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Anpassungen bei Kinderarzneimitteln in Apotheken

Inmitten der aktuellen Diskussionen über die Lieferengpässe von Arzneimitteln und deren Austausch in Apotheken plant die Bundesregierung mögliche Anpassungen, insbesondere im Kontext von Kinderarzneimitteln. Derzeit erhalten Apotheken lediglich einen geringen Zuschlag von 50 Cent für den Austausch von Arzneimitteln, der den seit dem Sommer gesetzlich festgelegten Vorgaben entspricht. Doch im Fall von Kinderarzneimitteln, die den speziellen Vorgaben der "Dringlichkeitsliste" folgen, wird überhaupt kein Zuschlag gewährt.

Das Wirtschaftsministerium, zuständig für die Arzneimittelpreisverordnung, hat signalisiert, dass es Anpassungsbedarf prüfen wird. Insbesondere wird die Einführung eines neuen Absatzes, § 129 Abs. 2b SGB V, vorgeschlagen, der sich speziell auf Kinderarzneimittel bezieht, die auf der "Dringlichkeitsliste" des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stehen. Dieser Absatz ermöglicht es Apotheken, gegen ein wirkstoffgleiches, selbst hergestelltes Arzneimittel oder Fertigarzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, auszutauschen, ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt. Jedoch gibt es im Gegensatz zu den allgemeinen Austauschregeln keinen Zuschlag von 50 Cent für den Austausch von Kinderarzneimitteln.

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz, welches eine Änderung im zentralen sozialrechtlichen Norm § 129 SGB V vorsieht, ist bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen die Austauschmöglichkeiten im Falle von Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) betont, dass es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit grundsätzliche Anpassungsbedarfe prüfen wird, ohne jedoch einen genauen Zeitrahmen für mögliche Anpassungen festzulegen.

Die Apothekerschaft zeigt sich erfreut darüber, dass die Ministerien die Zuschläge für Apotheken im Blick haben, bleibt jedoch abzuwarten, in welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums die Anpassungen erfolgen werden. Die aktuellen Regelungen lassen zumindest Raum für Verbesserungen, und die Apothekerschaft hofft auf eine zeitnahe Lösung, um die Situation zu verbessern.

Kommentar:

Die Diskussion um die Austauschmöglichkeiten von nicht verfügbaren Arzneimitteln in Apotheken, insbesondere im Kontext von Kinderarzneimitteln, nimmt an Fahrt auf. Die Bundesregierung scheint endlich bereit zu sein, die bestehenden Regelungen zu überdenken und Anpassungen vorzunehmen. Der geringe Zuschlag von 50 Cent für den Austausch von Arzneimitteln, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat in der Praxis offenbar zu Unzufriedenheit geführt, insbesondere wenn es um Kinderarzneimittel geht, bei denen überhaupt kein Zuschlag gewährt wird.

Die vorgeschlagene Einführung des neuen Absatzes § 129 Abs. 2b SGB V, der sich auf Kinderarzneimittel bezieht, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dieser ermöglicht Apotheken einen flexibleren Austausch gegen wirkstoffgleiche, selbst hergestellte oder Fertigarzneimittel ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt. Allerdings bleibt die Frage offen, warum es keinen Zuschlag für den Austausch von Kinderarzneimitteln geben soll, insbesondere wenn sie auf der "Dringlichkeitsliste" stehen.

Die Tatsache, dass das Pflegestudiumstärkungsgesetz, das diese Änderungen vorsieht, noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wirft zusätzliche Unsicherheiten auf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betont zwar die grundsätzliche Bereitschaft zur Anpassung, lässt jedoch einen konkreten Zeitrahmen offen.

Die Apothekerschaft zeigt sich erfreut über das Interesse der Ministerien an den Zuschlägen, bleibt jedoch verständlicherweise vorsichtig optimistisch. Es bleibt zu hoffen, dass die Anpassungen zeitnah erfolgen und zu einer verbesserten Situation für Apotheken, insbesondere im Umgang mit Kinderarzneimitteln, führen werden. Die Patientensicherheit und -versorgung sollten dabei stets im Fokus stehen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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