Verbraucher & Recht

Urlaubs-Mitbringsel mit Risiko

Sommer, Sonne, Strand und Meer…. Zu gerne möchten wir das Urlaubsgefühl noch verlängern und Erinnerungen an die Auszeit bewahren. Und auch die Liebsten zu Hause sollen Anteil daran haben. So landen Muscheln, Seesterne oder Klamotten von vermeintlich teuren Luxusmarken als Souvenir in unseren Koffern. Eine gute Idee? Nicht immer, denn nicht alle Mitbringsel sind legal. Die ARAG Experten erklären, was Urlauber lieber am Urlaubsort lassen sollten und was sie bedenkenlos mitbringen dürfen.

Plagiate – erlaubt oder nicht?
Ob Gucci-Handtäschchen, Rolex-Armbanduhr oder die Sonnenbrille von Armani – in einigen Urlaubsländern bekommt man die vermeintliche Designer-Ware auf Märkten oder von fliegenden Händlern für einen Bruchteil des Originalpreises angeboten. Dann handelt es sich mit Sicherheit um Plagiate. Ob bewusst gekauft oder übers Ohr gehauen – solange Urlauber nur wenige solcher Artikel im Gepäck haben und glaubhaft machen können, dass diese nur für den persönlichen Bedarf eingekauft wurden, gibt es in der Regel kein Problem mit dem Zoll. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Urlauber mit dem Kauf von Fälschungen meist kriminelle Strukturen unterstützen, die in die Herstellung und den Vertrieb solcher Waren involviert sind. Ganz anders sieht es aus, wenn gefakte Luxusware kofferweise ausgeführt wird. Denn dann könnte der Zoll gewerbliche Absichten vermuten. Und bei solch einer Produktpiraterie droht eine Strafe.

Exoten sind keine Souvenirs
Aber auch ganz andere Mitbringsel findet der Zoll regelmäßig im Gepäck von Urlaubern. Schildpatt-Produkte vom Panzer bedrohter Meeresschildkröten, Zähne oder Felle exotischer Tiere oder verbotene Pflanzen – je exotischer das Souvenir, desto verlockender. Doch bei aller Faszination sollten Ethik und Moral nicht vollkommen in Vergessenheit geraten. Zudem weisen die ARAG Experten auf eindeutige Gesetze hin: Das Washingtoner Artenschutzabkommen klärt, welche rund 6.600 Tier- und 34.300 Pflanzenarten streng oder besonders geschützt sind. Wer auch nur Teile davon mit sich führt, begeht eine Straftat. Bei der Einreise nach Deutschland werden hohe Geldbußen fällig und das Mitbringsel verbleibt beim Zoll.

Dass lebendige Tiere, auch wenn sie nicht unter das Artenschutzabkommen fallen, niemals ins Gepäck gehören, versteht sich von ganz alleine. Und auch tierische Erzeugnisse im Reisegepäck, insbesondere solche aus Fleisch oder Milch, können problematisch sein, weil die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

An den Stränden Europas
Was man von den Stränden des europäischen Auslands mitbringen darf, ist nicht einheitlich geregelt. Klar ist aber: Nicht alles ist überall gestattet. Während Muscheln- oder Steinesammeln beispielsweise in Frankreich, Portugal sowie in Kroatien erlaubt ist, müssen Urlauber in Italien mit hohen Geldstrafen rechnen. Spanien wiederum ist kulant. ARAG Experten weisen aber auf eine Ausnahme hin: In den Nationalparks der kanarischen Inseln ist es verboten, Steine mitzunehmen. Auch in Griechenland reagieren die Behörden empfindlich, vor allem wenn es sich um Steine handelt, die archäologisch bedeutsam sind oder von besonders begehrten Stränden stammen.

Augen auf beim Bernstein
Zumindest aber deutsches Strandgut kann ja kein Problem sein, oder? Was den Zoll betrifft, so ist das richtig. Dennoch warnen die ARAG Experten vor einer ganz anderen Gefahr, nämlich vor der Verwechslung von Bernstein und hochgiftigem Phosphor. Auch wenn Phosphor-Funde selten sind, kommen sie vor und sehen dem begehrten Bernstein zum Verwechseln ähnlich. Das Problem: Trocknet Phosphor und verbindet sich mit Sauerstoff, entzündet er sich bei Temperaturen um 34 Grad. Dabei erreicht der Mineralstoff eine Temperatur von weit über 1.000 Grad Celsius und kann nur mit Sand oder speziellen Feuerlöschern gelöscht werden. Solange also die Echtheit des Bernsteins nicht sicher geklärt ist, sollten Sammler eine Dose oder andere Metallgefäße verwenden, um den Fund sicher zu transportieren und im Zweifel untersuchen zu lassen.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel