Fahrzeugbau / Automotive

Abmahnungswelle gegen Verwender von Google-Schriften

In den vergangenen Tagen und Wochen erreichen viele Website-Betreiber Abmahnungen wegen der nicht datenschutzkonformen Einbindung von Google Fonts. Gefordert werden meist Beträge von etwa 200 Euro, aber auch von höheren Forderungen wurde bereits berichtet.

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis von Schriftarten. Diese werden gratis zur Verfügung gestellt und können auf verschiedene Weise auf Websites eingebunden werden. Wird bei der Einbindung von Google Fonts nicht darauf geachtet, dass die gewünschten Schriftarten lokal gespeichert werden, wird die IP-Adresse des Besuchers der Website automatisch an Google mitgeteilt.

Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, wenn der Besucher dieser Übermittlung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. In der DSGVO steht den Betroffenen regelmäßig eine nicht näher bezifferte Entschädigung zu. Das Landgericht München hat Anfang dieses Jahres wegen einer solchen IP-Adressen-Übermittlung einem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 EUR zugesprochen (Az.: 3 O 17493/20).

Nach Publikwerden dieses Urteils sind zwischenzeitlich zwei Kanzleien aus der Vielzahl der versandten Abmahnungen besonders hervorgestochen. Rechtsanwalt Kilian Lenard und Rechtsanwalt (Dikigoros) Nikolaos Kairis von der Kanzlei RAAG versenden im Auftrag angeblicher Betroffener und Interessengemeinschaften deutschlandweit Abmahnungen.

Bewertung und notwendige Maßnahmen

Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz sollte ernst genommen werden! Zunächst ist es wichtig zu prüfen, ob ein datenschutzrechtlicher Verstoß tatsächlich vorliegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Google Fonts falsch eingebunden ist, liegt dabei hoch – die Kanzleien scheinen gezielt Websites zu suchen, bei denen ein solcher Datenschutzverstoß gegeben ist.

Es lohnt sich auch selbstverständlich ohne Abmahnung zu überprüfen, ob Google Fonts – bei entsprechender Verwendung – korrekt eingebunden ist. Im Internet gibt es Anbieter, bei denen automatisch und kostenfrei geprüft werden kann, ob die jeweilige Website rechtskonform ist. Eine Überprüfung ist somit mit wenigen Clicks möglich. Eine hundertprozentige Sicherheit und Gewähr über die Korrektheit bieten solche Anbieter in der Regel zwar nicht, allerdings wird das Risiko deutlich reduziert.

Bei Vorliegen eines Verstoßes, sollte dieser selbstverständlich umgehend beseitigt werden. Grundsätzlich sollten Sie in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob ggf. ein (IT-) Dienstleister, der Ihre Seite erstellt hat, hier in die Pflicht genommen werden kann.

Zudem ist auch fraglich, ob derartige Abmahnungen rechtlich wirksam sind. Häufig dürfte es sich um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handeln, die in Deutschland unzulässig sind. Eine solche Bewertung obliegt jedoch regelmäßig einer Betrachtung und Würdigung des Einzelfalls durch ein Gericht.

Versicherungsrechtliche Bewertung

Datenschutzrechtliche Verstöße können je nach Ausgestaltung gleich von mehreren Policen gedeckt sein. Sowohl Haftpflicht-, Cyber- als auch Rechtsschutzversicherungen decken potenziell derartige Inanspruchnahmen. Da es sich um die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche handeln dürfte, spielt der jeweilige Selbstbehalt in Haftpflichtversicherungen keine Rolle.

Aus Sicht von den Experten des ZVO-Versicherungspartners BüchnerBarella sollte zuerst geprüft werden, ob datenschutzrechtliche Haftpflichtansprüche in der Betriebshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind. Die Haftpflicht-Versicherer, mit denen BüchnerBarella zusammenarbeitet, verfügen über entsprechende Erfahrung und Expertise in der Abwehr unberechtigter Ansprüche und bieten dem Versicherungsnehmer schnelle und unkomplizierte Unterstützung, um entsprechende Ansprüche einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und diese bestmöglich abzuwehren.

Mit eigenen Bedingungswerken hat BüchnerBarella bereits vor Jahren dieser derzeit sehr populären Entwicklung Sorge getragen und den Versicherungsschutz in der Haftpflicht-Versicherung eine Klausel mit Blick auf die Verletzung von Datenschutz-Gesetzen aufgenommen. Eine Prüfung, ob Ansprüche berechtigt sind und die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist dabei auch ohne versichert.

Zum Leistungsportfolio des ZVO für seine Mitgliedsunternehmen gehört unter anderem eine maßgeschneiderte Branchenversicherung.

Zur Seite ZVO Verband Branchenversicherung

Zum gesamten Leistungsportfolio

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Zentralverband Oberflächentechnik e.V.
Giesenheide 15
40724 Hilden
Telefon: +49 (2103) 2556-21
Telefax: +49 (2103) 2556-25
http://www.zvo.org

Ansprechpartner:
Birgit Spickermann
PR
Telefon: +49 (2103) 255621
Fax: +49 (2103) 255632
E-Mail: b.spickermann@zvo.org
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel