Verbraucher & Recht

Wenn Kunden plötzlich nicht mehr reagieren, die Kompetenz Dritter nutzen

Welcher Unternehmer freut sich nicht über einen guten Auftrag?! Die Beratung wird gewissenhaft durchgeführt, die vereinbarte Lieferung oder Leistung ordnungsgemäß erbracht — und doch zahlt der Kunde nicht. Trotz Mahnungen „stellt er sich einfach tot“. Kaum ein Unternehmer, der das nicht schon erlebt hat. Und nun?

„Verständliche Wut ist in so einem Fall meist ein schlechter Ratgeber und nur weiter auf ein Einlenken des Kunden zu hoffen, erfahrungsgemäß leider Zeitverschwendung“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. „Um sich nicht auch noch zum ‚Sklaven‘ seines Schuldners zu machen, indem viel der eigenen Zeit, Nerven, Arbeitskraft und Geld in die Forderungsrealisierung gesteckt wird, kann ich nur raten, sich kompetente Unterstützung zu holen und den Forderungseinzug ‚abzugeben‘.“  

Realistischen Blick auf die Lage

„Aus Erfahrung weiß ich, dass leider nicht nur Schuldner die Vogel-Strauß-Taktik beherrschen. Nicht jeder Gläubiger ist bereit, sich mit den Tatsachen auseinanderzusetzen. Aber gerade bei großen Forderungen ist es wichtig, die eigenen Fähigkeiten, Zeit- und Nervenressourcen in Hinblick auf einen eventuell langwierigen und schwierigen Forderungseinzug einschätzen zu können. Guter Rat und Unterstützung eines Dritten müssen nicht teuer, sollten aber durchaus das Geld wert sein. Manchem Gläubiger kommt leider der ‚eigene Rat‘ oft teurer zu stehen.“

Rechtsdienstleister beauftragen — worauf es ankommt

„Hat die Betrachtung der Tatsachen ergeben, dass die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters durchaus Sinn macht, sollte damit nicht zu lange gewartet werden. Für die Beauftragung mit dem Forderungseinzug kommt sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Inkassounternehmen in Frage. Rechtsanwälte haben die unterschiedlichsten Arbeitsschwerpunkte, was bei der Auswahl beachtet werden sollte. Inkassounternehmen befassen sich ausschließlich Tag für Tag mit der Realisierung von Forderungen für Dritte. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich im Vorfeld bei allen Rechtsdienstleistern nach deren Konditionen und Vorgehensweise erkundigen. Auch (echte) Bewertungen im Internet können zur Entscheidungsfindung beitragen. 

Bei der Suche nach einem guten Inkassounternehmen ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) ein Qualitätsmerkmal. Laut BDIU ‚unterliegen die BDIU-Mitgliedsunternehmen dauerhaft einer strengen, freiwilligen Selbstkontrolle durch den Verband. Diese Kontrolle geht weit über die gesetzlichen Mindestanforderungen an Inkassodienstleister hinaus. Die Mitgliedsunternehmen des BDIU beweisen so, dass sie Inkasso in Verantwortung für die Belange der Gläubiger und der Schuldner auszuüben bereit sind‘.“

Rechtsdienstleister ausgesucht — und nun?

„Die Beauftragung ist in der Regel unkomplizierter als mancher denken mag. Die Suche nach dem geeigneten Rechtsdienstleister war da wahrscheinlich der schwierigere Teil. Ein seriöser Rechtsdienstleister wird die Vorgehensweise noch einmal erläutern und die für den Forderungseinzug benötigten Unterlagen einfordern. Anhand dieser Unterlagen kann auch eine Rechts- und Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden. Eine vollständige und gute schriftliche Dokumentation aller, die Forderung betreffender Geschäftsvorgänge ist dabei enorm hilfreich (leider aber nicht immer gegeben).“

