Bundesfinanzministerium plant Alleingang bei Definition von Erneuerbaren Energieträgern
Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kritisiert den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF): „Der Referentenentwurf mit seiner kompletten Streichung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger geht über europäische Vorgaben hinaus und widerspricht der Gleichbehandlung von nachhaltiger Biomasse mit anderen erneuerbaren Energieträgern. Denn Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse sind nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach dem EU-Beihilferecht weiterhin ausdrücklich erlaubt.“ Die Voraussetzung dafür ist, dass sichergestellt ist, dass oberhalb im europäischen Recht festgelegter Größenschwellen Nachhaltigkeitsanforderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllt werden.
Rostek zeigt kein Verständnis für den Sonderweg des BMF: „In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind bereits Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsvorgaben vorgegeben, welche Anlagen ab einer bestimmten Leistung erfüllen müssen, damit der Strom als erneuerbar gilt. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen bereits eine umfangreiche, bürokratische und aufwändige Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.“ In ihrer Stellungnahme schlagen die Bioenergieverbände deshalb vor, steuerliche Begünstigungen für Biomasse künftig an die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu knüpfen, sofern die Anlagen in den Geltungsbereich der BioSt-NachV fallen. Strom aus Bioenergieanlagen unterhalb besagter Größenschwellen müsse weiterhin ohne Nachweisführung als Erneuerbarer Strom gelten, so die Forderung der Bioenergieverbände.
Das Finanzministerium versucht zwar an anderer Stelle Vergünstigungsoptionen zu schaffen, es ist jedoch fraglich, ob die Nachweisführung für KWK-Anlagen wirklich einfacher wird: „Grundsätzlich begrüßen wir die Vereinfachung der Nachweisführung für KWK-Anlagen. Problematisch bei der Änderung ist jedoch, dass für den Nachweis der Hocheffizienz neu die Einhaltung eines Emissionswertes von 270 g CO2/kWh nachgewiesen werden soll. Da offenbleibt, ob und wie Bioenergieanlagen den Nachweis erbringen sollen, droht hier neuer Bürokratieaufwand, der anderweitige Erleichterungen übersteigt.“, schließt Rostek.
Die Bioenergieverbände erkennen durchaus an, dass das Reformpaket an anderen Stellen Erleichterungen oder mehr Klarheit mit sich bringt. Positiv gesehen werden Klarstellungen beim Anlagenbegriff sowie klarere Regelungen im Energiesteuergesetz.
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