Verbraucher & Recht

Corona-Soforthilfe: Klage gegen Widerspruchsbescheid der L-Bank rechtzeitig einreichen!

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben viele Unternehmen vor beispiellose Herausforderungen gestellt. Um die wirtschaftlich verheerenden Folgen in Baden-Württemberg abzumildern, hat die L-Bank im Frühjahr 2020 den Betroffenen die Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes bereitgestellt. Über 90.000 Unternehmer mussten im Jahr 2023 dann mit Schrecken feststellen, dass die Coronahilfen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Haben die Betroffenen gegen diese Widerrufs- und Erstattungsbescheide Widerspruch eingelegt, folgt aktuell häufig die nächste böse Überraschung. Die L-Bank hält an ihren Rückforderungen fest und versendet entsprechend ablehnende Widerspruchsbescheide.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung! Kontaktformular:
 
Warum lehnt die L-Bank den Widerspruch ab?

Als Argument für die Rückzahlungsverpflichtung führt die Bank in den Bescheiden meist aus, dass die Soforthilfe nicht zweckmäßig verwendet wurde. Das Missverhältnis zwischen dem erhaltenen Betrag und dem im Rückmeldeverfahren nachgewiesenen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum soll Grundlage der Ablehnung sein. Die Widersprüche sind deshalb zwar zulässig, aber unbegründet, meint die L-Bank.

 Betroffene sollten schnell spezialisierten Anwalt kontaktieren:

Unternehmen, deren Widerspruch abgelehnt wurde, raten wir dringend an, der Rückforderung nicht ungeprüft Folge zu leisten. Anwaltliche Beratung kann hier viel Geld sparen. Wenn die Bewertung der L-Bank rechtlich fehlerhaft ist, können Betroffene gegen den Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen. Dabei ist allerdings Eile geboten. Eine Klage ist nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides möglich. Wer diese Frist versäumt, hat keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Entscheidung der L-Bank zu wehren und ist endgültig zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfsgelder verpflichtet.

Mit Klage gegen Rückforderung vorgehen – Soforthilfe behalten

Wir haben bereits viele Klagen gegen Widerspruchsbescheide für unsere Mandanten vor allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht. Hat eine solche Klage Erfolg, darf der betroffene Unternehmer die ausbezahlten Hilfsgelder behalten und muss sie nicht zurückzahlen. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Fall individuell geprüft und bewertet werden.

Wie Ihnen die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte dabei helfen kann:

  • Wir prüfen Ihren individuellen Fall im Rahmen unserer Erstberatung kostenfrei
  • Wenn Sie rechtsschutzversichert sind stellen wir eine Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung
  • Wir begleiten Sie durch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht
  • Bei unseren Fachanwälten für Bankrecht sind Sie in den besten Händen!
  • Kontaktformular

Ihre Ansprechpartnerin:
Christina Oberdorfer Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwältin für Bank und Kapitalmarktrecht

Über von Buttlar Rechtsanwälte

Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein großer Schwerpunkt der Kanzlei. Mit insgesamt 11 Rechtsanwälten und vier Fachanwälten für Bank-und Kapitalmarktrecht werden alle Rechtsgebiete die einen Bezug zu Bankgeschäften und Kapitalanlagen haben, wozu auch das kapitalmarktnahe Gesellschaftsrecht, das Immobilienrecht und das Versicherungsrecht gehören, betreut.
Mit unserem Team erbringen wir juristische Dienstleistungen auf höchstem Niveau. Im Fokus unserer Arbeit steht der Mandant als Mensch und die Lösung seines juristischen Anliegens. Dazu gehören für uns eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und fortdauernde Zuverlässigkeit ebenso wie gute Erreichbarkeit und Freundlichkeit.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

von Buttlar Rechtsanwälte
Löffelstrasse 4
70597 Stuttgart
Telefon: +49 (711) 320918-20
Telefax: +49 (711) 320918-60
http://www.vonbuttlar.com

Ansprechpartner:
Christina Oberdorfer
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel