Gassi gehen ist kein Arbeitsunfall
Der Geschäftsführer eines Unternehmens stolperte auf dem Weg ins Büro über die Leine seines eigenen Hundes. Hierbei verletzte er sich und wollte diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Laut ARAG Experten hat das Sozialgericht Dortmund diesem nicht stattgegeben, da das Mitführen des Hundes keinen wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweise. Dabei half auch die Tatsache nicht, dass der Hund als Forderungsmanager auf der Website geführt wurde (Az.: S 18 U 347/24).
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