Hohe Krankenstände
Bundeskanzler Friedrich Merz hat am Wochenende die hohen Krankenstände in Deutschland kritisiert und die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung gefordert. Arbeitnehmer waren laut Statistischem Bundesamt 2024 durchschnittlich an 14,8 Arbeitstagen arbeitsunfähig gemeldet, 3,6 Tage mehr als 2021. Südwesttextil sieht neben der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung insbesondere den Bedarf, das Verfahren zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu überarbeiten. Denn dem Fortschritt durch Digitalisierung des Prozesses seit 2023 stehen nach der Einführungsphase erhebliche Herausforderungen in der Praxis gegenüber.
Südwesttextil fordert mehr Angaben in der eAU für faire Verfahrenschancen
Die eAU enthält aktuell weder den Namen des ausstellenden Arztes noch dessen Fachrichtung. Diese mangelnde Transparenz erschwert es Arbeitgebern, potenzielle Missbrauchsfälle zu identifizieren, z.B. wenn ständig neue Ärzte oder reine Online-Kliniken aufgesucht werden. Südwesttextil fordert im Sinne fairer Verfahrenschancen, dass die Angaben zum ausstellenden Arzt, dessen Fachrichtung sowie die Art der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zukünftig wieder entnehmbar sind – zumal dies bei privat Versicherten der Fall ist, die i. Ü. noch zur Vorlage der physischen AU verpflichtet sind. Allgemein ist das bislang für gesetzlich und privat Versicherte unterschiedliche Prozedere zum Zwecke der Entlastung der Personalarbeit zu vereinheitlichen.
Rechtssicherheit für die Entgeltfortzahlung im Falle der Nicht-Abrufbarkeit
Verzögert sich die Abrufbarkeit der eAU – egal aufgrund welcher Ursache, beispielsweise weil die Übermittlung an die Krankenkassen aufgrund von technischen Fehlerquellen oder personellen Engpässen nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, was oft der Fall ist – müssen Betriebe kurzfristig entscheiden, ob sie das monatliche Entgelt vorsorglich einbehalten. Wird die eAU dann doch abrufbar, entsteht ein erheblicher Korrektur- und Verwaltungsaufwand für die Buchhaltung. Südwesttextil fordert deshalb eine Anpassung des Leistungsverweigerungsrechts im Entgeltfortzahlungsgesetz, damit Arbeitgeber sich im Fall der Nichtabrufbarkeit der eAU auf eine klare Gesetzesgrundlage stützen können. Ergänzend sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, die ausgehändigte physische AU bei Verzögerung oder Nichtabrufbarkeit der eAU vorzulegen.
Der Abruf der eAU wird für Arbeitgeber zudem dadurch erschwert, dass Beginn- und Enddatum der Arbeitsunfähigkeit für den elektronischen Abruf im sogenannten „pull-Verfahren“ bekannt sein müssen. Aktuell besteht teilweise Unkenntnis bei Arbeitnehmern, dass sie auch die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen haben. Ein Abruf für den Arbeitgeber sollte daher ohne Angabe der Daten nach genereller Mitteilung des Arbeitnehmers möglich sein. Ein neues „push-Verfahren“, das die eAU automatisch an den Arbeitgeber übermittelt zusätzlich zum bisherigen Verfahren wäre eine deutliche Verbesserung.
Außerdem ist das Anlegen der Daten im Meldeportal der Sozialversicherungsträger zu vereinfachen. Denn die von Südwesttextil geschilderten Herausforderungen erhöhen hier ebenfalls den Zeitaufwand: Bei Nichtabrufbarkeit der eAU müssen die Daten bei jedem Versuch erneut eingegeben werden. Südwesttextil fordert daher, dass das Meldeportal zukünftig den Prozess benutzerfreundlich gestalten und redundante Dateneingaben so weit wie möglich reduzieren sollte. Südwesttextil-Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner fasst zusammen: „Gerade in der aktuellen Wirtschaftskrise können wir es uns nicht leisten, zusätzlich zur europaweiten Spitzenposition bei Krankheitstagen auch noch hohe Aufwände durch vermeidbare Prozessherausforderungen und Rechtsunsicherheiten zu verursachen.“
Das vollständige Positionspapier mit weiteren Details zu den Forderungen finden Sie hier.
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