Verbraucher & Recht

Kein Anspruch auf einen Teich im Gemeinschaftsgarten

Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen gemeinschaftlichen Zierteich im Rahmen einer Umgestaltung des Gartens stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf. Eine Wohnungseigentümerin, deren Terrasse unmittelbar an den Teich grenzte, konnte sich hiergegen nicht erfolgreich wehren. Das Gericht stellte fest, dass kein Anspruch auf den Erhalt des Teichs besteht, da dieser weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung besonders geschützt war. Die geplante Umgestaltung stellt nach Auffassung des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung dar, da die Bepflanzung einen gleichwertigen Ersatz schafft und den natürlichen Charakter der Grünfläche erhält. Auch naturschutzrechtliche Bedenken konnte die Eigentümerin nicht ausreichend belegen (Az.: 1292 C 17648/23).

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