuhalten, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegt ist. In einem konkreten Fall war ein Fahrer mit Tempo 100 auf der Autobahn unterwegs und ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke kollidiert. Er konnte allerdings weiterfahren. Nachdem er auf dem nächsten Rastplatz den Schaden genauer begutachtete, kam er zu dem Entschluss, seine Fahrt bis zum Ende fortzusetzen. Als er den Schaden erst vier Tage später seiner Versicherung meldete, weigerte diese sich, die Kosten von über 20.000 Euro an Fahrzeug und Leitplanke zu übernehmen. Am Ende blieb der Fahrer auf dem Schaden sitzen. Sein Argument, am Unfallort auf der vielbefahrenen Autobahn sei es zu gefährlich gewesen zu warten, ließen die Richter nur bedingt zu. Zumindest vom Rastplatz aus hätte er den Schaden anzeigen und auf die Polizei warten müssen. Vier Tage später war eine wesentliche Feststellung zum Versicherungsfall – z. B. wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat oder ob die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war – nur noch schwer möglich (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 235/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz .
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