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Whistleblower-Richtlinie – Vorgaben für private Unternehmen

Die EU-Richtlinie soll „Whistleblower“ gezielter vor Repressionen schützen. Whistleblower (= Hinweisgeber) sind Personen, die Missstände, insbesondere Gesetzesverstöße in Unternehmen aufdecken. Durch die EU-Richtlinie entsteht für Arbeitgeber Handlungsbedarf.

Für wen gilt die Whistleblower-Richtlinie und was regelt sie?

Die Richtlinie bestimmt insbesondere das rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und in privaten Unternehmen.

I. Für wen gilt die Richtlinie?

  • Die Richtlinie richtet sich an Personen, die in einem privaten Unternehmen oder im öffentlichen Dienst arbeiten und einen Rechtsverstoß ihres Arbeitgebers melden wollen. Darüber hinaus werden auch Organmitglieder, Berater sowie den Whistleblowern nahestehenden Personen geschützt.
  • Personen können insbesondere Verstöße im Öffentlichen Auftragswesen, im Bereich der Finanzdienstleistung, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Produktsicherheit, Wettbewerbs – und Beihilferecht oder dem Geldwäscheschutz über ein Meldeportal bekannt machen.
  • Ob sich der deutsche Gesetzgeber zu einem weitreichenden allgemeinen Hinweisgeberschutz entscheidet, ist noch unklar. Die EU-Richtlinie verlangt eine derart weite Fassung nicht.

II. Was müssen die betroffenen Arbeitgeber beachten?

  • Die Richtlinie sieht vor, dass alle juristischen Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Sektors (Unternehmen) mit mehr als 249 Beschäftigten, Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten müssen. Ab dem 17. Dezember 2023 trifft diese Pflicht auch alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern.
  • Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ist ein solcher Meldekanal nach der Richtlinie zwingend einzuführen von solchen Arbeitgebern, die in der Finanzdienstleistung, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes tätig sind.
  • Sollten Sie als Arbeitgeber von der Richtlinie betroffen sein, müssen sie einen internen und externen Meldekanal bereitstellen. Der externe Meldekanal läuft über eine staatliche Behörde.
  • Behördliche und kommunale Einrichtungen in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben die Meldekanäle ebenfalls einzuführen.
  • Die EU-Richtlinie schreibt verbindlich vor, dass die Hinweisgeber keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen erfahren dürfen, wenn sie eine Meldung abgeben.
  • Bei der Verarbeitung der Daten des Hinweisgebers und der belasteten Personen sind zwingend die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO einzuhalten und das Mitbestimmungsrecht eines etwaig bestehenden Betriebsrates zu beachten.

Wann entfaltet die Richtlinie rechtliche Wirkung?

Die Richtlinie ist bereits im Dezember 2019 auf EU-Ebene in Kraft getreten. Bis zum 17.12.2021 hatte der deutsche Gesetzgeber Zeit, den Inhalt der Richtlinie in eine nationale Vorschrift umzusetzen. In Deutschland geschieht dies voraussichtlich mittels eines nationalen Gesetzes, dem Hinweisgeberschutzgesetz, welches aber bislang noch nicht vom Bundestag beschlossen und somit auch noch nicht in Kraft getreten ist. Wir raten trotzdem dazu, ein entsprechendes Meldesystem bereits vorzubereiten.

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