Verbraucher & Recht

Wie das Dach wirklich versichert ist

Leider Realität für viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen: Versicherungsvertrag unterschreiben und zurücklehnen – das ist leider häufig die „Vollkasko-Mentalität“.

Doch die harte Wirklichkeit sieht anders aus: „Unsere Dachdeckerbetriebe sind nach Unwettern natürlich so schnell wie möglich bei betroffenen Hausbesitzern“, betont Johannes Lauer, Landesinnungsmeister des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz. „Die Gebäudeversicherer finanzieren nicht in jedem Fall ein neues Dach, wenn beim beschädigten Dach keine Vorkehrungen zur Schadensabwehr oder Schadensminderung getroffen wurden“.

Die Obliegenheitspflichten beachten

In allen Verträgen von Gebäudeversicherungen wird auf die Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers hingewiesen. Das bedeutet, dass der Hausbesitzer bzw. die zuständige Hausverwaltung alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden an der versicherten Sache zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Die Versicherung hat im Schadensfall das Recht, die entsprechenden Nachweise zu fordern, dass der Versicherungsnehmer diese Pflichten erfüllt hat. Bleibt der Nachweis aus, ist die Versicherung berechtigt, Kürzungen bei der Schadensregulierung vorzunehmen oder die Regulierung komplett zu verweigern.

Vorsicht bei „Heimarbeit“ auf dem Dach

Die oft empfohlene „Muskelhypothek“ beim Hausbau oder der Sanierung kann zur Kostenfalle werden. Denn wird ein Dach nicht nach den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks (also den geltenden Regeln der Technik) eingedeckt, kann das teuer werden, wenn es zu Unwetterschäden kommt. Zwingend vorgeschrieben ist bereits seit 2011 bei jedem neuen Dach bzw. bei einer großflächigen Dachsanierung die Pflicht zur Windsogsicherung. Die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen werden nach dem Standort des Gebäudes (Windzone), dem Gebäudeumfeld, der Gebäudehöhe, der Dachart, Dachneigung und Eindeckung individuell berechnet. Und das ist ein Fall für den Dachdecker-Fachbetrieb, nicht für Heimwerker. Fachgerecht berechnet werden muss auch die richtige Dimensionierung aller Komponenten der Wasserabführung auf und am Dach.

Nicht mit der Dachwartung warten

Ebenfalls zu den Obliegenheitspflichten gehört die regelmäßige (in der Praxis mindestens jährliche) Dachüberprüfung durch einen qualifizierten Fachbetrieb. Dies ist nicht der Hausmeisterservice, sondern ein in die Handwerksrolle eingetragener Dachdeckerbetrieb. Gemäß der kürzlich aktualisierten „Fachregel für Abdichtungen“ (Flachdachrichtlinie) des Deutschen Dachdeckerhandwerks sowie gemäß DIN 18531 sind bei Flachdächern Inspektionen sogar zweimal jährlich vorgeschrieben. Fehlt der Nachweis der Überprüfungen, drohen Kürzungen bis zur Ablehnung der Schadensregulierung.

Hausbesitzer sind in der „Haft-Pflicht“ gegenüber Dritten

Die regelmäßige Dachüberprüfung ist auch wichtig, wenn Dritte geschädigt werden. Wurde die Überprüfungspflicht vernachlässigt, kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen oder den Hausbesitzer in Regress nehmen, wenn z. B. bei einem Sturm Teile der Dacheindeckung einen benachbarten Wintergarten beschädigen.

Windstärke 8 ist keine gute Ausrede

Oft berufen sich geschädigte Hausbesitzer auf die sogenannte „Sturmklausel“. Ab Windstärke 8 – das entspricht Windgeschwindigkeiten zwischen 62 und 74 km/h – spricht man von einem Sturm. Doch auch dann reguliert die Gebäudeversicherung nicht „automatisch“, sondern kann hier den Nachweis der Erfüllung der Obliegenheitspflichten verlangen. Noch immer herrscht bei vielen Hausbesitzern der Irrglaube, man müsse einfach nur den nächsten Sturm abwarten, um von der Versicherung ein neues Dach zu bekommen: Fehlanzeige.

Solaranlage auf dem Dach versichern

Verfügt das Dach über eine Solaranlage zur Stromerzeugung (PV-Anlage) oder zur Heizungsunterstützung (Solarthermieanlage) ist dies bei Vertragsabschluss der Gebäudeversicherung mitzuteilen bzw. bei Nachrüstung der entsprechende Vertrag zu ergänzen, um hier eine Schadensdeckung zu erhalten.

Auch Notabdeckungen werden in der Regel bezahlt

Gebäudeversicherungen übernehmen im Schadensfall in der Regel auch die Kosten für Notabdeckungen als „Erste-Hilfe-Maßnahme“, um weitere Schäden zu vermeiden. Das kann der Fall sein, wenn das Dach nicht sofort wieder in Stand gesetzt werden kann aufgrund zahlreicher Schäden in der Region oder mangels verfügbarem Material.

Nicht am falschen Ende sparen

Landesinnungsmeister Johannes Lauers Rat: Wer am falschen Ende spart – also bei der Ausführung der Dacheindeckung durch Fachbetriebe oder bei der regelmäßigen Dachüberprüfung – riskiert teure Folgen, wenn das Dach durch die zunehmenden Extremwetter beschädigt wird. Seine Empfehlung ist, einen Dachdecker-Fachbetrieb in der Nähe zu kontaktieren. Die Adressen stellt die regionale Dachdecker-Innung zur Verfügung oder sind zu finden unter www.dach-rlp.de

Über Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz

Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz vertritt rund 470 Dachdecker-Innungsbetriebe, die sich den 18 regionalen Innungen angeschlossen haben. Das Verbandsgebiet reicht von Eifel bis Hunsrück, vom Westerwald bis an den Rheingau.
An der Verbandsspitze steht der Lahnsteiner Dachdecker- und Klempnermeister Johannes Lauer als Landesinnungsmeister. Die Verbandsgeschäftsführung liegt bei Andreas Unger. Sitz des Verbandes ist die Mittelrhein-Metropole Koblenz.

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