Verbraucher & Recht

Treppenlift: Pflegekasse zahlt nicht für Komfort

Laut ARAG Experten entschied das Landessozialgericht Hessen, dass ein Treppenlift nur dann von der Pflegekasse bezuschusst wird, wenn er für die Pflege elementar notwendig ist. Eine bloße Verbesserung von Komfort oder Selbstständigkeit reicht nicht aus. Ist das Wohnen und Pflegen auf einer Etage möglich, besteht auch dann kein Anspruch, wenn im Untergeschoss zusätzliche Räume wie ein Büro oder ein zweites Schlafzimmer liegen. Der Wunsch nach höherer Wohnqualität bleibt Privatsache (Az.: L 6 P 37/25).
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