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ARAG Recht schnell…

 

Fluggastrechte: Wenn die Airline streikt
Pünktlich zu den Herbstferien drohen die Piloten der Lufthansa mit Streik . Damit müssen sich Passagiere auf massive Verspätungen und sogar Flugausfälle einstellen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Pilotenstreik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Daher ist die Fluggesellschaft in der Regel verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das gilt laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zumindest dann, wenn der Streik angekündigt war und sich an geltendes Recht hält (Az.: C28/20). Fallen Flüge aus, muss die Fluggesellschaft Reisende 14 Tage vorher darüber informieren. Tut sie das nicht und bietet auch keine Ersatzbeförderungen an, kann eine Entschädigung von bis zu 600 Euro fällig sein, wenn Passagiere mehr als drei Stunden verspätet an ihrem Zielflughafen ankommen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Flugstrecke und vom Ausmaß der Verspätung ab. Die ARAG Experten raten Betroffenen zudem, die Airline schriftlich um eine alternative Reisemöglichkeit innerhalb der nächsten drei Stunden zu bitten und anzukündigen, dass man sich ansonsten selbstständig um die Weiterreise kümmert und anfallende Kosten, wie etwa für Mietwagen, Übernachtung oder neuen Flug, in Rechnung stellt. Dabei muss auch ein höherer Ticketpreis erstattet werden. Wer aufgrund eines Streiks lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat zudem Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Telefonate, E-Mails oder Übernachtungen. Auch dabei hängen die Ansprüche der Fluggäste von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise erst, wenn sich die Reise durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.

Fehlalarm durch Smartphone
Ein Mann hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Autodach vergessen. Auf einer Bundesstraße fiel es während der Fahrt herunter. Die eingebaute Sturzerkennung des Geräts stellte daraufhin selbstständig eine Verbindung zur Einsatzleitstelle her. Als keine Verbindung zustande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren unter dem Leitstellenstichwort "eingeklemmt Pkw". 21 Einsatzkräfte rückten daraufhin mit vier Fahrzeugen aus, fanden am Straßenrand aber nur das Telefon. Nun ging es um die Kosten des Einsatzes. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen, welches entschied, dass der Inhaber des Mobiltelefons dafür zahlen muss. Allerdings nicht den vollen Betrag, da nicht alle entsandten Fahrzeuge objektiv erforderlich waren (Az.: 3 B 674/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Göttingen .

Influencer kann nicht in Deutschland klagen
Influencer müssen sich bei Konflikten über Kontosperrungen regelmäßig an die Gerichte am Sitz des Plattformbetreibers halten. Der Deliktsgerichtsstand, also der Ort, wo die vermeintliche rechtswidrige und schuldhafte Handlung passiert sein soll, ist laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht maßgeblich. Denn es geht um vertragliche Ansprüche. Daher ist der vereinbarte Gerichtsstand, in diesem Fall Irland, maßgeblich (Az.: 3 W 1224/25 Kart).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg .

Trickbetrug ist keine außergewöhnliche Belastung
Vermögensverluste aus einem Trickbetrug sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dies entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Finanzgericht Münster. Die Klägerin im Verfahren, eine 77-jährige Frau, war Opfer eines Telefonbetrugs geworden. Doch sie hätte in der Situation eben anders reagieren müssen, meinte das Gericht (AZ: 1 K 360/25 E).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Mitteilung des FG Münster .

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