Vertrauen und unter Umständen auch Geduld gefragt

„Wer eine Forderung an einen Rechtsdienstleister abgegeben hat, kann sich wieder ganz dem eigentlichen Kerngeschäft seines Unternehmens widmen. Vertrauen in die Arbeit des Dienstleisters ist dabei wichtig und auch, etwas Geduld aufzubringen. Ein Hexenwerk zu vollbringen, vermag keiner. Ein seriöser Rechtsdienstleister wird alles tun, um die Forderung für den Mandanten zu realisieren. Obwohl, und hier spreche ich jetzt für die BREMER INKASSO GmbH, wir etwa 70 Prozent der Inkassoaufträge schon vorgerichtlich zum Erfolg führen können und es uns ebenso gelingt, etwa die Hälfte der im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren titulierten Forderungen zu realisieren, gibt es leider dennoch auch die aussichtslosen Fälle. Oder die, die aussichtslos zu sein scheinen. Mit einem solchen wurden wir vor ein paar Jahren betraut. Alle Wege schienen im Nichts zu enden. Letztlich führten aber Durchhaltevermögen und Kompetenz seitens unserer Volljuristen und nicht zuletzt die Geduld unseres Mandanten (über fast vier Jahre!) und sein Vertrauen in unsere Arbeit doch noch zum Erfolg.“

Scheinbar aussichtsloser Fall

„Eigentlich sind uns als Experten im Vollstreckungsrecht alle Tricks und Kniffe von Schuldnern hinlänglich bekannt. Dachten wir zumindest. An einem Schuldner, der bei einem unserer Mandanten aus dem Sanitärgroßhandel mit rund 56.000 EUR ‚in der Kreide‘ stand und sich standhaft weigerte, die Schuld zu begleichen, hätten wir uns aber fast vergeblich die Zähne ausgebissen. Aber eben nur fast!

Anfangs wurde seitens des Schuldners sogar die Zustimmung zum Geschäft bestritten. Erst eine Zeugenbefragung und ein Schriftgutachten führten dazu, dass ein Gericht unserem Mandanten Recht gab. Also alles gut? Nein! Der Schuldner gab im Jahr 2019 die Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) ab. Demnach besaß der Schuldner absolut keine pfändbaren Werte. Alles vergeblich? Es schien so, denn: Auch eine direkte Vollstreckung in den Grundbesitz kam nicht in Frage. Der Schuldner hatte nur ein Dauerwohnrecht, das ihm seine Ehefrau eingeräumt hatte. Ende der Fahnenstange? Noch wurde nicht aufgegeben und genauer hingeguckt. Wir konnten feststellen, dass der Schuldner seiner Frau seinen Eigentumsanteil übertragen hatte. Das jedoch erst, nachdem er das Geschäft mit unserem Mandanten getätigt hatte. Bis Juli 2018 war der Schuldner Miteigentümer der Immobilie! Daraufhin wurde eine Nachbesserung der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragt, um die näheren Umstände der Eigentumsübertragung klären zu können.

Dem jedoch kam der Schuldner zuvor und beglich die gesamte Forderung zzgl. der über die Jahre angefallen Zinsen und Gerichtskosten — rund 80.000 EUR.

Wir konnten für unseren Mandanten somit 100 Prozent seiner Forderung realisieren. Die entstandenen Kosten zahlte der Schuldner. Dies war auch für uns ein schöner Erfolg, denn: Im Falle eines Nichterfolges hätten wir dem Mandanten lediglich eine Nichterfolgspauschale von max. 100 EUR zzgl. barer Auslagen als ‚Honorar‘ in Rechnung gestellt. Am Ende wurde alles gut. Und als es noch nicht gut war, war es (zum Glück aller) noch nicht das Ende. Hier haben sich Hartnäckigkeit, Kompetenz und Geduld ausgezahlt!“

Fazit

„Jedem Unternehmer besonders aus den Bereichen Großhandel, Fachhandel, Handwerk oder aus Bereichen, wo es schnell um größere Summen geht, kann ich nur raten, sich rechtzeitig einen guten Rechtsdienstleister zu suchen, der, sollten Kunden auf betriebliche Mahnungen nicht reagieren, schnell und kompetent reagieren kann. Auch wenn Rechtsdienstleister nicht in jedem Fall das ‚Kind noch am Kragen zu fassen kriegen, das in den Brunnen zu fallen droht‘, wie im geschilderten Fall, so bietet ihre Kompetenz doch eine gute Chance auf ‚Ende gut, alles gut‘.“ 

Über die Bremer Inkasso GmbH

Die BREMER INKASSO GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen BREMER INKASSO GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die BREMER INKASSO GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhält aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV seit 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“. Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bremer Inkasso GmbH
Leerkämpe 12
28259 Bremen
Telefon: +49 (421) 84106-0
Telefax: +49 (421) 84106-21
http://www.bremer-inkasso.de

Ansprechpartner:
Bernd Drumann
GF der Bremer-Inkasso GmbH
Telefon: +49 (421) 84106-16
E-Mail: b.drumann@bremer-inkasso.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel