Verbraucher & Recht

130.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

Über 130.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen über die Webseiten casinoeuro.com und betsson.com verloren. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14. August 2026 entschieden, dass die beklagte BML Group Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele im Internet den Verlust vollständig erstatten muss, da sie gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen habe.

Der Kläger hatte zwischen Januar 2017 und April 2021 an Online-Glücksspielen teilgenommen, zunächst über die Webseite casinoeuro.com und dann über die Internetseite betsson.com. Insgesamt verlor er dabei über 130.000 Euro.

Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 30. Juni 2021 – und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum – grundsätzlich verboten. „Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte bereits am Landgericht Bonn Erfolg. Das OLG Köln hat nun die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und bestätigt, dass der Spieler Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste hat. Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass die Beklagte gegen das in Deutschland herrschende Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen habe. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig. Somit habe der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Weiter habe die Beklagte auch nicht über eine in Deutschland gültige Genehmigung für das Veranstalten von Glücksspielen verfügt.

Dabei stellte das OLG klar, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen im Einklang mit europäischen Recht stehe. Dass das grundsätzliche Verbot mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt umgewandelt und Lizenzen für das Veranstalten von Online-Glücksspielen beantragt werden konnten, ändere an dieser Einschätzung nichts. Es könne auch nicht von einer aktiven Duldung der verbotenen Glücksspiele ausgegangen werden. Selbst wenn die Behörden dieses Verbot nicht immer durchgesetzt hätten, führe das nicht dazu, dass der Spieler seine zivilrechtlichen Ansprüche verliert, machte das Gericht deutlich.

Ob der Kläger nicht nur von seinem Wohnsitz in Deutschland, sondern in Einzelfällen auch im Ausland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, habe die Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen. Allerdings führe eine Teilnahme aus dem Ausland nicht zwangsläufig dazu, dass der Spieler seinen Rückzahlungsanspruch verliere, wenn seine erstmalige Registrierung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland erfolgt ist oder der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in Deutschland hatte, führte das OLG Köln weiter aus. Denn Sinn und Zweck des Verbots von Online-Glücksspielen in Deutschland sei die Verhinderung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz. Daher sei es plausibel auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Wohnsitz des Spielers abzustellen.

Das OLG Köln verwies zudem auf das Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen in NRW. Hat ein Anbieter eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen in NRW, umfasst die Genehmigung auch die Teilnahme an Glücksspielen im Ausland eines in NRW wohnhaften Spielers. Da wäre es widersprüchlich, wenn im Fall einer fehlenden Lizenz Spielteilnahmen aus dem Ausland nicht von dem Verbot erfasst wären, machte das Gericht weiter deutlich.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an illegalen Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass es das Verbot von Online-Glücksspielen kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das OLG Köln.

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chance haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Sportwetten verboten“, so Rechtsanwalt Sittner.

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Über CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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