TÜV SÜD informiert über verlängerte Antragsphase für staatliche Entlastungen bei Energiekosten
Die sogenannte Bestätigung der erbrachten ökologischen Gegenleistungen (BevöG) verknüpft staatliche Entlastungen mit der Verpflichtung, nachweisbare Maßnahmen für Klimaschutz und Energieeffizienz umzusetzen. Diese Gegenleistungen müssen dokumentiert und vor Antragstellung von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.
„Die Bestätigung der ökologischen Gegenleistungen, wie beispielsweise eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS sowie Energieeffizienzmaßnahmen, sind Voraussetzung für die Antragstellung und schafft zusätzlich einen finanziellen Vorteil für die entlastungsberechtigten Unternehmen“, sagt Lennart Junge, Product Compliance Manager ISO 50001 und BevöG bei TÜV SÜD. „Unternehmen, die Entlastungen nutzen wollen, sollten spätestens jetzt ihre Anträge erstellen, um das Fristende nicht zu verpassen.“
Jetzt Anträge auf Energiekostenentlastung nicht länger aufschieben
Die Anträge auf Entlastung sind jährlich einzureichen. Der Stichtag nach Energiefinanzierungsgesetz beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits am 30. Juni verstrichen. Dennoch können Unternehmen noch immer ihre Anträge nach Carbon-Leakage-Verordnung und Strompreiskompensation bei der DEHSt abgeben. Besonders wichtig ist die Berücksichtigung der überarbeiteten Hinweispapiere der Behörde, um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten. Diese sind auf der Homepage der DEHSt in der jeweiligen Rubrik Carbon Leakage oder Strompreiskompensation (SPK) zu finden. Antragsvoraussetzungen, wie z.B. die Einordnung der beihilfeberechtigten Teil /Sektoren und deren neuen Erweiterungen wurden ebenfalls durch die DEHSt bekanntgegeben.
Elektronische Antragstellung bei DEHSt
Die Antragstellung für staatliche ökologische Gegenleistungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg. Dabei kommen unter anderem das Formular-Management-System (FMS) sowie die Virtuelle Poststelle (VPS) zum Einsatz. Für die rechtsverbindliche Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Da einzelne vorbereitende Schritte – etwa für neue Antragsteller die Beschaffung von Signaturkarten oder die Einrichtung elektronischer Postfächer – zeitaufwendig sein können, ist eine frühzeitige Planung entscheidend.
„Unternehmen, die in diesem Jahr verpasst haben, Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen bzw. der Grünen Konditionalität zu beantragen, können schon jetzt aktiv werden und mit der Audit-Planung für das Berichts- und Abrechnungsjahr 2026 beginnen“, so Junge. „Denn eine vorausschauende Vorbereitung schafft Sicherheit, dass alle notwendigen Unterlagen spätestens zum Stichtag Mitte 2027 auch über das entsprechende Portal eingereicht werden können.“
Infokasten: BevöG – kurz erklärt
• Die Abkürzung „BevöG“ steht für die Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen. Die Bestätigung wird als Ergebnis eines kurzen Audits durch die prüfungsbefugte Stelle erstellt.
• Ziel ist es, Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in der energieintensiven Industrie zu verbinden.
• Unternehmen erhalten finanzielle Entlastungen, wenn sie im Gegenzug nachweislich Maßnahmen zur Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Emissionsminderung oder zur Erhöhung des Grünstromanteils umsetzen.
• Die gesetzlichen Grundlagen sind Energiefinanzierungsgesetz, Carbon-Leakage Verordnung und die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation.
• Voraussetzung für das Antragsverfahren ist eine unabhängige Bestätigung der erbrachten ökologischen Gegenleistungen (BevöG) durch eine prüfungsbefugte Stelle wie TÜV SÜD.
• Unternehmen müssen sich für den Antrag selbst bei BAFA oder DEHSt – je nach gewählter Gesetzesgrundlage – registrieren und alle erforderlichen Unterlagen dort spätestens zu einem bestimmten Stichtag hinterlegen.
Weitere Informationen zu den Audit-Leistungen von TÜV SÜD im Rahmen von BevöG gibt es unter tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/auditierung-und zertifizierung/energiemanagementsysteme/oekologische-gegenleistungen
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