Ruhestörung unter Mietern: Vermieter muss beide Seiten anhören
Einem Mieter, der aus Frust über den Lärm einer neuen Nachbarin selbst Ruhestörungen verursachte, durfte nicht einfach fristlos gekündigt werden. Laut ARAG Experten entschied das Landgericht Flensburg, dass bei wechselseitigen Störungen zwischen mehreren Mietparteien der Vermieter zunächst klären muss, wer die Konflikte ausgelöst hat. Da die Vermieterin keine ausreichenden Bemühungen unternahm, alle Beteiligten anzuhören oder den Verursacher zu ermitteln, war die Kündigung willkürlich und damit unwirksam, zumal der betroffene Mieter zuvor jahrzehntelang unauffällig gewesen war (Az.: 1 S 64/25).
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