Verbraucher & Recht

ARAG, stimmt das?

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Radeln und Co. darf verboten werden, wenn man bekifft oder betrunken E-Scooter fährt
Jein. Wenn es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Menschen bedeutet, dann nicht, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. In einem konkreten Fall war das Verbot nicht rechtens: Zwei Männer nutzten sogenannte fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Der eine fuhr ein Fahrrad und der andere einen E-Scooter. Sie gerieten in eine Verkehrskontrolle. Das Problem: Während der Radler etwas zu tief ins Glas geschaut hatte und unter Alkoholeinfluss stand, hatte der E-Scooter-Fahrer auf Amphetamine gesetzt und stand unter Drogen. Da beide Männer keinen Führerschein besaßen, den man ihnen hätte entziehen können, wollte ihnen die Fahrerlaubnisbehörde stattdessen das Fahren von E-Scootern, Drahteseln und Co. generell verbieten. Doch den Richtern fehlte für diese Strafe in diesem Fall die gesetzliche Grundlage. Die ARAG Experten weisen erklärend darauf hin, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung laut Gericht nicht ausreicht, um ein solches Verbot zu rechtfertigen. Außerdem wäre dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (OVG Nordrhein-Westfalen, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24).

Wer betrunken E-Roller fährt, verliert seinen Führerschein
Ja, das stimmt. Denn E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Und bei mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, selbst wenn kein auffälliges Fahrverhalten erkennbar ist. Und dies führt laut ARAG Experten in der Regel zum Führerscheinentzug. In einem konkreten Fall wollte ein E-Scooter-Fahrer nachts seine Freundin mit einem Miet-Roller nach Hause fahren. So löblich die Aktion auch war: Er hatte mehr als 1,5 Promille. Daher wurde in erster Instanz eine Geldstrafe von 200 Euro sowie ein viermonatiges Fahrverbot verhängt. Das war der Staatsanwaltschaft zu wenig und sie legte Revision ein. Mit Erfolg: Die Richter der nächsten Instanz waren grundsätzlich der Ansicht, dass der angetrunkene Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sogar den Führerschein abgeben muss. Der Fall wurde zurück ans Amtsgericht verwiesen, wo nun geklärt wird, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, die den Scooter-Fahrer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bewahren (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 ORs 70/24).

Fußgänger haben Vorrang vor Rollerfahrern
Ja, das stimmt. Zumindest auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen, wie z. B. Segways oder E-Scooter, Vorrang. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen müssen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger kommt. Hierzu gehört auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert dieser nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 692/18).

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