Urne zieht nicht mit um
Das Verwaltungsgericht Gießen hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Umbettung einer Urne in der Regel einen besonderen sachlichen Grund erfordert und nicht allein mit einem Wohnsitzwechsel gerechtfertigt werden kann. Im konkreten Fall wollte eine Witwe die Urne ihres verstorbenen Mannes nach ihrem Umzug in eine andere Gemeinde verlegen lassen, konnte jedoch keinen ausreichenden Grund darlegen. Weder persönliche Belastungen noch familiäre Konflikte reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Totenruhe zu durchbrechen. Zudem sei nicht sicher feststellbar gewesen, dass der Verstorbene selbst eine Umbettung gewollt hätte. Das Gericht betonte, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass Urnen bei jedem Umzug erneut verlegt würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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